Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gegen Apotheker wegen Abrechnungsbetrug

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Die AOK wirft Apothekern Rezeptbetrug vor, weil diese Medikamente abgerechnet haben sollen, die nicht auf den Markt waren.

Wieder einmal sind Apotheker ins Visier der Staatsanwaltschaften geraten. Die eingeleiteten Ermittlungsverfahren beruhen auf Vorwürfen der AOK. Diese wirft mehreren tausend Apotheken vor, Medikamente abgerechnet zu haben, die nachweislich gar nicht auf dem Markt gewesen sein sollen. Nach Angaben der AOK sind allein im Juni 2011 mehr als 30.000 Fälle bekannt geworden, in denen Rezepte mit einem derzeit nicht am Markt befindlichen anderen Medikament abgerechnet wurden. Die AOK hat angekündigt in sämtlichen Fällen durch Erstattung von Strafanzeigen die zuständigen Staatsanwaltschaften einzuschalten, um ein Ermittlungsverfahren gegen die Apotheker einzuleiten.

Deutsche Apotheker haben somit eine Flut von Ermittlungsverfahren zu befürchten.

Sascha  Kugler
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Für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens reicht es der Staatsanwaltschaft in den meisten Fällen schon aus, wenn die AOK eine objektive Falschabrechnung behauptet. Die Ermittlungen werden ohne weitere Prüfung aufgenommen. In den meisten Fällen verkennt die Staatsanwaltschaft jedoch, dass ein Apotheker auch ein anderes Medikament mit gleichem Wirkstoff abgeben darf, ohne den Tatbestand eines vorwerfbaren Abrechnungsbetruges zu erfüllen.

Grundsätzlich stellt die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bereits eine massive Belastung für den betroffnen Apotheker dar. Neben persönlichen Belastungen wie Stress, Ungewissheit und Angst kann sich ein Ermittlungsverfahren erheblich auf die berufliche Existenz auswirken.

Dies beruht darauf, dass staatsanwaltschaftliche Ermittlungen in den meisten Fällen eine gewisse Öffentlichkeitswirkung mit sich bringen. Durch Gerichtsbeschluss können zur Beweissicherung die Apotheke auch während der Öffnungszeiten durchsucht und sämtliche Unterlagen beschlagnahmt werden. Kunden können als Zeugen vernommen werden. Solche Ermittlungsmaßnahmen im Vertrauensbereich der Apotheke sind mehr als rufschädigend.

Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sollte der Betroffene Apotheker deshalb nie ignorieren, sondern sich vielmehr umgehend mit einem Anwalt seines Vertrauens in Verbindung setzen. Nur ein Anwalt hat die Möglichkeit Akteneinsicht zu beantragen, um so bereits im frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens die Beweise der Staatsanwaltschaft zu sichten. Nur nach Erhalt der Akteneinsicht ist eine bestmögliche Verteidigung zu erzielen. Deren Ziel es sein muss, das Verfahren bereits im Ermittlungsverfahren zur Einstellung zu bringen. Keinesfalls sollte sich der betroffene Apotheker ohne Kenntnis über den Stand der Ermittlungen und der Beweislage zu einer Aussage hinreißen lassen. 

Sascha Kugler
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