Erkrankung des Vaters Grund für außerordentliche Kündigung?

2. April 2017 Thema abonnieren
 Von 
ip374968-12
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 3x hilfreich)
Erkrankung des Vaters Grund für außerordentliche Kündigung?

Hey,
meine Freundin und ich haben Anfang März eine Wohnung zusammen bezogen. Im Vertrag wurde eine Sperrfrist für ordentliche Kündigungen von 12 Monaten fixiert. Wobei der Vermieter in diesem Zusammenhang sofort versicherte, dass die bei guten Gründen natürlich keinen Bestand habe. Man habe die Klausel nur inkludiert, damit Mieter die Wohnung nicht intentional als Zwischenstation nutzen.

Nun hat sich folgendes ereignet: zum Einen hat mein Vater gleich mehrere Schlaganfälle erlitten und wird als Pflegefall nach Hause kommen. Zum Anderen wird der Arbeitsvertrag meiner Freundin in ein paar Monaten nicht verlängert werden.

Dies stellt uns vor dieses Problem: Ich muss nach Hause ziehen (über 100km von unserem jetzigen Wohnort entfernt), um meiner Mutter mit meinem Vater zu helfen. Meine Freundin kann und will die Wohnung natürlich nicht alleine finanzieren - schon gar nicht, wenn sie womöglich arbeitslos wird. Sie würde entweder mit zu mir ziehen oder zu sich nach Hause (mehrere hundert km entfernt).

Wie ist unsere Verhandlungsposition? Wie bereits erwähnt haben wir ein eher warmherziges und wohlwollendes/engagiertes, älteres Vermieter-Ehepaar. Ich kann mir nicht vorstellen, dass die sich arg querstellen. Nichtsdestotrotz, wie gehen wir die Sache am Sinnvollsten an? Schließlich möchte ich frühzeitig den Vermieter informieren, jedoch wird zumindest meine Freundin noch 1,2 Monate hier wohnen bleiben. Natürlich besteht für sie die Möglichkeit einen neuen Job zu suchen. Diesen wird sie aber dann bei sich oder in der Nähe meiner Eltern finden wollen, da sie an unserem aktuellen Wohnort ohne mich nichts mehr hält.

Wann kann man mit einer außerordentlichen Kündigung verfahren und wann mit einer außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Kündigungsfrist? Kann es dann sogar sein, dass der Vermieter uns dann eher früher als später raushaben möchte?

Wie ist rein gesetzlich unsere Verhandlungsposition?

Vielen Dank.

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27 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47657 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
Wie ist rein gesetzlich unsere Verhandlungsposition?


Schlecht, die Erkrankung des Vaters ist kein Grund für eine außerordentliche Kündigung.

Zitat:
Wann kann man mit einer außerordentlichen Kündigung verfahren und wann mit einer außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Kündigungsfrist?


Eine außerordentliche Kündigung des Mieters ist fast nur dann möglich, wenn der Vermieter etwas falsch macht. Einzige Ausnahme ist der Wunsch des Mieters nach Untervermietung, die der Vermieter dann ablehnt.

Zitat:
jedoch wird zumindest meine Freundin noch 1,2 Monate hier wohnen bleiben.


Die gesetzliche Kündigungsfrist werdet Ihr in jedem Fall einhalten müssen. Ein Grund für eine fristlose Kündigung liegt nicht einmal ansatzweise vor.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Zitat (von ip374968-12):
Wann kann man mit einer außerordentlichen Kündigung (123recht.net Tipp: Kündigung Mietvertrag Muster ) verfahren


Wenn z. B. die Wohnung unbewohnbar ist. Ist aber wohl nicht.

Zitat (von ip374968-12):
Wie ist rein gesetzlich unsere Verhandlungsposition?


Das kommt auf den exakten Wortlaut der Klausel die besagt das der Vertrag erst nach oder zum Ende von 12 Monaten gekündigt werden kann an.

Zitat (von ip374968-12):
älteres Vermieter-Ehepaar. Ich kann mir nicht vorstellen, dass die sich arg querstellen.


Da täusch dich mal nicht. Was verstehst Du unter "älter"?

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
ip374968-12
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von hh):
Einzige Ausnahme ist der Wunsch des Mieters nach Untervermietung, die der Vermieter dann ablehnt.


Wie meinst du das?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
ip374968-12
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von Anitari):
Da täusch dich mal nicht. Was verstehst Du unter "älter"?


Sind Rentner. Also an die 70 Jahre würde ich sagen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Baldwin123
Status:
Schüler
(462 Beiträge, 50x hilfreich)

Zitat (von ip374968-12):
Zitat (von hh):
Einzige Ausnahme ist der Wunsch des Mieters nach Untervermietung, die der Vermieter dann ablehnt.


Wie meinst du das?


Es ist die Gebrauchsüberlassung an Dritte nach §540 BGB gemeint.
Hierfür muss der Vermieter seine Zustimmung geben. Verweigert er die Zustimmung, darf der Mieter ausserordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
ip374968-12
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von Baldwin123):
Hierfür muss der Vermieter seine Zustimmung geben. Verweigert er die Zustimmung, darf der Mieter ausserordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen.


Also würden wir hierrüber vor Ablauf der 12 Monate außerordentlich (mit der normalen Frist) aus dem Vertrag kommen? Oder falls er zustimmt dann eben Nachmieter suchen?

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von ip374968-12):
Also würden wir hierrüber vor Ablauf der 12 Monate außerordentlich (mit der normalen Frist) aus dem Vertrag kommen?

Möglich wäre das.



Zitat (von ip374968-12):
Oder falls er zustimmt dann eben Nachmieter suchen?

Nö, einen Untermieter.



Allerdings sollte man vor dem zweiten Schritt eventuell den ersten machen und mal die Nachfrage zur Klausel beantworten.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Baldwin123
Status:
Schüler
(462 Beiträge, 50x hilfreich)

Zitat (von ip374968-12):
Zitat (von Baldwin123):
Hierfür muss der Vermieter seine Zustimmung geben. Verweigert er die Zustimmung, darf der Mieter ausserordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen.


Also würden wir hierrüber vor Ablauf der 12 Monate außerordentlich (mit der normalen Frist) aus dem Vertrag kommen? Oder falls er zustimmt dann eben Nachmieter suchen?


Ein Untermieter ist kein Nachmieter. Du kannst natürlich versuchen einen Nachmieter zu finden, und wenn der Vermieter einverstanden ist kommst du auch so frühzeitig aus dem Vertrag. Das ist aber mit der Untervermietung nicht gemeint:

Die Reihenfolge wäre Untermieter suchen, und dann den Vermieter um Erlaubnis fragen. Denn die ausserdordentliche Kündigung geht nur dann, wenn der Ablehnungsgrund des Vermieters nicht in der Person des Untermieters begründet ist.


-- Editiert von Baldwin123 am 02.04.2017 20:40

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Baldwin123
Status:
Schüler
(462 Beiträge, 50x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):


Allerdings sollte man vor dem zweiten Schritt eventuell den ersten machen und mal die Nachfrage zur Klausel beantworten.


Sehe ich ebenso! Also besser Nachmieter als Untermieter suchen!

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
ip374968-12
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von Anitari):
Das kommt auf den exakten Wortlaut der Klausel die besagt das der Vertrag erst nach oder zum Ende von 12 Monaten gekündigt werden kann an.


Meinst du/meint ihr diese Klausel?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Auf dem Bild ist nichts zu erkennen. Das ist nur die Vorschau. Irgendwo muss auch der Link zum großen Foto sein.



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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
ip374968-12
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Auf dem Bild ist nichts zu erkennen. Das ist nur die Vorschau. Irgendwo muss auch der Link zum großen Foto sein.


Sorry. Gehts nun?
http://www.fotos-hochladen.net/uploads/img2017040220mcqbwu0l1y.jpg

2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Baldwin123
Status:
Schüler
(462 Beiträge, 50x hilfreich)

Zitat (von ip374968-12):


Sorry. Gehts nun?
http://www.fotos-hochladen.net/uploads/img2017040220mcqbwu0l1y.jpg


ja!

2x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zusammengefasst seit ihr anfang März in eine Wohnung gezogen, in der das ältere Vermieterehepaar gerne einen langfristigen Mieter hätte. Daher hat der VM einen Kündigungsverzicht in den Vertrag eingebaut der weit vom maximum 48 Monate entfernt ist, aber mit 12 Monaten, die Leute zumindest etwas binden soll.

Und nun habt ihr es euch 33 Tage nach Mietbeginn anders überlegt?
Das ist schon sehr unglaubwürdig.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

2x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Das ist schon sehr unglaubwürdig.


Das war von Anfang an meine Meinung ;)

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
ip374968-12
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Und nun habt ihr es euch 33 Tage nach Mietbeginn anders überlegt?
Das ist schon sehr unglaubwürdig.


Ich überlese diese Spitze einfach mal, weil sie vor dem Hintergrund dessen, was passiert und von mir geschildert wurde, mehr als frech ist.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
ip374968-12
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Und nun habt ihr es euch 33 Tage nach Mietbeginn anders überlegt?
Das ist schon sehr unglaubwürdig.


Ich überlese diese Spitze einfach mal, weil sie vor dem Hintergrund dessen, was passiert und von mir geschildert wurde, mehr als frech ist.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von ip374968-12):
Zitat (von Akkarin):
Und nun habt ihr es euch 33 Tage nach Mietbeginn anders überlegt?
Das ist schon sehr unglaubwürdig.


Ich überlese diese Spitze einfach mal, weil sie vor dem Hintergrund dessen, was passiert und von mir geschildert wurde, mehr als frech ist.


Dann versetz dich mal in unsere bzw. in die Lage der Vermieters...

Ihr habt eine Wohnung bezogen, in dem zumindest unklar war, ob deine Freundin weiterhin arbeiten wird. Insofern habt ihr da schon grob fahrlässig gehandelt, in dem ihr 12 Monate bestätigt habt. Die Situation mit dem Vater ist natürlich das i-Tüpfelchen...

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
ip374968-12
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von asd1971):
Zitat (von ip374968-12):
Zitat (von Akkarin):
Und nun habt ihr es euch 33 Tage nach Mietbeginn anders überlegt?
Das ist schon sehr unglaubwürdig.


Ich überlese diese Spitze einfach mal, weil sie vor dem Hintergrund dessen, was passiert und von mir geschildert wurde, mehr als frech ist.


Dann versetz dich mal in unsere bzw. in die Lage der Vermieters...

Ihr habt eine Wohnung bezogen, in dem zumindest unklar war, ob deine Freundin weiterhin arbeiten wird. Insofern habt ihr da schon grob fahrlässig gehandelt, in dem ihr 12 Monate bestätigt habt. Die Situation mit dem Vater ist natürlich das i-Tüpfelchen...


Das sehe ich anders.

Ich habe gerade mit dem Vermieter telefoniert. Jetzt schauen wir mal.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Es wäre meine erste Wahl gewesen den Vermieter zu kontaktieren, statt eines Forums.

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg.

1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Und nun habt ihr es euch 33 Tage nach Mietbeginn anders überlegt?

Nö, haben sie nicht. Lesen und verstehen des Eingangsposting könnte helfen zu verstehen, das das nicht wirklich freiwillig ist und von "habs mir anders überlegt" weit entfernt ist.



Zitat (von AltesHaus):
Es wäre meine erste Wahl gewesen den Vermieter zu kontaktieren, statt eines Forums.

Meine nicht.
Man wollte ja mal abklopfen, wie die Situation ist.
Dann kann man doch schon beim ersten Gespräch ganz anders argumentieren,falls notwendig.



Die Klausel ist übrigens wirksam, sowie ich das sehe.Von dahher ist man daran gebunden.

Also bleiben noch Aufhebungsvertrag, Untermieter oder Nachmieter.




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von ip374968-12):
Zitat (von asd1971):
Zitat (von ip374968-12):
Zitat (von Akkarin):
Und nun habt ihr es euch 33 Tage nach Mietbeginn anders überlegt?
Das ist schon sehr unglaubwürdig.


Ich überlese diese Spitze einfach mal, weil sie vor dem Hintergrund dessen, was passiert und von mir geschildert wurde, mehr als frech ist.


Dann versetz dich mal in unsere bzw. in die Lage der Vermieters...

Ihr habt eine Wohnung bezogen, in dem zumindest unklar war, ob deine Freundin weiterhin arbeiten wird. Insofern habt ihr da schon grob fahrlässig gehandelt, in dem ihr 12 Monate bestätigt habt. Die Situation mit dem Vater ist natürlich das i-Tüpfelchen...


Das sehe ich anders.

Ich habe gerade mit dem Vermieter telefoniert. Jetzt schauen wir mal.


:devil:

Und das ändert natürlich die Rechtslage...

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Akkarin):
Und nun habt ihr es euch 33 Tage nach Mietbeginn anders überlegt?

Nö, haben sie nicht. Lesen und verstehen des Eingangsposting könnte helfen zu verstehen, das das nicht wirklich freiwillig ist und von "habs mir anders überlegt" weit entfernt ist.



Zitat (von AltesHaus):
Es wäre meine erste Wahl gewesen den Vermieter zu kontaktieren, statt eines Forums.

Meine nicht.
Man wollte ja mal abklopfen, wie die Situation ist.
Dann kann man doch schon beim ersten Gespräch ganz anders argumentieren,falls notwendig.



Die Klausel ist übrigens wirksam, sowie ich das sehe.Von dahher ist man daran gebunden.

Also bleiben noch Aufhebungsvertrag, Untermieter oder Nachmieter.


Wie wäre es mit weniger Polemik? akkarin hat durchaus richtig gelesen.

1.: Der AV der Freundin war bereits befristet. Eine Wohnung zu mieten, in dem die Miete wohl nicht mehr gezahlt werden kann, wenn der Vertrag nicht verlängert wird, ist grob fahrlässig. Zumal hier die Befristung sogar vertraglich zu gestimmt wurde.

2.: Schlaganfall des Vaters. Ist weiterhin kein Grund der Kündigung.

Insofern ist dein Post hier total unnötig. Die Rechtslage haben wir andere Bereits gepostet.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Baldwin123
Status:
Schüler
(462 Beiträge, 50x hilfreich)

Dass auch immer genau die Leute zu unangebrachten Kommetaren neigen, welche sich dann im nachhinein über die Unlesbarkeit des Threads meinen beschweren zu müssen :augenroll: :augenroll:

So lange man nichts anderes beweisen kann, sollte man die geschilderte Situation schlicht und einfach als gegeben hinnehmen.
Dass man sich vorher in einem Forum über die Rechtslage erkundigt, finde ich keineswegs unnormal.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von asd1971):
akkarin hat durchaus richtig gelesen.

Nö.
Warum nicht habe ich ja schon begründet.



Zitat (von asd1971):
Eine Wohnung zu mieten, in dem die Miete wohl nicht mehr gezahlt werden kann, wenn der Vertrag nicht verlängert wird, ist grob fahrlässig.

Hat man ja gar nicht.
Auch hier: lesen und verstehen:
Zitat (von ip374968-12):
Meine Freundin kann und will die Wohnung natürlich nicht alleine finanzieren




Zitat (von asd1971):
Insofern ist dein Post hier total unnötig.

Sehe ich anders.



Zitat (von asd1971):
Die Rechtslage haben wir andere Bereits gepostet.

In dem Post von Akkarin ging es auch nicht um die Rechtslage.





-- Editiert von Harry van Sell am 03.04.2017 10:06

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Baldwin123
Status:
Schüler
(462 Beiträge, 50x hilfreich)

Zitat (von asd1971):


Insofern ist dein Post hier total unnötig. Die Rechtslage haben wir andere Bereits gepostet.


Wir andere? Von Ihnen kam zur Rechtslage bislang nicht ein brauchbares Wort! Ganz im Gegensatz zu HvS! Ich schlage deshalb vor, zum Thema zurückzukommen, und den Kinderkram einzustellen!

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Meine Aussage war absolut eindeutig mit Blick auf was ich sagen wollte.

Zur Rechtslage hat HH in der ersten Antwort alles gesagt, was es zu sagen gab.
Ich drücke euch die Daumen, dass der VM so nett ist und euch ausnahmsweise aus dem Vertrag entlässt.

Zur Gesundheitslage des Vaters möchte ich nur sagen, dass ich ihm gute Genesung wünsche.



Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

0x Hilfreiche Antwort

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