Ersatz der Detektivkosten des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer?

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Ersatz der Detektivkosten des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer?

Wenn ein Arbeitgeber Hinweise auf ein Fehlverhalten eines Arbeitnehmers hat, wird zuweilen zur Aufklärung ein Detektiv eingeschaltet. Dies ist bei Anzeichen von schweren vorsätzlichen Vertragsverletzungen legitim. Denkbar sind u.a. Vermögensdelikte gegen den Arbeitgeber. Der Detektiveinsatz kommt ferner bei Hinweisen in Betracht, dass eine Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht wird oder der Arbeitnehmer gegen seine Verpflichtung verstößt, alles zu unterlassen, was der Genesung schadet.

Wird der Arbeitnehmer aufgrund eines konkreten Verdachts durch den Einsatzes eines Detektivs einer vorsätzlichen Pflichtverletzung überführt, muss er dem Arbeitgeber das verauslagte Honorar grundsätzlich erstatten. Ein solcher Anspruch besteht aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes, weil die Kosten für den Detektiv zum ersatzfähigen Schaden gehören.

Allerdings sollte der Arbeitgeber dabei einen allgemeinen Grundsatz des Schadensrechts beachten. Wie jeder andere Geschädigte muss er versuchen, den Schaden möglichst gering zu halten. Der finanzielle Aufwand für den Detektiv muss zweckmäßig und erforderlich sein. Nur insoweit besteht eine Ersatzpflicht.

Der Arbeitgeber sollte zunächst prüfen, ob eine Aufklärung mit vertretbarem Aufwand auch ohne Detektiv möglich ist. Wird dies verneint, ist trotzdem der Aufwand des Detektivs zu begrenzen. Der zeitgleiche Einsatz mehrerer Ermittler, wiederholte Beobachtungen oder ein überdurchschnittliches Honorar müssen gut begründet sein. Und selbstverständlich sollte der Arbeitgeber relevante eigene Erkenntnisse dem Detektiv vor dessen Einsatz mitteilen.

Die Problem der Schadensminderung machen folgende Beispiele deutlich:

Eine Kassiererin, die sich der Unterschlagung von Geldern des Arbeitgebers schuldig gemacht hatte, musste die Detektivkosten für zwei Ermittler ersetzten, die an zwei Tagen jeweils zwei Testkäufe tätigten. Das Landesarbeitsgericht Berlin wies in einer Entscheidung vom 20.08.2001 (Az. 17 Ta 6117/01) darauf hin, dass Alternativen zum Detektiveinsatz nicht bestanden, weil die Mitarbeiterin allein in der Filiale des Arbeitgebers tätig war. Der Einsatz zweier Personen habe eine bessere Beobachtung gewährleistet. Die Wiederholung der Testkäufe habe dazu gedient, ein vorsätzliches Fehlverhalten der Mitarbeiterin nachzuweisen und ein Versehen auszuschließen.

In einem anderen Fall ließ ein Arbeitgeber seine arbeitsunfähig erkrankte Mitarbeiterin von einer Detektei überprüfen. Diese fand schließlich heraus, dass die Arbeitnehmerin während der Arbeitsunfähigkeit einen Heilpraktikerkurs besuchte. Allerdings war dem Arbeitgeber schon vorher bekannt, dass die Frau bei dem Heilpraktikerinstitut eine Ausbildung absolvierte.

Das Arbeitsgericht Frankfurt entschied dazu am 26.07.2007 (Az. 7 Ca 1023/07), dass der Arbeitgeber mit einem Telefonat beim Heilpraktikerinstitut die Anwesenheit der Mitarbeiterin zu dem fraglichen Zeitpunkt hätte feststellen können. Im Übrigen sei nicht nachgewiesen, dass der Kursbesuch für die Genesung hinderlich gewesen sei. Damit blieb der Arbeitgeber auf den Detektivkosten von EUR 3.500,00 sitzen.

Als Fazit ist festzuhalten:

Wenn ein Arbeitgeber Wert auf eine kostenneutrale Aufklärung legt, muss er konkret die Notwendigkeit eines Detektiveinsatzes prüfen und ggf. auf das erforderliche Maß begrenzen. Im Zweifel sollte die eigene Rechtsabteilung oder ein Rechtsanwalt konsultiert werden.