Erst Internet-Abzocke, dann Schufa-Eintrag
Mehr zum Thema: Internetrecht, Computerrecht Rubrik, Internet-Abzocke, SchufaDas Szenario ist inzwischen leider allgemein bekannt: man sucht im Internet nach irgendetwas, was üblicherweise kostenlos zu haben ist und findet schnell einen entsprechenden Anbieter. Natürlich wundert man sich, warum der die persönlichen Daten (Namen, Anschrift etc.) möchte (wenn das Ganze nichts kostet, ist es doch eigentlich egal, wer es in Anspruch nimmt!?!?), aber nachdem man auf den ersten Blick auf der Seite nichts über Kosten findet, wird es schon o.k. sein. Man gibt also die Daten an, erhält die gewünschte Dienstleistung oder Info und hat das Ganze längst wieder vergessen, als plötzlich eine Rechnung ins Haus flattert.
Wer dann die Sachmaschinen bemüht, wird, egal ob über die URL der Seite, die Namen der Seitenbetreiber oder auch nur den pauschalen Begriff "Internet-Abzocke" meist sehr schnell fündig. Die Ratschläge reichen von "widerrufen / kündigen / anfechten" bis zu "ignorieren / ruhig bleiben / abwarten". Viele dieser Empfehlungen sind absolut ok, wenn es nur darum geht, wie man unberechtigte Forderungen abwehrt. Es ist tatsächlich nicht immer notwendig, aktiv zu werden, manches kann man schlichtweg "aussitzen" ohne deshalb dann später zahlen zu müssen. Steht z.B. fest, dass gar kein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist, ist es nicht unbedingt notwendig, den gar nicht existenten Vertrag trotzdem anzufechten oder zu widerrufen.


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Durch eine Gesetzesänderung, die zum 01.04.2010 in einem ganz anderen Bereich in Kraft getreten ist, hat das Thema Internetabzocke nun aber eine völlig andere Dimension bekommen. Seit 01.04.2010 gilt der neue § 28 a Bundesdatenschutzgesetz, der es erlaubt, dass Forderungen bei Auskunfteien wie z.B. der Schufa eingetragen werden, auch ohne dass über die Forderung ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Die Übermittlung der Daten an die Schufa ist nach § 28 Nr. 4 BDSG schon dann zulässig, wenn
- der Betroffene mindestens zweimal schriftlich gemahnt wurde
- seit der ersten Mahnung mindestens 4 Wochen vergangen sind
- der Betroffene darüber informiert wurde, dass die Daten übermittelt werden und
- er der Forderung nicht widersprochen hat.
Es ist allgemein üblich, dass Firmen, die auf diese Art und Weise Geschäfte machen, Ihre vermeintlichen Forderungen mehrfach schriftlich anmahnen, genau dadurch sollen die Betroffenen ja zur Zahlung bewegt werden. Die erste und zweite Voraussetzung erfüllen diese Firmen also meist ganz problemlos. Und wenn dann in der Vielzahl dieser Mahnungen irgendwo ein Hinweis auf den bevorstehenden Schufa-Eintrag enthalten ist, liest man schon mal darüber hinweg oder wertet den Hinweis als Einschüchterungsversuch. Das kann jetzt allerdings gefährlich werden: Wer nicht spätestens dann schriftlich widerspricht, wenn er auf den bevorstehenden Eintragung hingewiesen wird, könnte sich evtl. irgendwann später wundern, warum die Bank einen beantragten Kredit ablehnt oder sogar den Dispo streicht, nachdem sie eine Schufa-Auskunft eingeholt hat.
Man sollte daher der Forderung in jedem Fall auch dann schriftlich widersprechen, wenn man ganz sicher ist, dass sie unberechtigt ist. Wichtig ist dabei, dass man im Zweifel beweisen muss, dass man der Forderung widersprochen hat. Eine e-mail reicht dafür nicht, man sollte den Widerspruch am besten per Einschreiben schicken. Zur Meldung von Daten an die Schufa ist zwar nicht jeder berechtigt, sondern nur Vertragspartner der Schufa, zu denen diese Abzocker-Firmen (hoffentlich) nicht gehören, aber diese Firmen arbeiten häufig mit Inkassobüros zusammen, die durchaus die Möglichkeit haben, einen Schufa-Eintrag zu veranlassen.
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