Liebes Expertenteam,
zu folgendem Sachverhalt bitte ich um Ihre Einschätzung:
Ich möchte ein Hinterliegergrundstück als Bauplatz erwerben. Dorthin führt ein Weg im Gemeinschafteigentum mit dem Vorderlieger. Zuwegungsrechte zum Bauplatz sind mittels Baulast geregelt. Wie verhält es sich mit den Leitungsrechten? Ist Erschließung (Wasser, Gas, Strom, etc.) aufgrund des Miteigentums uneingeschränkt möglich oder bedarf es hierzu zusätzlich einer Grunddienstbarkeit?
Ganz herzlichen Dank für Ihre Einschätzung!!
Alexander
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Erschließung Hinterliegergrundstück - aber wie ?
Verbaut?
Verbaut?
quote:
ein Weg im Gemeinschafteigentum
Da Gemeinschaftseigentum, ist jeder Mitgleid automatisch berechtigt.
Allenfalls vereinabrt man über über die Nutzung und Kosten.
Grunddienstbarkeiten, Baulasten, dagegen regeln zwischen den Nachbarngrundstücken
Heißt das, ich benötige für die Erschließung (Verlegung Kanalisation etc.) KEINE Zustimmung des Miteigentümers? Der Miteigentümer hat kein Mitspracherecht, ich muss also kein Einvernehmen herstellen?
Ich frage deshalb so kritisch, weil um die Baulast (für Zuwegung samt Garagenabriss) über ungefähr 10 Jahre mit dem Vordereigentümer gerungen wurde...
DANKE vorab für die Hilfe!!
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Da kein Alleineigentum, sondern Gemeinschaftseigentum, hat man nicht alleiniges Recht, sondern die anderen Mitglieder haben natürlich auch Mitspracherecht.
Aber notwendige Arbeiten, die die anderen nicht oder hinnehmbar beeinträchtigen, kann keiner verbieten.
Die Unvernünftigen suchen sowieso immer Grund zum Streiten.
Deshalb soll man voher mit kühlem Kopf und in gutem Ton die anderen ansprechen.
Wer ist der Hausverwalter, ist keiner da ?
Aus der Fragestellung wird nicht klar, ob es sich um getrennte Grundstücke handelt oder um eine einheitliche Grundstück mit Gemeinschaftseigentum.
Wenn es sich um Gemeinschaftseigentum handelt, dann kann es keinen Vordereigentümer geben.
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Zum Verkauf stehen zwei Grundstücke:
1. Bauplatz, Hinterlieger, 100%
2. Zufahrt, Gemeinschaftseigentum 50%
Zu 2. ist Zufahrt und Abriss Garage mit Vorderlieger als Baulast geregelt.
Deshalb meine Frage:
Ist es erforderlich / sinnvoll, Leitungsrechte zu 2. über das Gemeinschaftseigentum hinaus zu sichern?
Anders gefragt: Kann Vorderlieger in irgendeiner Form Erschließung behindern?
Dann wäre 1. nämlich kein Bauplatz, sondern eine Wiese... ;-)
Klares Statement, oder falls nötig, Verweis auf Rechtsanwalt, wäre klasse!
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