Ermittlungsverfahren eingestellt - Wer trägt die Anwaltskosten?

21. April 2017 Thema abonnieren
 Von 
jonasch0815
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 2x hilfreich)
Ermittlungsverfahren eingestellt - Wer trägt die Anwaltskosten?

Gestern erhielt ich mit Schreiben vom 18.04.2017 von RA XXXXXXX eine Endabrechnung zum Ermittlungsverfahren gegen mich in Höhe von ca. 500 €. Das Ermittlungsverfahren wurde eingestellt.
Diese Kosten möchte ich keineswegs übernehmen.

Zur Erläuterung:
Es gab vor einigen Jahren einen Arbeitsgerichtsprozess „AG vs. Mitarbeiter XXXXXXXX" (Mitarbeiter XXXX war Bereichsleitung in einer Einrichtung meiner Zuständigkeit).
Während dieses Prozesses habe unter anderem ich in meiner Tätigkeit als Einrichtungsleitung eine Aussage an Eides Statt über unseren Anwalt abgegeben.
Der Arbeitsgerichtsprozess endete dann mit einem Vergleich.
Jedoch hatte die Gegenseite trotzdem ein Ermittlungsverfahren wegen „Falscher Versicherung an Eides Statt" gegen mich eingeleitet. ("Schikane"??)
Nach dem der Staatsanwalt nun das Ermittlungsverfahren einstellte, gingen der Anwalt und der Mitarbeiter XXXXX gegen den Staatsanwalt vor. So landete die Geschichte bei der Generalstaatsanwaltschaft, die nun ebenfalls das Ermittlungsverfahren einstellte.
Die damalige Geschäftsführung sicherte mir mündlich zu , dass die Anwaltskosten selbstverständlich vom Verein getragen werden, da sie im unmittelbaren Zusammenhang mit dem besagten Arbeitsgerichtsprozess stehen. Es wurden daraufhin in diesem Zusammenhang auch schon Rechnungen des RA bezahlt.
Ich habe mir nichts zu Schulden kommen lassen und für den Betrieb damals im Rahmen meiner Tätigkeit ausgesagt. Und nun soll ich die Kosten tragen????

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28 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17379 Beiträge, 6471x hilfreich)

/// Und nun soll ich die Kosten tragen????

Es hat doch niemand gefordert oder auch nur behauptet, dass du die Kosten zu tragen hättest.

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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

Doch, der Anwalt hat eine Kostennote geschickt. Letztlich hat der Fragesteller den Anwalt mandatiert. Deshalb wird er ihn erst einmal zahlen müssen. Ob er das Geld dann von seinem ehemaligen Arbeitgeber wieder bekommt, das ist eine ganz andere Frage. Kommt darauf an, was da vereinbart wurde.

wirdwerden

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#3
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Stimmt die Vermutung von wirdwerden, dass der Anwalt in Deinem Auftrag tätig wurde?

Dann bist Du der Kostenschuldner und musst Deinen Anwalt bezahlen.

Da die Geschäftsführung offensichtlich gewechselt hat, hängt viel davon ab, ob die seinerzeitige Kostenübernahmezusage irgendwo vermerkt wurde. Ansonsten bist Du auf die Kulanz der neuen Geschäftsführung angewiesen.

Berry

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#4
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17379 Beiträge, 6471x hilfreich)

.... wie man doch auf dem Schlauch stehen kann. Das hatte ich nicht erkannt, dass es darum gehen könnte, dass janosch seinen Anwalt zu bezahlen hat. Obwohl's in der Überschrift steht.
:sad:


-- Editiert von blaubär+ am 21.04.2017 17:29

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#5
 Von 
jonasch0815
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 2x hilfreich)

Doch! Ich habe doch gestern die RE bekommen.

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#6
 Von 
jonasch0815
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 2x hilfreich)

Es war 2012. Ich weiß es nicht mehr, ob ich den RA extra beauftragt habe. Fest steht jedenfalls, dass ich die Zusage der damaligen Geschäftsführung für die Kostenübernahme hatte. Das würde sie heute auch noch bezeugen.

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#7
 Von 
jonasch0815
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 2x hilfreich)

Es kann doch nicht sein:
Ich sage im Arbeitsgerichtsprozess für den AG aus und zahle am Ende den Preis für eine Abwehr der Strafanzeige für meine ehrliche Aussage.

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#8
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Doch, dass kann sehr wohl sein, da es sich hier um zwei unterschiedliche Sachverhalte handelt.

Die jetzt berechneten Kosten sind entstanden, weil man Dir vorwirft, du hättest falsch ausgesagt.

Mit dem Arbeitsgerichtsprozess haben sie nur insoweit zu tun, als das Deine Aussage in dem Prozess erfolgte. Einen direkten Zusammenhang gibt es nicht.

Aber wenn der Arbeitgeber die Kosten übernimmt, ist doch alles gut.

Warum hast Du überhaupt einen Anwalt beauftragt, wenn Deine Aussage doch fehlerfrei war?

Berry

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#9
 Von 
jonasch0815
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 2x hilfreich)

Der RA des Arbeitsgerichtsprozesses war auch der RA hinsichtlich Abwehr meines Ermittlungsverfahrens. Ich weiß es daher nicht, ob ich ihn damals überhaupt beauftragt habe.
Das Problem ist auch, dass die Geschäftsführung gewechselt hat.

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#10
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17379 Beiträge, 6471x hilfreich)

#6 /// Das würde sie (die frühere GL) heute auch noch bezeugen.

Da es diese Zusage gibt, wie du sagst, steht die neue GL in der Pflicht, denke ich. Folglich ist das doch dann der Weg, den du gehen kannst, wenn das nirgends dokumentiert ist.

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#11
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

Natürlich hast Du ihn beauftragt, andernfalls hätte er nie die Strafakte zur Einsicht bekommen. Er hätte Dich in einem Strafverfahren ohne Mandatierung nie vertreten können.

Die einzige Frage ist, ob Du die Kosten weiterleiten kannst.

wirdwerden

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#12
 Von 
jonasch0815
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 2x hilfreich)

Ich hätte mir den Anwalt gar nicht genommen, wenn ich nicht die Zusicherung der Kostenübernahme bekommen hätte. Es ergab sich so. Warum sollte ich das Angebot ausschlagen?

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#13
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

Schreibt doch niemand was von Ausschlagen eines Angebots. Nur, ob der Arbeitgeber auch die Kosten einer nicht notwendigen Strafverteidigung übernimmt, dass sollte sich aus der seinerzeitigen Vereinbarung ergeben.

wirdwerden

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#14
 Von 
jonasch0815
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 2x hilfreich)

Ja. Aber diese Vereinbarung war leider nur mündlich telefonisch.
Ein Indiz ist allerdings, das bereits Kosten aus Zwischenrechnung übernommen wurden.
Insgesamt gesehen ist es sehr ärgerlich und für mich nicht nachvollziehbar. Ich werde mir nächstes Mal 3x überlegen, ob ich ggf. bei einem nächsten Gerichtsverfahren überhaupt für den AG aussagen werde.
Schließlich kann jeder eine Strafanzeige machen wie und wann er will. Und dann besteht schnell die Gefahr, dass man allein im Regen steht.

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#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119621 Beiträge, 39756x hilfreich)

Zitat (von jonasch0815):
. Ich werde mir nächstes Mal 3x überlegen, ob ich ggf. bei einem nächsten Gerichtsverfahren überhaupt für den AG aussagen werde.

Das entscheidest aber nicht DU, sondern das Gericht.
Wenn Du als Zeuge geladen wirst, bist Du verpflichtet wahrheitsgemäß auszusagen. Sonst hat man da wieder ganz schnell ein Verfahren an der Backe.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#16
 Von 
jonasch0815
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 2x hilfreich)

Das ist mir schon klar.
Die Aussage war aber "freiwillig" und diente der Sache des Betriebes. Hätte ich nichts gesagt, wäre auch nichts ins rollen gekommen. Keine Aussage, kein Arbeitsgerichtsprozess.

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#17
 Von 
Heiserkeit
Status:
Lehrling
(1510 Beiträge, 560x hilfreich)

Wieso nicht einfach mal ganz scheinheilig dem Arbeitgeber die Rechnung mit einem Zweizeiler ("Wie am xx.xx.xxxx mit Herr/Frau X vereinbart...") zusenden u. warten was dieser tut?

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#18
 Von 
jonasch0815
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 2x hilfreich)

Mal schauen, was kommende Woche der Anwalt sagt. Bin selbst mittels eines Vergleichs aus dem AV mit besagten AG ausgeschieden. Das macht die Sache bestimmt nicht einfacher. Soweit möglich möchte ich natürlich unbediingt, dass der AG, wie damals mündlich zuugesagt, diese Kosten trägt.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119621 Beiträge, 39756x hilfreich)

Nun, in scholchen Verträgen steht oft eine Klausel drin, das alle Ansprüche abgegolten/aufgehoben sind.
Das würde dann wohl auch die Anwaltskosten betreffen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

Hast Du denn die Rechnung überhaupt schon beim Ex-Arbeitgeber eingereicht?

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
jonasch0815
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 2x hilfreich)

Nein. Das würde ich lieber unter den besonderen Umständen über meinen RA machen.
Vielleicht kennt der AG die Rechnung auch schon. Wer weiß?!
Der ehemalige GF würde mir im Übrigen die Absprache zu den Kosten über dessen RA bestätigen.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
jonasch0815
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 2x hilfreich)

Der ehemalige AG kennt die Rechnung und schickte sie dem RA zurück. Der RA kennt im Übrigen auch die Absprache des AG mit mir zur Übernahme der Kosten. Nun hat mein RA den RA erstmal angeschrieben.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
jonasch0815
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 2x hilfreich)

Noch ist alles offen. Habe noch keinen Bescheid.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

Für mich ist eher das Problem dort, dass der ehemalige Rechtsanwalt sich nicht mit Deinem ehemaligen Arbeitgeber auseinandersetzen muss. Dass Du gegen den ehemaligen Arbeitgeber möglicherweise einen Anspruch hast, das ist eine andere Kiste.

wirdwerden

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#25
 Von 
jonasch0815
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 2x hilfreich)

Das sehe ich etwas anders. Der ehemalige RA weiß, dass es so geregelt war, dass der ehemalige AG die Kosten.übernimmt. Das bestätigte er mir. Da der AG nun diese Rechnung erstmal nicht anerkannt hatte (obwohl er es schon in der Vergangenheit getan hatte), schickte er die Rechnung an mich.

-- Editiert von jonasch0815 am 11.05.2017 23:22

-- Editiert von jonasch0815 am 11.05.2017 23:24

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Vertragspartner eines RA ist aber der Mandant und damit Sie. Ob der Mandant gegenüber einen Dritten geltend machen kann, dass dieser Dritte die RA-Kosten übernimmt, muss den RA grundsätzlich nicht interessieren. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn eine Schuldübernahme vereinbart wurde. Die müsste aber entweder zwischen RA und AG vereinbart worden sein oder aber Sie haben die Schuldübernahme mit dem AG vereinbart und der RA hat dem zugestimmt. Die Schuldübernahme nachzuweisen, wenn es keine schriftlichen Unterlagen gibt, dürfte schwer werden.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
jonasch0815
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 2x hilfreich)

Ich glaube, ich habe den RA gar nicht beauftragt.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Das hatten wir doch schon. Ohne Beauftragung hätte Ihr RA gar keine Einsicht in die Ermittlungsakte erhalten. Da muss zwangsläufig eine Vollmacht vorgelegt werden.

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