Angenommen Ein Schuldner wurde zu einer Abgabe der Vermögensauskunft aufgrund von Schulden durch den Gerichtsvollzieher aufgefordert/geladen.
Nun soll parallel eine Vorpfändung eines Girokontos durchgeführt werden. Angenommen die vorgepfändete Summe ist mindestens die Summe, welche die Schuld betrifft.
Erlischt bei einer erfolgreichen Vorpfändung nach § 845 die Voraussetzung einer Vormögensauskunft?
Oder wäre dies nur der Fall, wenn die Pfändung durch den folgenden PfÜB durchgeführt wurde und die Summe beim Gläubiger gelandet ist?
Erlischt bei einer erfolgreichen Vorpfändung die Voraussetzung für eine Vermögensauskunft?
9. April 2018
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Frage vom 9. April 2018 | 20:15
Von
Status: Frischling (30 Beiträge, 0x hilfreich)
Erlischt bei einer erfolgreichen Vorpfändung die Voraussetzung für eine Vermögensauskunft?
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#1
Antwort vom 10. April 2018 | 06:45
Von
Status: Unsterblich (24959 Beiträge, 16169x hilfreich)
Zitat:Nun soll parallel eine Vorpfändung eines Girokontos durchgeführt werden. Angenommen die vorgepfändete Summe ist mindestens die Summe, welche die Schuld betrifft.
Das interessiert exakt niemanden, denn bei einer Vorpfändung wird lediglich eine Sperre ausgerufen, es wird nichts tatsächlich gepfändet.
Erst, wenn tatsächlich der Betrag gepfändet wird (oder freiwillig bezahlt wird) sind die Voraussetzungen für die Abnahme der Vermögensauskunft erloschen und man kann den GV informieren (und nachweisen) dass bezahlt wurde und die Vermögensauskunft damit hinfällig wird.
#2
Antwort vom 13. April 2018 | 22:44
Von
Status: Frischling (30 Beiträge, 0x hilfreich)
Super, danke für die Antwort. Du hast mir sehr weiter geholfen.
Gruß
Und einen schönen Abend.
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