Hallo zusammen,
inwieweit greift der Grundsatz zur Erhaltung des Stammkapitals?
Darf ich mir Gewinne (bzw. durch die Ausübung des Geschäftes erwirtschaftetes Geld):
- in Form eines Geschäftsführergehaltes auszahlen lassen
- in Form einer Gewinnausschüttung auszahlen lassen
während der Kontostand unterhalb der Anfangs benötigten €12.500,- (also 50% des Stammkapitals) liegt?
Es ist so, dass die Anfangsverluste das Stammkapital nach unten gedrückt haben, die Gesellschaft aber trotzdem Geld erwirtschaftet, an das ich herankommen möchte.
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-- Editiert MisterRight123 am 07.01.2015 00:07
Erläuterung des Kapitalerhaltungsgrundsatzes
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Hallo "MisterRight123",
alles, was nicht gesetzeskonform ist, ist nicht legitim! Denken Sie darüber nach.
Stellen Sie, angesichts, Ihrer Anfrage, vorsichtshalber, eine Frage bei www.frag-einen-anwalt.de, um eine rechtsverbindliche Antwort zu erhalten. Das Stammkapital nach "unten drücken" und trotzdem Geld erwirtschaftet, bedarf, sicherlich, einer rechtskundigen, verbindlichen Antwort. Da scheint, nach Ihrer Schilderung, einiges nicht korrekt zu verlaufen
MfG, soso55
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Sich ein Büro für ca. 2000€ einrichten und parallel dazu 1000€ zu erwirtschaften ist also rechtswidrig? Man kann in die Formulierung "nach unten drücken" viel reininterpretieren. Gemeint sind damit die üblichen Betriebsausgaben bei einer Neugründing, die den Anfangsverlust darstellen: Mietkosten, Einrichtungskosten, Notarkosten, Warenkosten, etc. Nach nur wenigen Monaten Geschäftsbetrieb sind diese Ausgaben natürlich noch nicht wieder drinnen. Das bedeutet, dass der Kontostand <12.500€ ist, sich aber langsam füllt.
Muss ich nun warten, bis er gefüllt genug ist, sodass man sagen kann, das Stammkapital ist in gänze vorhanden, bevor ich mir mein erwirtschaftetes Geld als Gehalt auszahlen kann, oder kann ich dies schon vorher tun? Wohlbemerkt nur in dem Maße, dass trotzdessen ein Kontostand erreicht wird, der höher als 12.500€ ist. Das war meine Frage.
-- Editiert MisterRight123 am 07.01.2015 03:50
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Guten Abend,
bei der von Ihnen geschilderten Konstellation gehe ich von einer GmbH aus.
Eine GmbH ist zur Buchhaltung und Bilanzierung verpflichtet, was i.d.R. durch einen zugelassenen steuerberatenden Beruf gemacht wird.
Der Steuerberater wird Ihnen den Unterschied zwischen einem Geschäftsführergehalt (Kosten des Unternehmens) und einer Gewinnausschüttung (Kapitalertrag) erklären.
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