Erleichterung der Sanierung des Unternehmens durch das Schutzschirmverfahren

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Sanierung in Eigenverwaltung

Das Schutzschirmverfahren ist eine der zentralen Reformregelungen des Gesetzes zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG), das in die Insolvenzordnung aufgenommen wurde.

Dies beinhaltet die Möglichkeit für Unternehmen, sich i n Eigenverwaltung drei Monate lang Zeit zu verschaffen, um Sanierungsmaßnahmen vorzubereiten ohne dabei der Gefahr von Zwangsvoll-streckungen ausgesetzt zu sein.

Das Schutzschirmverfahren wird dabei, abweichend zu vorherigen Gesetzesentwürfen, nicht zwangsläufig bei Eintritt von Zahlungsunfähigkeit aufgehoben.
Das ESUG stellt einen klaren Schritt in Richtung Eigenverwaltung im Schutzschirmverfahren dar.
Als Grundtenor kann festgehalten werden, dass dadurch die Sanierungswahrscheinlichkeit von Unternehmen gesteigert wurde.

I. Ziele des Schutzschirmverfahrens

1) Vollstreckungsschutz unter Aufsicht

Ziel des Schutzschirmverfahrens ist es rechtzeitig in der Krise qualifiziert reagieren zu können mit Vollstreckungsschutz und unter Aufsicht.

2) Kein vorläufiger Insolvenzverwalter

Es wird im Schutzschirmverfahren keine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und kein unbekannter vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt. Dies hat bisher viele Geschäftsführer von einem recht-zeitigen Antrag abgehalten. Der Insolvenzschuldner kann eine Person seines Vertrauens als Sachwalter benennen.

3) Vorbereitung der Sanierung

Im Schutzschirmverfahren soll die Sanierung mittels Insolvenzplan vorbereitet werden. Die Angst vieler Unternehmer vor der vorschnellen Zerschlagung ihres Unternehmens ist nicht mehr berechtigt.

4) Rücknahme des Antrages jederzeit möglich

Das Gericht gibt dem Insolvenzschuldner die Gelegenheit seinen Insolvenzantrag zurückzuziehen, falls es die Bewilligung der vorläufigen Eigenverwaltung als nicht gegeben hält.

5) Einschränkung der Blockademöglichkeiten von Gläubigern

Gläubiger können die Durchführung des Schutzschirmverfahrens nur in Ausnahmefällen blockieren, § 270b Anbs. 4 Nr. 3 InsO.

II. Dauer das Schutzschirmverfahrens

Der Unternehmer kann bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder bei Überschuldung drei Monate unter einen Schutzschirm

III. Kontrolleur des Insolvenzschuldners

Aufsicht übt kein vorläufiger Insolvenzverwalter, sondern ein vorläufiger "Sachwalter". Er hat weniger Befugnisse als ein vorläufiger Verwalter- übernimmt also nicht das Ruder, sondern ist Kontrolleur.

Das Insolvenzgericht soll einen vom Schuldner vorgeschlagenen Rechtsanwalt als vorläufigen Sachwalter einsetzen.
Der Schuldner behält die volle Verfügungsbefugnis über sein Vermögen.

IV.  Gesetzliche Regelung des Schutzschirmverfahrens

§ 270b Abs. 1 bis Abs. 3 E-InsO

(1) Hat der Schuldner den Eröffnungsantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gestellt und die Eigenverwaltung beantragt und ist die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos, so bestimmt das Insolvenzgericht
auf Antrag des Schuldners eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans.
Die Frist darf höchstens drei Monate betragen.

Der Schuldner hat mit dem Antrag eine mit Gründen versehene Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation vorzulegen, aus der sich ergibt, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.

V. Planinitiative und Planersteller

1. Kann Aussteller der Bescheinigung auch Planersteller sein?

Die Einleitung eines Schutzschirmverfahrens setzt eine Bescheinigung der drohenden Zahlungsunfähigkeit und der Sanierungsfähigkeit voraus.

Der Aussteller dieser Bescheinigung kann auch später als Insolvenzplanersteller tätig sein.
Dies ist nicht durch § 56 InsO blockiert.

2. Wer kann die Erstellung des Insolvenzplans im Schutzschirmverfahren initiieren?

Der Insolvenzschuldner

3. Wer trägt die Kosten der Planerstellung?

Nach § 275 Abs.1 InsO soll der Schuldner, Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, nur mit Zustimmung des Sachwalter eingehen.

Die Erstellung des Insolvenzplans ist Kardinalspflicht des Insolvenzschuldners im eingeleiteten Restrukturierungsverfahren und gehört daher zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des § 275 Abs.1 InsO. Die Kosten für die Mandatierung eines Beraters zur Erstellung des Insolvenzplans dürfen daher der vorläufigen Insolvenzmasse in Rechnung gestellt werden.

Der vorläufiger Sachwalter darf dieser Maßnahme nur widerprechen, wenn die Kosten unangemessen hoch oder in der mit dem Antrag vorgelegten Liquidationsplanung nicht oder nicht in ausreichender Höhe angegeben sind.

Die Insolvenzplanerstellung bedarf der Unterstützung eines insolvenzerfahrenen Beraters.

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