Ermittlungsverfahren Verdacht Bannbruch i.V.m. BtmG

15. März 2018 Thema abonnieren
 Von 
Laybi
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Ermittlungsverfahren Verdacht Bannbruch i.V.m. BtmG

Guten Abend zusammen,

Folgender Fall:

Person x ist zu Besuch bei Freunden in Köln (Tagesreise) und mit dem Bus unterwegs. Bei der Rückreise am Abend erfolgt eine Kontrolle, da der Bus aus Holland kommt. Person x steigt jedoch erst in Köln zu.

Im Rucksack wird Marihuana und Speed sichergestellt. Bei beiden Substanzen überschreitet die Menge auf keinen Fall 2 Gramm.

Heute trifft das Sicherstellungsprotokoll ein. Hier sind Mengen von 19g brutto und 3g brutto aufgeführt. Gibt es die Möglichkeit, Einspruch zu erheben bzw. wie sind die Erfolgsaussichten? Ist etwas dabei zu beachten?

Zudem ergibt sich aus dem Protokoll, dass es auch ein Ermittlubgsverfahren wegen des Verdachts auf Bannbruch gibt. Wie stehen hier die Möglichkeiten nachzuweisen, dass besagte Person überhaupt nicht aus Holland kam?

Die Person spricht nicht perfekt deutsch, kann man sich darauf in irgendeiner Weise berufen?

Über eine kurze Rückmeldung würde ich mich freuen, viele Grüße!

-- Editiert von Moderator am 16.03.2018 02:00

-- Thema wurde verschoben am 16.03.2018 02:00

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von Laybi):
Wie stehen hier die Möglichkeiten nachzuweisen, dass besagte Person überhaupt nicht aus Holland kam?


Zum Beispiel mit einer Fahrkarte und dem Nachweis, dass man in Köln war.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
Heute trifft das Sicherstellungsprotokoll ein. Hier sind Mengen von 19g brutto und 3g brutto aufgeführt. Gibt es die Möglichkeit, Einspruch zu erheben bzw. wie sind die Erfolgsaussichten? Ist etwas dabei zu beachten?


Gegen ein Sicherstellungsprotokoll kann man keinen Einspruch einlegen, nein. Man kann -wenn man denn Angaben zur Sache machen will- halt sagen, dass die 19g Brutto nicht hinkommen können (wenn es denn so ist). Beim Speed scheint die Angabe ja soweit zu stimmen. 2g Netto plus 1g Verpackung = 3g Brutto.

Zitat:
Die Person spricht nicht perfekt deutsch, ...


In welchem Zusammenhang soll das hier relevant sein?

-- Editiert von !!Streetworker!! am 16.03.2018 14:05

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Laybi
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke schon mal für die Antworten!

Jetzt wird mir einiges etwas klarer, ich muss gestehen, dass mich das „brutto" sehr verwirrt hat, da ich einfach nicht wusste, worauf es sich bezieht.


Zitat (von !!Streetworker):
Man kann -wenn man denn Angaben zur Sache machen will- halt sagen, dass die 19g Brutto nicht hinkommen können (wenn es denn so ist). Beim Speed scheint die Angabe ja soweit zu stimmen. 2g Netto plus 1g Verpackung = 3g Brutto.

]


Da das Marihuana sich in einer kleinen Metalldose (auch im Protokoll aufgeführt) befand, kommt es ja dann doch hin, wenn das brutto denn meint, dass dies inkl. Verpackung gerechnet wird. Ich hatte nur irgendwo gelesen, dass brutto die gefundene Menge sei und netto der reine Wirkstoff.

Ansonsten ja, Fahrkarten liegen vor, wir haben uns nur Sorgen gemacht, dass ja theoretisch nicht ausgeschlossen wäre, dass man mit einem anderen Verkehrsmittel nach Holland gefahren ist...

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16472 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
Da das Marihuana sich in einer kleinen Metalldose (auch im Protokoll aufgeführt) befand, kommt es ja dann doch hin, wenn das brutto denn meint, dass dies inkl. Verpackung gerechnet wird.

So ist es.
Auch wenn man gegen das Sicherstellungsprotokoll keinen Einspruch einlegen kann*, wäre es evtl. doch sinnvoll, beizeiten darauf hinzuweisen, dass man vor Abschluss des Verfahrens auf eine Nettowiegung wert legt.
"2 Gramm netto" machen in der Ermittlungsakte einen deutlich vorteilhafteren Eindruck als "19 Gramm brutto".

* Gegen die Sicherstellung an sich kann man schon Einspruch einlegen (Antrag auf gerichtliche Entscheidung). Da geht es dann aber darum ob die Beschlagnahme rechtmäßig ist, nicht um die Korrektheit des Protokolls. Wenn es sich um BtM handelt, ist die Beschlagnahme zweifellos rechtmäßig und ein Einspruch natürlich zwecklos.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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