Ermessungseinbürgerung nach 3 Jahren

27. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
klaromix
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 2x hilfreich)
Ermessungseinbürgerung nach 3 Jahren

Ausgangssituation.
Bundesland Niedersachsen
Ich Deutsch meine Frau aus einem 3 Staat, verh. Seit 03.2014. Familienzusammenführung mit ihren 2 minderjährigen Töchtern 2014. Einreise nach DE 20.12.2014. AT 3 Jahre bis 20.11.2017. Deutsch B1 und Integrationstest abgeschlossen sogar mit 29 von 33 Punkten.
Minijob seit April 2015 ein Jahr dann Vollzeitarbeit ab April 2016. Festvertrag.
März 2017 Kindernachzug ihrer letzten zwei Kinder (17 u.18) Alle Kinder beziehen Kindergeld die zwei großen per Abzweigung. (Sind ausgezogen und wohnen bei Freunden)

Vor 5 Monaten hatten wir ein Gespräch mit der Sachbearbeiterin von der ABH, sie schlug uns vor, bei der nächsten Verlängerung des AT, ende Oktober, für meine Frau und den zwei minderjährigen Kindern eine unbefristete AT zu beantragen und im Dez 2017 die Ermessenseinbürgerung zu beantragen.
Am 25.Okt. hatten wir nun den Termin zur Verlängerung bei der ABH sowie einen Termin bei der Einbürgerung zwecks Antragsabgabe. Die SB von der ABH sagte uns gleich das eine unbefristete AT schwierig sei und wahrscheinlich abgelehnt wird weil das Gesamteinkommen durch die zwei ausgezogenen Kindern nicht reicht, weil sie für die ausgezogenen Kinder ca 408 € minus das abgezweigte KG anrechnen muss. Das sind für die großen Kinder zusammen total 325 €. Sie schlug uns vor 3 Jahre zu beantragen was wir auch machten.
Dann mit der vorläufigen AT zur SB Einbürgerung. Die SB nahm alles an, prüfte, kopiert und sagte es ist alles ok. Wir sollen bis min 04.2018 auf den Bescheid warten.
Frage 1:
Muss meine Frau vorher eine unbefristete AT beantragen ? oder geht es auch mit den zweimal 3 Jahren.?
Frage 2:
Wenn sie eine unbefristete AT vorher beantragen muss kann sie das z.B. im Mai 2018 beantragen ?
klaromix

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11 Antworten
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#1
 Von 
ya338
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 1801x hilfreich)

Zitat (von klaromix):
Frage 1:
Muss meine Frau vorher eine unbefristete AT beantragen ? oder geht es auch mit den zweimal 3 Jahren.?

Einen unbefristeten Aufenthalt (Niederlassungserlaubnis) wird es ohne ausreichendes Einkommen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht geben.

Zitat (von klaromix):
Frage 2:
Wenn sie eine unbefristete AT vorher beantragen muss kann sie das z.B. im Mai 2018 beantragen ?

Beantragen kann immer alles und jederzeit, aber wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, wird dem Antrag nicht stattgegeben.

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1510x hilfreich)

Zitat (von klaromix):
Frage 1:
Muss meine Frau vorher eine unbefristete AT beantragen ? oder geht es auch mit den zweimal 3 Jahren.?


Sie muss keinen unbefristeten AT haben, um eingebürgert werden zu können. Voraussetzung bei der Einbürgerung ist hier nur, dass sie einen gültigen AT hat. Allerdings geht die angedachte Einbürgerung nach § 9 StAG (als Ehefrau eines Deutschen) nicht ohne Sicherung des Lebensunterhalts. Weshalb die Einbürgerungsbehörde grünes Licht gibt, die Ausländerbehörde aber keine Niederlassungserlaubnis wegen fehlender Lebensunterhaltssicherung erteilen will, muss offen bleiben.

Zitat (von klaromix):
Frage 2:
Wenn sie eine unbefristete AT vorher beantragen muss kann sie das z.B. im Mai 2018 beantragen ?


Wie oben gesagt: die Niederlassungserlaubnis (NE) ist nicht notwendig für eine Einbürgerung, deine Frau muss nur immer einen gültigen AT haben. Der ist beantragt und den bekommt sie bei bestehender Ehegemeinschaft ja auf jeden Fall.

@ya338 - Ich schätze dich sehr und was du schreibst, ist ja prinzipiell nicht falsch, geht aber an der Frage völlig vorbei. Dem Fragesteller geht es darum, ob eine Niederlassungserlaubnis die Voraussetzung für die Einbürgerung ist. Wenn er dann lediglich zwei knappe Sätze (mit gleichlautendem Inhalt) zur NE erhält, verwirrt das nur. Man könnte die Antwort durchaus so interpretieren, dass die NE hier entscheidend ist. Dass der Fragesteller die Voraussetzung "Lebensunterhaltssicherung" schon kennt, geht bereits aus der Frage hervor.

Dass die Voraussetzungen für eine NE nicht erfüllt werden, ist hier zudem auch nicht eindeutig, denn die Einbürgerung nach § 9 StAG ist nach Behördenauskunft möglich. Evtl. könnte man auch einfach einen Antrag auf eine NE stellen, dann muss die ABH den Antrag bescheiden und erst dann prüfen Mitarbeiter sorgfältig, ob wirklich keine Unterhaltssicherung vorliegt (man will sich ja nicht mit Widersprüchen und Klagen rumschlagen). Wenn der Sachbearbeiter einfach mal dazu rät, keine NE zu beantragen, hat die ABH sich die Arbeit erst mal leicht gemacht. Die Frage der Unterhaltssicherung bewegt sich anscheinend im Bereich des Interpretationsspielraums.

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
klaromix
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Felicite):
Zitat (von klaromix):
Frage 1:
Muss meine Frau vorher eine unbefristete AT beantragen ? oder geht es auch mit den zweimal 3 Jahren.?


Sie muss keinen unbefristeten AT haben, um eingebürgert werden zu können. Voraussetzung bei der Einbürgerung ist hier nur, dass sie einen gültigen AT hat. Allerdings geht die angedachte Einbürgerung nach § 9 StAG (als Ehefrau eines Deutschen) nicht ohne Sicherung des Lebensunterhalts. Weshalb die Einbürgerungsbehörde grünes Licht gibt, die Ausländerbehörde aber keine Niederlassungserlaubnis wegen fehlender Lebensunterhaltssicherung erteilen will, muss offen bleiben.

Zitat (von klaromix):
Frage 2:
Wenn sie eine unbefristete AT vorher beantragen muss kann sie das z.B. im Mai 2018 beantragen ?


Wie oben gesagt: die Niederlassungserlaubnis (NE) ist nicht notwendig für eine Einbürgerung, deine Frau muss nur immer einen gültigen AT haben. Der ist beantragt und den bekommt sie bei bestehender Ehegemeinschaft ja auf jeden Fall.

@ya338 - Ich schätze dich sehr und was du schreibst, ist ja prinzipiell nicht falsch, geht aber an der Frage völlig vorbei. Dem Fragesteller geht es darum, ob eine Niederlassungserlaubnis die Voraussetzung für die Einbürgerung ist. Wenn er dann lediglich zwei knappe Sätze (mit gleichlautendem Inhalt) zur NE erhält, verwirrt das nur. Man könnte die Antwort durchaus so interpretieren, dass die NE hier entscheidend ist. Dass der Fragesteller die Voraussetzung "Lebensunterhaltssicherung" schon kennt, geht bereits aus der Frage hervor.

Dass die Voraussetzungen für eine NE nicht erfüllt werden, ist hier zudem auch nicht eindeutig, denn die Einbürgerung nach § 9 StAG ist nach Behördenauskunft möglich. Evtl. könnte man auch einfach einen Antrag auf eine NE stellen, dann muss die ABH den Antrag bescheiden und erst dann prüfen Mitarbeiter sorgfältig, ob wirklich keine Unterhaltssicherung vorliegt (man will sich ja nicht mit Widersprüchen und Klagen rumschlagen). Wenn der Sachbearbeiter einfach mal dazu rät, keine NE zu beantragen, hat die ABH sich die Arbeit erst mal leicht gemacht. Die Frage der Unterhaltssicherung bewegt sich anscheinend im Bereich des Interpretationsspielraums.

Danke, so hatte ich es auch verstanden, war aber wegen der NE und Einbürgerung ein wenig durcheinander, ich war sehr verwundert das die Frau von der Einbürgerung nur wissen wollte wie lange meine Frau sozialversichert arbeite sowie auch meine kompletten Rentennachweise sowie auch mein Einkommen.
So ganz verstehe ich auch noch immer nich den Unterschied zwischen Einbürgerung und Niederlassung ?
Das heisst sie bekommt auch einen Deutschen Personalausweis ?
Was soll dann die NE denn noch ?

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
ya338
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 1801x hilfreich)

Zitat (von klaromix):
So ganz verstehe ich auch noch immer nich den Unterschied zwischen Einbürgerung und Niederlassung ?
Das heisst sie bekommt auch einen Deutschen Personalausweis ?
Was soll dann die NE denn noch ?

Eine Niederlassungserlaubnis ist die unbefristete Aufenthaltserlaubnis eines Ausländers in Deutschland unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit.
Bei einer Einbürgerung legt man i.d.R. seine bisherige Staatsangehörigkeit ab und erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit. Selbstverständlich bekommt man dadurch auch einen deutschen Personalausweis und einen deutschen Reisepass.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1510x hilfreich)

Zitat (von klaromix):
So ganz verstehe ich auch noch immer nich den Unterschied zwischen Einbürgerung und Niederlassung ?
Das heisst sie bekommt auch einen Deutschen Personalausweis ?
Was soll dann die NE denn noch ?


Das macht mich richtig sprachlos. Die Sachbearbeiterin hat deiner Frau zur Einbürgerung geraten, obwohl ihr keine Ahnung habt, was Einbürgerung bedeutet? Und auch die Einbürgerungsbehörde hat euch nicht informiert, was ihr da eigentlich beantragt? Das passt irgendwie zu meiner Vermutung, dass sich hier evtl. die ABH die Arbeit erleichtern will. Nach dem Motto: Grenzfall bei der Lebensunterhaltssicherung? Lieber keine NE beantragen (da muss man ja sorgfältig prüfen und begründen, also arbeiten). Zur Einbürgerung raten, dann ist man den Kunden ganz los. Manchmal stehen auch übergeordnete Stellen dahinter, die Ausländer aus den Statistiken raushaben wollen (um die Statistiken politisch nutzen zu können).

Die Einbürgerung zu beantragen, ist eine Entscheidung mit lebenslangen Auswirkungen. Auch wenn es im Moment (im Vergleich zu vielen Staatsbürgerschaften in der Welt) vorteilhaft erscheint, die deutsche Staatsbürgerschaft zu haben, kann sich das im Laufe der Zeit ändern. Eine Staatsbürgerschaft bringt Verpflichtungen mit sich, die können sich auch im Fall der deutschen Staatsbürgerschaft erhöhen (da braucht es im Land nur eine richtige Krise geben). Einbürgern lassen sollte man sich nur, wenn man aus Überzeugung dazu steht. Das Vorgehen der Behörden in eurem Fall nährt zudem noch alle bösartigen Vorurteile über Ausländer, die sich einbürgern lassen.

Einbürgerung und Niederlassung sind komplett unterschiedliche Dinge - deshalb auch zwei verschiedene Behörden. Mit der Einbürgerung wird man Deutscher, mit allen Rechten und Pflichten (die sich im Laufe der Zeit wie gesagt stark ändern können), mit lebenslangen Auswirkungen, auch für Kinder und Kindeskinder. Eine Verpflichtung bei der Einbürgerung ist die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit - hierüber hat euch die Behörde hoffentlich informiert?

Die Niederlassungserlaubnis (NE) ist hingegen ein Aufenthaltstitel eines Ausländers - der sicherste Aufenthaltstitel, den es gibt. Damit kann man ein Leben lang in Deutschland bleiben, auch nach einer Trennung vom deutschen Ehepartner oder wenn man dauerhaft von Sozialleistungen abhängig werden sollte (nur bei Schwerstkriminellen ist es noch möglich, dass sie Deutschland verlassen müssen). Ich kenne einige Leute, die als Ausländer mit NE in Deutschland leben und nicht auf die Idee kommen, sich einbürgern zu lassen, weil man so vollkommen abgesichert hier leben kann (wenn man nicht gerade Berufsverbrecher ist) und immer noch alle Möglichkeiten hat, mit allen Rechten ins Heimatland zurückzukehren.

Euch zur Einbürgerung zu raten, als wäre das einfach eine andere Art Aufenthaltstitel, das macht mich fassungslos. Ob deine Frau das mit allen Konsequenzen will, konnte sie gar nicht prüfen. Zudem sorgen die Behörden so dafür, dass sich Vorurteile gegen eingebürgerte Deutsche verfestigen. Unfassbar.

4x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
klaromix
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 2x hilfreich)

Zunächst bedanke ich mich für die Antworten. Ich hatte anfangst gedacht Einbürgerung und Niederlassung ist ein und das selbe. Ok, ich verstehe das jetzt, und noch viles mehr.
@Felicite
Zu Deiner Antwort. Ich muss dazu sagen das unsere SB von der ABH nix alles wissen wie die Einbürgerung genau läuft.
Folgendes ist passiert. Vor ca 5 Monaten hatten wir ein Termin bei der ABH zwecks Reisepassverlängerung, sowie rechtzeitig einen Termin zur AT Verlängerung zu ordern. Alte AT (war 3 Jahre) läuft bis 20.11.17. Die Sachbearbeiterin A sagte das meine Frau und die minderjährigen Kindern bei dem Termin gleich die unbefristete AT zu beantragen, und gleich danach die Einbürgerung zu beantragen. So ist es gewesen.
Ca zwei Monate später rief ich noch mal bei der ABH an und telf. mit Sachbearbeiter B. der mir sagte es geht nicht sondern erst nach 8 Jahren. ?? Ich kuckte es prall weil ich ander Infos hatte und meine Frau alle Vorraussetzung erfüllt für eine Ermessungseinbürgerung nach 3 Jahren. SB B sagte er kennt das nicht und verwieß mich an den Landkreis Abtl. Einbürgerung.
Dort wurde uns gesagt das es möglich sei in unserem Fall, und die Frau vom Landkreis gab uns einen Termin zur Aussprachen und machten auch gleich einen Termin.
Nun ging es ja zum Termin zur ABH zur Verlägerung des AT auf unbefristet.
SB B sagte uns das es schwierig sei für die Unbefristete und die Einbürgerung, außerdem geht das auch nicht sondern erst nach 8 Jahren. Ich sagte ihr, wir haben im Anschluss an diesem Termin hier, einen Termin beim Landkreis Einbürgerung.
SB B war sehr unsicher und verwundert. Ich bat SB B doch mal bei ohrer Kollegen vom Landkreis anzurufen (ist alles im selben Gebäude) Nach dem Gespräch mit ihrer Kollegin sagte sie nur zu uns "ja" gehn sie da hin" aber ich geben ihrer Frau nur eine AT für 3 Jahre wegen der Anrechnung der ausgezogenen Kinder , Sie war sauer, ich merkte das.
eine unbefristete AT schwierig sei und wahrscheinlich abgelehnt wird weil das Gesamteinkommen durch die zwei ausgezogenen Kindern nicht reicht, weil sie für die ausgezogenen Kinder ca 408 € minus das abgezweigte KG anrechnen muss. Das sind für die großen Kinder zusammen total 325 €. Sie schlug uns vor 3 Jahre zu beantragen was wir auch machten. Aber genau berechnet hat sie nicht, nur gesagt.
Dann mit der vorläufigen AT zur SB Einbürgerung. Die SB nahm alles an, prüfte, kopiert und sagte es ist alles ok. Wir sollen bis min 04.2018 auf den Bescheid warten.
Ergänzung :
Unsere Bekannte aus Kamerun ( verh. mit einem Deutschen, 4,5 Jahre in D, eigenes Einkommen 1800 €, Mann hat 2600€
Deutschtest bestanden B2, pluss Integrationstest bestanden) wurde von unserer ABH gesagt: " es geht nicht die Einbürgerung nach 4 Jahren sondern erst nach 8 Jahren )
Das schon ließ mich aufhorchen und deshalb war ist sehr verunsichert, Die wissen auch nicht alles in der ABH


-- Editiert von klaromix am 29.10.2017 19:19

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1510x hilfreich)

Zu dem einzelnen Fall kann man in einem Forum natürlich nichts konkretes sagen. Hier geht es nur um die generelle Rechtslage.

Natürlich ist es immer möglich, dass verschiedene Behörden bei solchen Fragen wie der Lebensunterhaltssicherung unterschiedliche Einschätzungen abgeben. Bei der Einbürgerung nach § 9 und bei der Niederlassungserlaubnis muss der Lebensunterhalt auch perspektivisch gesichert sein. Der Sachbearbeiter muss also versuchen vorauszusehen, ob der Lebensunterhalt auch zukünftig wahrscheinlich gesichert sein wird. Zudem kann es bei solchen Bedingungen, wie zwei Kindern (eins minderjährig, eins volljährig), die nicht mehr zuhause wohnen, evtl. unterschiedliche Anrechnungsweisen geben. Die Durchführungsbestimmungen für die Verwaltung können nicht jeden Einzelfall bis aufs Kleinste im Vorhinein regeln. Wenn die größeren Kinder bei Freunden wohnen, ist ja allein schon die Frage, welche (potentiellen) Wohnkosten veranschlagt werden sollen. Zudem die Frage, wie die Erwerbsaussichten der (fast) erwachsenen Kinder aussehen.

Wenn ich lese, dass die beiden Älteren erst im März 2017 gekommen sind (mit damals ca. 16 bis 18 Jahren erst Jahre nach der Mutter), dann frage ich mich, ob du oder deine Frau evtl. noch eine Verpflichtungserklärung abgegeben habt, damit die beiden einreisen konnten. Das hätte natürlich auch einen Einfluss darauf, ob der Lebensunterhalt als langfristig gesichert angesehen werden kann.

Auch der Hinweis auf die Bekannte aus dem Kamerun hilft wenig weiter bei der Einschätzung, denn man weiß nie, welche Randbedingungen da zum Tragen kommen. Eine Einbürgerung nach 8 Jahren würde nach § 10 StAG vorgenommen, dann reicht es, dass man keine Sozialleistungen bezieht oder bezogen hat (oder zumindest nicht Schuld am Sozialhilfebezug ist). Also keine Hochrechnung in die Zukunft.

Das ist, wie gesagt, ein kompliziertes Feld. Wenn ihr eine konkrete Einschätzung zu eurem Fall wollt, müsstet ihr euch einen Anwalt nehmen, der sich die Akte deiner Frau ansieht.

Was aber bleibt, ist das doch bedenkliche Verhalten der Behördenmitarbeiter:

Zitat (von klaromix):
Die Sachbearbeiterin A sagte das meine Frau und die minderjährigen Kindern bei dem Termin gleich die unbefristete AT zu beantragen, und gleich danach die Einbürgerung zu beantragen.


Die Einbürgerung als etwas hinzustellen, was ganz selbstverständlich an der Reihe ist, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, ist ein Unding, vor allem, wenn die ABH-Kunden gar nicht wissen, wo der Unterschied zwischen Einbürgerung und Niederlassung liegt. Für keinen Ausländer, der dauerhaft in Deutschland leben will, ist die Einbürgerung notwendig. Die Einbürgerung sollte man nach reiflicher Überlegung vornehmen, idealerweise, wenn man sich in diesem Land wirklich verwurzelt fühlt.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
ya338
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 1801x hilfreich)

Zitat (von klaromix):
Ich muss dazu sagen das unsere SB von der ABH nix alles wissen wie die Einbürgerung genau läuft.

Das ist auch nicht deren Job. Für die Einbürgerung ist die Ausländerbehörde nicht zuständig

1x Hilfreiche Antwort


#10
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1510x hilfreich)

Zitat (von Flo Ryan):
Ernsthaft? Dir kommen da keine Zweifel, dass jemand, der bis grad nichtmal verstanden hat, um was es überhaupt geht, richtig wiedergibt, was tatsächlich gesprochen wurde? Naja.


Wir alle können hier nur auf der Grundlage der gestellten Fragen antworten. Ich weiß ja nicht, wie du das machst, aber ich finde, man muss das, was die Themenstarter schildern, ernstnehmen. Nur wenn es Hinweise gibt, das Fakten nicht zusammen passen, frage ich nach.

Im vorliegenden Fall sehe ich nicht, weshalb ich die Aussage des Themenstarters anzweifeln sollte. Es ist in der Bevölkerung relativ weit verbreitet, dass man nicht genau weiß, was Einbürgerung und Niederlassung juristisch bedeuten. Nur weil jemand diesen Unterschied nicht kennt, unterstelle ich ihm nicht automatisch, er wäre unfähig, den Ablauf eines einfachen Gesprächs wiederzugeben. Ein Kunde der Ausländerbehörde, der einen festen Aufenthaltsstatus für seine Frau will, landet nicht zufällig bei einer anderen Behörde (der Einbürgerungsbehörde). Von allein wenden sich dort nur diejenigen hin, die genau wissen, was sie wollen (und was die Einbürgerung ist) - soweit zumindest meine Erfahrung. Von daher finde ich die Schilderung des Fragestellers glaubhafter als die Mutmaßung, er hätte selber auf die Einbürgerung gepocht und würde jetzt alles verdrehen.

Fest steht jedoch, dass hier eine Einbürgerung beantragt wurde und noch nicht mal der deutsche Ehepartner der Antragstellerin wusste, was sie da eigentlich beantragen. Da ist dann von Behördenseite aus auf jeden Fall etwas schiefgelaufen. Es gibt in einigen Bundesländern politischen Druck, Einbürgerungen zu forcieren (ob auch in Niedersachsen, weiß ich nicht). Gerade die ABHs werden dann oft dazu angehalten, entsprechend für die Einbürgerung zu werben. Das ist ja auch okay, aber wenn Menschen nicht wirklich aufgeklärt werden, was sie mit einer Einbürgerung wirklich beantragen, ist das mehr als fragwürdig.

3x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
klaromix
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 2x hilfreich)

Danke

Ich glaube schon das wir wissen was wir machen, blos wir dachten eben das die Einbürgerung und die unbefristete NL sehr eng zusammengehören. Mir war auch klar das es dafür zwei unterschieliche Behörden gibt
Klar war auch das wir nach den 3 Jahren die Einbürgerung beantragen wollten.
Meine Frau möchte einfach diese Einbürgerung da sie in ihrem Heimatland keine nahestehende Verwandschaft mehr hat und ihren Lebensmittelpunkt eindeutig hier in D liegt. ( sie kam aus Kamerun) wer das Land kennt geht da nicht mehr gerne zurück.

Ich meine, ich bin auch nicht blöd und wir wussten schon genau was wir machen, nur die Infos das NL und EB nicht unbedingt in allen Bereichenvon einander abhängig sind wussten wir nicht. Also das eine Einbürgerung auch mit emehreren Aufenrhalten von 3 Jahren möglich sind.
Ebenso wusste ich auch das die SB in der ABH nicht alle Infos hat von der Einbürgerung, ist ja auch eine andere Behörde, aber einfach uns zu sagen das das nicht geht, da war ich schon platt, dann muss sie sagen " bitte gehen sie zur Einbürgerung , ich kann ihnen das nicht genau sagen. Und dann noch sauer auf mich sein das ich sie auf ihre fehlenden Infos aufmerksam machen musste.
Auch dachten wir das die NL automasch mit der EB zusammenhängt. (gleiche Behörde)
Aber nach 5 erfolgreichen Familenzusammenführungen (b.z.w. Kindernachzug) habe ich gerlernt das man sich schon selber informieren muss und nicht immer alles den SB einer Behörde glauben kann, es sind auch nur Menschen die so ihre Launen und Macken haben.
Ich danke allen Beteiligten, meine Fragen sind alle beantwortet wurden.

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