Ermahnung aufgrund einer Beschwerde - Eingang in die Personalakte

6. Februar 2017 Thema abonnieren
 Von 
ElisaMein
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 8x hilfreich)
Ermahnung aufgrund einer Beschwerde - Eingang in die Personalakte

Kann mein Arbeitgeber in einem Mitarbeitergespräch eine Ermahnung aussprechen und sie in die Personalakte aufnehmen, wenn die „Beschwerde", die zu der Ermahnung geführt hat, von Abhängigen geäußert wurden, die nicht genannt werden wollen und überdies pauschaler Natur sind? Alle konkret genannten Punkte der Beschwerde waren unrichtig, nicht bewiesen oder beruhten auf „Äußerungen", die angeblich von mir gemacht wurden. Diese waren aus ihrem Kontext gerissen und beruhen zum Teil vermutlich auf Missverständnissen, da die Abhängigen Deutsch nicht als Muttersprache sprechen. Das Gesprächsprotokoll werde ich nicht unterschreiben, da der wichtigste Umstand für mich „die Vermutung einer organisierten Schmutzkampagne" dort keine Erwähnung fand. Eine konkrete Arbeitspflichtverletzung wurde mir nicht genannt. In der Ermahnung, ich solle meinen „dienstlichen Pflichten gewissenhaft nachkommen" sehe ich keinen Sinn, da ich dies stets getan habe. Eine Pflichtverletzung kann ich mir nicht vorwerfen, eine solche kann auch nicht nachgewiesen werden.
Ich bitte um eine fachliche Meinung!

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19 Antworten
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#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38463 Beiträge, 14009x hilfreich)

Wie eine Personalakte geführt werden muss, das ist ausschließlich Angelegenheit des Arbeitgebers. Die einzige Frage, die sich stellt, die ist, ob und wozu ein solcher Eintrag verwendet werden kann.

wirdwerden

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#2
 Von 
ElisaMein
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 8x hilfreich)

Das stimmt nicht ganz, dass auschließlich der Arbeitgeber bestimmt:

"hat ein Arbeitnehmer ausnahmsweise ein Recht auf Entfernung aus der Personalakte, etwa bei ehrverletzenden Behauptungen (ArbG Frankfurt/M., Urteil v. v. 29.09.2003, 7 Ca 2899/03 )"

oder

Wann ist ei­ne Er­mah­nung nicht rech­tens, d.h. zu Un­recht aus­ge­spro­chen?

Die Be­rech­ti­gung ei­ner Er­mah­nung hängt von den­sel­ben Vor­aus­set­zun­gen ab wie die bei ei­ner Ab­mah­nung. Im We­sent­li­chen kommt es da­her dar­auf an, ob die vom Ar­beit­ge­ber er­ho­be­nen Vorwürfe zu­tref­fen oder nicht. Tref­fen sie nicht zu, wur­de die Er­mah­nung zu Un­recht aus­ge­spro­chen und ist da­her aus der Per­so­nal­ak­te zu ent­fer­nen.

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#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17449 Beiträge, 6492x hilfreich)

/// „die Vermutung einer organisierten Schmutzkampagne"

..., die du in dem Protokoll vermisst, ist wohl eine Gegenäußerung von dir, nehme ich an? Wenn das zutrifft, wäre das nach meiner Erfahrung ein (beliebter / häufiger) Fehler in Auseinandersetzungen, nämlich Gegenvorwürfe zu erheben. Wenn AG Vorwürfe welcher Art auch immer erhebt, sollte AN möglichst nur hören und zu verstehen trachten.

Zur Ermahnung: das ist die unterste Stufe in der Skala arbeitsrechtlicher Maßnahmen. Allerdings kann man sich gegen eine Ermahnung auch nicht so wehren wie gegen eine Abmahnung (wobei auch das oft genug kontraproduktiv ist).

Du kannst durch dein Verhalten zu Eskalation beitragen oder auch zur Beruhigung der Situation. Auch wenn du dir keines Fehlverhaltens bewusst bist, kannst du doch darüber nachdenken, wie du zu diesen Missverständnissen beigetragen hast, und vielleicht an deiner Kommunikation mit Nicht-Muttersprachlern arbeiten. Die Annahme einer Kampagne gegen dich dagegen wird dich misstrauisch und hart machen und wohl eher befördern, was du lieber vermeiden möchtest.

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#4
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2332 Beiträge, 364x hilfreich)

Und da sind wir wieder bei den Missverständnissen...

Es gibt da die Beförderung, die Du sicherlich meinst, und dann gibt es da noch die Beförderung, die einen zum Chef von anderen macht ;)

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von ElisaMein):
Tref­fen sie nicht zu, wur­de die Er­mah­nung zu Un­recht aus­ge­spro­chen und ist da­her aus der Per­so­nal­ak­te zu ent­fer­nen.

Viel Spass, genau das vor Gericht zu beweisen ...

Ist halt die Frage, ob man hier eine sinnlose Eskalation betreiben will.
Ich würde davon abraten.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
ElisaMein
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 8x hilfreich)

Meiner Meinung nach muss man sich wehren können, wenn man zu Unrecht beschuldigt wird. Und Beschuldigungen sollten weder unrichtig noch pauschal sein. Sind Behauptungen nicht bewiesen, haben sie in einer Personalakte nichts zu suchen zumal ich seit 27 Jahren dort beschäftigt bin und niemals eine Pflichtverletzung begangen habe.

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#7
 Von 
ElisaMein
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 8x hilfreich)

Und @ Kalanddok, was für eine Beförderung??? von einer Beförderung war nirgends die Rede.

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von ElisaMein):
Meiner Meinung nach muss man sich wehren können,

Klar, kann man, darf man.
Dafür gibt es ja Gesetze und Gerichte.

Ob es taktisch sinnvoll ist, eine (eventuell mögliche) kurzfristige Befriedigung des Egos gegenüber einer langfristigen Problemlösung vor zu ziehen, das muss jeder für sich selbst entscheiden.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
ElisaMein
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 8x hilfreich)

@ Harry van Sell, was für eine sinnlose Eskalation meinst du? Ich dachte Schuld muss bewiesen werden und nicht Unschuld.

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#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Für den AG ist die Schuld ja offensichtlich bewiesen.

Glaubst Du der entfernt die Ermahnung freiwillig aus der Akte?

Da wird man dann vor Gericht gehen.
Der AG hat seine Zeugen, die anderen Mitarbeiter. Wenn die nicht kompletten Unfug reden, dann steht da ein Beweis im Raum.
So, nun muss man seine Verschwörungstheorie beweisen ...



Und je nach dem wie das dann vor Gericht läift, dann wird man ganz schnell befördert - und zwar vor die Türe des AG, nächster Halt Arbeitsamt.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#11
 Von 
ElisaMein
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 8x hilfreich)

@Harry van Sell. Von bewiesener Schuld kann keine Rede sein. Andere Mitarbeiter als Zeugen gibt es nicht. Ich würde an deiner Stelle mal genauer lesen. Bzw. mal in die Fachliteratur schauen: Nach einer Ermahnung wohlgemerkt keine Abmahnung (die auf nicht bewiesenen Behauptungen beruht) vor Gericht und dann zum Arbeitsamt, bei einem Angestellten im ÖD nach 27 Jahren ohne konkrete Arbeitspflichtverletzung ist wohl lächerlich. Nicht gleich so schnell schießen.....

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#12
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Sie scheinen davon auszugehen, dass die Mitarbeiter, die die Vorwürfe gegenüber dem AG vorgebracht haben, keine Zeugen sind. Da irren Sie sich.

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#13
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38463 Beiträge, 14009x hilfreich)

@ Elisa: wenn Du alles weisst, warum fragst Du dann hier? Man sollte sich nicht an Ausnahmen hochziehen. Die Regel ist, dass es allein dem Arbeitgeber obliegt, die Personalakte zu führen. Wie er sie führt, das ist seine Sache. In wenigen Ausnahmefällen kann es anders sein. Dass eine Ermahnung ihre Dokumentation in der Personalakte findet, das ist doch normal.

wirdwerden

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#14
 Von 
ElisaMein
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 8x hilfreich)

@Eidechse Es handelt sich nicht um Mitarbeiter, sondern um Schüler.
@wirdwerden Ich habe nie behauptet alles zu wissen. Wenn der Antwortende aber von falschen Tatsachen ausgeht, muss ich das richtigstellen, oder nicht?

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#15
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38463 Beiträge, 14009x hilfreich)

Wer geht denn hier von falschen Tatsachen aus? Wir haben doch nur das, was Du geschrieben hast.

wirdwerden

2x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
ElisaMein
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 8x hilfreich)

Genau. Und da ist nirgendwo von Mitarbeitern die Rede, sondern von Abhängigen, die nicht genannt werden wollen. Es fehlt vielleicht die Zusatzinfo, dass es sich um ehemalige Schüler handelt. Genau der Umstand, dass diese sich auf einmal zu Wort melden, ohne dass der Anlass genannt wird, legt die Vermutung einer organisierten Schmutzkampagne nahe. Es ist leider schwierig den gesamten Sachverhalt in so einen Forum darzustellen.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17449 Beiträge, 6492x hilfreich)

@elisamein /// muss ich das richtigstellen, oder nicht? (und ähnliche)

Du hast eine Ermahnung erhalten, die du von vorne bis hinten für falsch hältst, und bittest um fachliche Meinung. Davon hast du einige bekommen, allesamt mit dem Tenor 'den Ball flach halten'. Dann entspinnt sich die Erörterung einer Schuldfrage, die allerdings m.E. nur in die Irre führt.
Und du 'wütest' sozusagen gegen alles, was dich nicht bestätigt. Offenbar kränkt dich diese Ermahnung außerordentlich, durchaus verständlich nach 27 Jahren Arbeit dort. Das Gekränktsein trübt aber wohl deinen Blick.
Unbestritten ist wohl, dass es Beschwerden gibt und dein AG es für richtig/nötig hält, dich 'zu ermahnen'; er hebt sozusagen den Zeigefinger. Er wählt die mildeste Form. Das ist der Kontext. Du fixierst dich auf richtig./.falsch und zürnst - die Antworten hier befassen sich mit dem pragmatischen Verhalten in so einer Situation und raten zu Zurückhaltung.
Nein: du musst keineswegs richtigstellen, man muss sich keineswegs wehren (nicht einmal gegen offenkundig unberechtigte Vorwürfe, vielleicht sogar erst recht nicht) - es kann einfach unklug sein und der Angelegenheit erst richtig Fahrt verschaffen. Erfahrung vieler Jahre mit solchen Angelegenheiten.
Du wirst tun, was du für richtig hältst. Ein Selbstexperiment sozusagen, bei dem du den Fortgang beobachten kannst, vor allem, wenn du gegen die Ermahnung vorgehst.

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
ElisaMein
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 8x hilfreich)

@blaubär Danke für deine offenen Worte. Der momentane Stand der Dinge ist: Ich habe ein Gesprächsprotokoll erhalten, das ich unterschreiben sollte. Dies war wohl für die Akte gedacht. Daraufhin habe ich meinem Vorgesetzten eine Gegendarstellung zukommen lassen. Seine Antwort war, dass ich die Gegendarstellung schriftlich einreichen (also nicht nur per Mail) soll und das Gesprächsprotokoll nicht unterschreiben brauche, außerdem bot er mir ein neues Gespräch, um noch offene Fragen zu klären.
Und ja, du hast recht, die Ermahnung kränkt mich. Einerseits weil es genug Schüler gibt, die das Gegenteil bezeugen können und ich schon immer ein herzliches und gutes Verhältnis zu meinen Schülern hatte (den meisten zumindest) und andererseits, weil so ein schweres Geschütz aufgefahren wurde, obwohl ich genau weiß, dass sich Kollegen viel härtere Gangarten erlauben, sowie dienstliche Pflichtverletzungen begehen, ich dagegen immer Wert auf korrektes Verhalten gelegt habe. Allerdings gehöre ich auch zu den Leuten, die sich nicht alles gefallen lassen, ich will nicht wie die Kollegen enden, die mit Herzrasen in ihre Veranstaltungen gehen und gleichgültig waren mir meine Schüler auch nie.

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von ElisaMein):
Es handelt sich nicht um Mitarbeiter, sondern um Schüler.


Und was macht das für einen Unterschied? Ob es nun unterstellte Mitarbeiter sind oder ehemalige Schüler ist doch völlig egal. Es gibt Personen, die die Vorwürfe Ihnen gegenüber erhoben haben und diese Personen sind Zeugen egal welche Stellung Sie ihnen gegenüber einnehmen.

Zitat (von ElisaMein):
Und da ist nirgendwo von Mitarbeitern die Rede, sondern von Abhängigen, die nicht genannt werden wollen. Es fehlt vielleicht die Zusatzinfo, dass es sich um ehemalige Schüler handelt.


Stimmt, Sie hatten von Abhängigen geschrieben. Eine äußerst ungewöhnliche Wortwahl völlig unabhängig davon, ob es um unterstellte Mitarbeiter oder Schüler geht. Dass ich dann in einem arbeitsrechtlichen Forum, davon ausgehe, dass es sich um unterstellte Mitarbeiter handelt, hätte zwar durch Nachfrage, wer denn nun die Abhängigen genau sein sollen, vermieden werden können, aber der von mir gezogene Schluss ist nicht ganz abwegig und tut, wie oben bereits beschrieben rein gar nichts zur Sache.

Zitat (von ElisaMein):
Genau der Umstand, dass diese sich auf einmal zu Wort melden, ohne dass der Anlass genannt wird, legt die Vermutung einer organisierten Schmutzkampagne nahe.


Woher wissen Sie, was die ehemaligen Schüler konkret Ihrem AG mitgeteilt haben? Vielleicht wurden ja die Umstände, so wie sie sich aus Sicht der Schüler darstellten, vollständig genannt? Einen naheliegenden Schluss auf eine Schmutzkampagne mag ich insoweit nicht erkennen.

Sie haben im Ursprungspost ja bereits selbst die Vermutung geäußert, dass es sich um Missverständnisse zwischen Ihnen und den Schülern gehandelt haben könnte. Wenn ich mir jetzt Ihr Auftreten, Ihre Äußerungen und Ihre Ausdrucksweise hier ansehe, dann kann ich mir gut vorstellen, dass Sie bei den Schülern, die nicht muttersprachlich Deutsch sprechen, wirklich "falsch ankommen". Vielleicht sollten Sie daher Ihre Art und Weise, wie Sie mit den Ihnen anvertrauten "Abhängigen" umgehen, mal kritisch überdenken und überlegen, ob Sie an Ihrer Art etwas verändern können, damit es nicht zu Missverständnissen kommt.

Was den Entfernungsanspruch der Ermahnung betrifft, können wir uns hier gar kein Bild machen, da Sie ja noch nichtmals mitteilen, was genau denn nun im Einzelnen drin steht. Sie halten sich da sehr bedeckt und pauschal. Was die Nichtbeweisbarkeit angeht, habe ich ja bereits ausgeführt, dass Sie da auf dem Holzweg sind.

Letzten Endes wird Ihnen aber so oder so, wenn der AG die Ermahnung nicht freiwillig entfernt, nur der Klageweg bleiben. Und dann wird man vor Gericht halt weiter sehen müssen.

[Hinweis: Die beiden vorhergehenden Antworten wurden geschrieben, als ich mir noch mit meiner Antwort hier beschäftigte.]

-- Editiert von Eidechse am 07.02.2017 10:17

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