Erhöhung einer Brutto- oder Teilinklusivmiete

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Bei Erhöhung einer Brutto- oder Teilinklusivmiete kann der Vermieter die erforderlichen Angaben zu den in der Miete enthaltenen Betriebskosten im Prozess über die Mieterhöhung nachholen. Für eine solche Nachbesserung oder Nachholung des Mieterhöhungsverlangens gilt die Sperrfrist im Hinblick auf eine vorangegangene Mieterhöhung, die infolge einer Teilzustimmung des Mieters zum ursprünglichen Mieterhöhungsverlangen wirksam geworden ist, nicht.

Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 20. Januar 2010 - zum Aktenzeichen VIII ZR 141/09 entschieden.

Eine durch Teilzustimmung des Mieters bewirkte Mieterhöhung setze keine neue Jahresfrist in Lauf, wenn sich der Vermieter - wie hier - mit einer Teilzustimmung nicht zufrieden gebe und wegen des Restbetrags Klage erhebe. Eine Nachbesserung des ursprünglichen Mieterhöhungsverlangens sei auch während des anhängigen Rechtsstreits möglich und aus prozessökonomischen Gründen in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen, selbst wenn in der ersten Instanz die Zustimmungsfrist noch nicht abgelaufen gewesen sei.

Schutzwürdige Interessen des Mieters seien nicht betroffen, denn dieser sei ausreichend dadurch geschützt, dass ihm auch bei einer Nachbesserung oder Nachholung des Mieterhöhungsverlangens die zweimonatige Überlegungsfrist zustehe und der Vermieter auf diesem Wege keinen höheren Betrag verlangen könne, als er bereits mit dem ursprünglichen Mieterhöhungsbegehren geltend gemacht habe.

Bundesgerichtshof, BGH Urteil vom  20. Januar 2010 , AZ VIII ZR 191/09

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