Eröffnung des Hauptverfahrens verhindern?

27. Oktober 2015 Thema abonnieren
 Von 
Naomikeßler
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Eröffnung des Hauptverfahrens verhindern?

Es geht um folgendes: und zwar hat Person A (19 Jahre alt) vor 10 Monaten von Person B die Bankkarte geklaut und 100 Euro abgehoben. Person A musste daraufhin als Beschuldigte zur Polizei, da Person B eine Anzeige gemacht hat, weil Sie Person A auf den Bildern der Bank erkannt hat. Person A hat jedoch alles abgestritten und gesagt dass Sie sich das nicht erklären kann, obwohl Person A die Tat begangen hat. Person A wurde erpresst, aber kann und möchte den Namen des Erpressers aus Angst nicht sagen und nun lieber die ganze schuld auf sich nehmen.

Person A hat nun 10 Monate später eine Anklageschrift erhalten, worin steht, dass öffentliche Klage erhoben wurde und beantragt wurde das Hauptverfahren zu eröffnen.
In dem Brief steht unter anderem dass die beschuldigte Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen kann.

SO, nun zu meiner Frage:
1.) Kann Person A die Tat gestehen um der öffentlichen Klage und dem Hauptverfahren aus dem Weg zu gehen?
2.) Wenn nicht, was kann Person A tun um die öffentlichen Klage und das Hauptverfahren zu verhindern?
3.) Was für eine ungefähre Strafe wird Person A erwarten?
4.) Kann Person A auf irgendeinem Weg aus der Sache raus kommen?

-- Editiert von Moderator am 30.10.2015 20:34

-- Thema wurde verschoben am 30.10.2015 20:34

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38349 Beiträge, 13980x hilfreich)

Über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet das Gericht, welches unabhängig ist. Wenn ein hinreichender Tatverdacht vorhanden ist, dann wird das Hauptverfahren auch eröffnet. Um eine andere Lösung hätte man sich vorher bemühen müssen. Mehr kann man ohne Aktenkenntnis nicht sagen. Existiert denn eine Aussage bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft, ober hat man bisher von seinem Recht Gebrauch gemacht, zu schweigen?

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16464 Beiträge, 9282x hilfreich)


Zitat:
1.) Kann Person A die Tat gestehen um der öffentlichen Klage und dem Hauptverfahren aus dem Weg zu gehen?
2.) Wenn nicht, was kann Person A tun um die öffentlichen Klage und das Hauptverfahren zu verhindern?

Nicht wirklich.
Der Status, den den das Verfahren derzeit hat, nennt man Zwischenverfahren.
https://de.wikipedia.org/wiki/Zwischenverfahren
Hier kann man Punkte vorbringen, die gegen das Verfahren an sich sprechen (z.B. Tat ist verjährt, Gericht ist nicht zuständig, o.ä.) aber keine Punkte, die die Schuldfrage bzw. die Tat an sich betreffen - das wird dann in der Gerichtsverhandlung geklärt.
Ein Geständnis wird daher die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht verhindern.
Was man natürlich versuchen kann, ist, ein Geständnis zu übermitteln und um Erledigung im Strafbefehlsverfahren zu bitten. Ein Strafbefehl ist quasi eine Verurteilung im schriftlichen Verfahren. Dadurch würde man einer öffentlichen Gerichtsverhandlung entgehen. Das Strafbefehlsverfahren ist aber nur in leichten Fällen (würde hier ja zutreffen) und eindeutiger Lage (durch das Geständnis wäre die Lage ja eindeutig) im Erwachsenenstrafrecht möglich. Sie sind aber 19, d.h. es wäre noch das milderere Jugendstrafrecht möglich - da wäre aber ein Strafbefehl unzulässig. Durch eine Bitte um einen Strafbefehl verbaut man sich also die Anwendung des Jugendrechts.
Ob das Gericht auf eine solche Bitte eingeht, ist auch nicht sicher. Genausowenig ist es aber auch sicher, dass das Gericht tatsächlich das Jugendrecht nimmt, wenn es zu einer Hauptverhandlung kommt.

Zitat:
3.) Was für eine ungefähre Strafe wird Person A erwarten?

Kann man nicht sagen, weil man ja nicht weiß, ob das Jugendrecht oder das Erwachsenenrecht angewendet werden wird.

Zitat:
4.) Kann Person A auf irgendeinem Weg aus der Sache raus kommen?

Dafür dürfte es jetzt zu spät sein.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32820 Beiträge, 17247x hilfreich)

Kann Person A die Tat gestehen um der öffentlichen Klage und dem Hauptverfahren aus dem Weg zu gehen? Wäre das Geständnis rechtzeitig erfolgt, hätte man da was machen können. Person A hat aber durch ihr Leugnen bewiesen, daß auf sie pädagogisch eingewirkt werden muß - eine öffentliche Hauptverhandlung ist da sehr effektvoll.

Zur Strafe: Wir kennen ja nun die Vorstrafen von Person A nicht. Nehmen wir mal an, es gibt keine - dann tippe ich bei Anwendung von Jugendstrafrecht auf Sozialstunden. Und Jugendstrafrecht dürfte wahrscheinlich sein - Person A war zur Tatzeit wohl eher noch 18. Da wird selten Normalstrafrecht angewandt...

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