Erschließungskosten nach Auflösung der Erbengemeinschaft

6. Dezember 2017 Thema abonnieren
 Von 
Hans Jürgen Jochen
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Erschließungskosten nach Auflösung der Erbengemeinschaft

Hallo Community...
Ich habe folgende Frage. Vielleicht kennt sich ja jemand aus.....
Wir haben ein Haus über eine Versteigerung (Auflösung der Erbengemeinschaft) gekauft.
Nun haben wir von der Gemeinde einen Bescheid über Erschliessungskosten (Strassen- ,Parkplatz-, Gehwegerneuerung etc.) bekommen, die laut BauGB durch uns zu bezahlen sind.
Meine Frage ist nun ob wir in unserem speziellen Fall nach BGB Paragraf 436 Abs.1 unser Geld von den Vorbesitzern einfordern können.
In diesem Fall besteht die Erbengemeinschaft aus zwei Personen und ist nicht insolvent.
Vielen Dank

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Als erstes Mal, wann würde gekauft und wann würde der Bescheid ausgestellt?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Hans Jürgen Jochen
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ersteigert Dez 2014
Bescheid kam jetzt.
Dh. Wir sind im Grundbuch eingetragen.
Dh. Nach Bau GB müssen wir zahlen.
Es sind im dem Bescheid Bauvorhaben seit 1963!!! aufgeführt.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von Hans Jürgen Jochen):
Dh. Nach Bau GB müssen wir zahlen.

Ja richtig, der aktuelle Eigentümer ist der Schuldner.

Zitat (von Hans Jürgen Jochen):
Es sind im dem Bescheid Bauvorhaben seit 1963!!! aufgeführt.

Auch das ist zulässig.
https://www.deutsche-anwaltshotline.de/rechtsberatung/105639-erschliessungskosten---amt-verlangt-zahlung

Beim normalen Kauf über einen Notar lässt sich der Notar von der Stadt / Gemeinde bestätigen das alles Erschließungskosten zum Zeitpunkt abgerechnet wurden, und auch so im Notarvertrag beurkundet, dann kann keine Nachforderung erfolgen.
Auch hier hat es wie in so vielen Kommunen die Anlieger erwischt:
http://www.aachener-nachrichten.de/lokales/dueren/auch-nach-50-jahren-anwohner-muessen-erschliessung-bezahlen-1.455609

Damit trifft es immer den Eigentümer zum Zeitpunkt der Erstellung des Bescheid und eine Rückforderung von den ursprünglichen Eigentümern ist nicht möglich.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Hans Jürgen Jochen
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Herzlichen Dank

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