Ermittlungsverfahren eingeleitet....

13. Januar 2004 Thema abonnieren
 Von 
Petruz
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 3x hilfreich)
Ermittlungsverfahren eingeleitet....

Hallo,

ich würde mich sehr freuen wenn mir hier jemand helfen kann.
Mein Problem ist folgendes :

Am letzten Freitag bekam ich ein Schreiben von der hiesigen Polizeistelle, indem ich informiert wure, daß ein Ermittlungsverfahren gegen mich läuft, daß einen deliktischen Verstoß als Beschuldigung zum Gegenstand hat. Da ich überzeugt von meiner Unschuld bin kreuze ich auf der Rückseite natürlich an "Wird die Straftat zugegeben ? -> nein" und schreibe eine kurze Begründung hinzu.
Ich schnelle mir jetzt folgendes Szenario vor : Ich schicke das ausgefüllte Formular wieder wie gewünscht an die Polizeistelle zurück.
1. Daraufhin wird doch sicherlich gegen mich Anklage seitens der Staatsanwaltschaft erhoben, da die von Ihrem Beweismaterial überzeugt sind ich aber von meinem !?!?!?
Es kommt zu einem Gerichtsverfahren, ich bekomme einen Anwalt auf Staatskosten gestellt und die Beweise / Sachlage wird neu und vor Gericht aufgerollt. Ja ??!?!
Ist das so ???
2. Wie kann ich evtnl. auf eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens Einfluß nehmen, so daß es nicht erst zu einer Anklageerhebung kommt ??
3. Einige Sätze in dem Schreiben sind mir von Ihrer Bedeutung aber etwas unklar :

3.1. "Auch können Sie zu Ihrer Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen."

Was hat das auf deutsch zu bedeuten ??

3.2. "Sie werden jedoch darauf hingewiesen, daß Ihnen im Ermittlungsverfahren die Gelegenheit zur Stellungnahme nur einmal gewährt werden muß und daß Ihnen kein Anspruch darauf zusteht, von einem Staatsanwalt oder Richter vernommen zu werden."

Heißt das, daß wenn ich jetzt mit meiner kurzen schriftlichen Begründung meiner Unschuld evntl. die Sache abgehakt wird und ich keine Chance mehr habe meine Beweise und eine erweitere Stellungnahme vorzutragen ??? Das habe ich aber dann doch sicher wenn ich angeklagt werde , oder ?!?!


Sollte ich auf dieses Schreiben, also kurz und knapp antworten :
"die Beschuldigung trifft nicht zu, weil.....(ein zwei Sätze)..."

Oder ist eher angeraten, alles was zu meiner Entlastung spricht schon jetzt zu nennen, in diesem ersten Schreiben an die Polizei, (habe aber leider nicht alle Belege, da mir diese durch die Polizei bei einer Hausdurchsuchung entwendet worden sind !!), und somit auf eine Einstellung des Verfahrens zu hoffen (was meiner Meinung nach durch das beschlagnahmte Beweismaterial der Polizei nicht geschehen wird, da "sie" Material haben, daß zum einen mich belastet aber andererseits mich aber auch entlastet.) ??


P.S.: Habe darüberhinaus das Pech, daß meine Rechtschutzversicherung, keine Kosten deckt, die mit meinem Tatvorwurf in Verbindung stehen. So müßte ich also auch eine Anwaltsberatung in der Zeit des Ermittlungsverfahrens aus der eigenen Tasche zahlen, wenn ich mich nicht irre....

Danke für eure Antworten.

Gruß

Petruz

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
RA DPMS
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 150x hilfreich)

Geht es um Versicherungsbetrug mit der privaten Haftpflicht?


RA D.P.M. Sevriens
<a href="http://sevriens.net" target="blank">sevriens.net</a>

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Petruz
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 3x hilfreich)

nein es geht um Urheberrechtsverletzung.
Bin für allgemeine Antworten auch sehr dankbar, will ja nur wissen wie hier generell verfahren wird und was im allgeimeinen agebracht wäre zu tun.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

1. Daraufhin wird doch sicherlich gegen mich Anklage seitens der Staatsanwaltschaft erhoben, da die von Ihrem Beweismaterial überzeugt sind ich aber von meinem !?!?!?

Kann sein, kann aber auch sein, daß nach §§ 170 oder 153 (a) StPO eingestellt wird, oder statt Anklage zu erheben ein Strafbefehl beantragt wird.

Es kommt zu einem Gerichtsverfahren evtl. (siehe oben) , ich bekomme einen Anwalt auf Staatskosten gestellt in diesem Fall kaum, wenn nicht einer der Gründe des § 140 StPO vorliegt = der Schilderung nicht zu entnehmen und die Beweise / Sachlage wird neu und vor Gericht aufgerollt. Ja ??!?! Das ist richtig


Heißt das, daß wenn ich jetzt mit meiner kurzen schriftlichen Begründung meiner Unschuld evntl. die Sache abgehakt wird und ich keine Chance mehr habe meine Beweise und eine erweitere Stellungnahme vorzutragen ??? Im Ermittlungsverfahren nicht mehr Das habe ich aber dann doch sicher wenn ich angeklagt werde , oder ?!?! Dann ja (ist ja dann kein Ermittlungsverfahren mehr)

Oder ist eher angeraten, alles was zu meiner Entlastung spricht schon jetzt zu nennen, in diesem ersten Schreiben an die Polizei Das wäre ratsam, wenn es Dich wirkl. entlasten kann


habe aber leider nicht alle Belege, da mir diese durch die Polizei bei einer Hausdurchsuchung entwendet worden sind !mit dem Begriff "entwendet" wäre ich vorsichtig. Sicherlich sind die Belege sichergestellt/beschlagnahmt worden (als Beweismittel) und es gibt ein Beschlagnahmeprotokoll darüber (oder nicht?). Dann kannst Du Dich in Deiner Einlassung auf die Belege beziehen, da sie ja teil der Ermittlungsakte sind.

da "sie" Material haben, daß zum einen mich belastet aber andererseits mich aber auch entlastet.) dann werden "sie" das Material gegenanander abwägen, und dann entscheiden ob nach §§ 153, 170 eingestellt werden soll, oder Strafbefehl beantragt/Anklage erhoben werden soll.




-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter, Straffälligen-/Drogenhilfe)"

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Petruz
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 3x hilfreich)

Danke Bob für deine ausführliche Antwort.
Was ist den jetzt der Unterschied zwischen einem Strafbefehl und einer Anklage ?
Kommt es bei einem Strafbefehl denn überhaupt zu keiner Verhandlung ???
Wird beim Sb ein Urteil / Strafe gefällt / beschlossen ohne, das ich was dagegen Unternehmen kann ??
Klar gegen das Urteil rechtliche Schritte einleiten, oder ???
Das Unglückliche für mich ist jetzt einfach momentan, daß meine Rechtsschutzversicherung keine Kosten bei Rechtsstreits für Urheberrechtsverletzungen übernimmt. Somit bin ich mehr oder weniger aufgeschmissen was meine Verteidigung in dem Fall anbelangt. Oder gibt es irgendwo im Landesgericht oder sonstwo Mitarbeiter die mir hier (kostenlos) Rechtsberatung geben können.

danke und gruß

Peter

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Hallo Peter.


Was ist den jetzt der Unterschied zwischen einem Strafbefehl und einer Anklage ?
Kommt es bei einem Strafbefehl denn überhaupt zu keiner Verhandlung ???
Wird beim Sb ein Urteil / Strafe gefällt / beschlossen


Du hast Dir die Antwort eigentl. schon selber gegeben. Ja, beim SB gibt es (erstmal) keine Verhandlung, sondern das Gericht entscheidet (urteilt) schriftlich auf Antrag der StA. Dieses Urteil per SB ist aber rechtlich genauso zu sehen, wie ein Urteil nach einer Verhandlung.

ohne, das ich was dagegen Unternehmen kann ??

Doch, Du kannst innerhalb von 2 Wochen Einspruch gegen den SB einlegen. Dann findet eine regelrechte Gerichtsverhandlung statt.

Klar gegen das Urteil rechtliche Schritte einleiten, oder ???

Ja, wie gesagt, beim SB gibt es das Rechtsmittel, bzw. den Rechtsbehelf des Einspruchs, beim Urteil aus Hauptverhandlung die Rechtsmittel der Berufung/der Revision

Das Unglückliche für mich ist jetzt einfach momentan, daß meine Rechtsschutzversicherung keine Kosten bei Rechtsstreits für Urheberrechtsverletzungen übernimmt.

Das hat nichts mit Urheberrechtsverl. zu tun. Eine RSV leistet prinzipiell nicht bei "Vorsatztaten"

Somit bin ich mehr oder weniger aufgeschmissen was meine Verteidigung in dem Fall anbelangt. Oder gibt es irgendwo im Landesgericht oder sonstwo Mitarbeiter die mir hier (kostenlos) Rechtsberatung geben können.

Nein, Rechtsberatung dürfen prinziepiell nur RAe erteilen, und die dürfen es nicht kostenlos.

Du hast eine Möglichkeit: Geh zum Amtsgericht (Rechtspflege) und beantrage "Beratungshilfe". Damit hast Du dann Anspruch auf ein Erstberatungsgespräch bei einem Anwalt. Der Anwalt darf aber über diese Erstberatung hinaus nicht im Rahmen der Beratungshilfe für tätig werden (also z.B. Schriftsätze verfassen, oder Dich vor gericht vertreten)

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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter, Straffälligen-/Drogenhilfe)"

1x Hilfreiche Antwort

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