Erde wegschaffen durch fehlende Hangsicherung

5. März 2018 Thema abonnieren
 Von 
Draganiv
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 3x hilfreich)
Erde wegschaffen durch fehlende Hangsicherung

Hallo Zusammen,

vor kurzem bat mich mein Kollege ihm beim wegtransport von etwas Erde mitzuhelfen. Nach einem Gespräch entstand die Frage ob er die Erde überhaupt wegschaffen oder nicht der Nachbar dafür verantwortlich ist.

Folgende Situation:
Gepachteter Strebergartenarten > 15 bis 20 Meter Hang > Grundstück eines Hausbesitzers > Straße

=> Auf dem Hang wächst sher schnell ein Unkraut welches durch das schnelle Wachstum und durch den Wind regelmässig den Hang lockert
=> Dieses Unkraut wird einmal im Jahr oder einmal in zwei Jahren von meinem Kollegen geschnitten und entsorgt
=> Nun meint der Grundstücksbesitzer, dass sich der Hang wieder gesetzt hat und meinte zu meinem Kollegen, dass er die Erde nun wegschaffen soll.
=> Der Hang hinter dem Haus des Grundstücksbesitzers wurde durch den Grundstückbesitzer bereits abgesichert, dass ist bereits etwas älter.

Ich bin mir nicht ganz sicher, aber mein gehört zu haben, dass der jeniger welcher sein Grundstück aufschüttet, den Hang auch absichern muss. Nun in diesem Fall war der Hang bereits schon da, als das Haus gebaut wurde, daher auch die Hangsicherung hinter dem Haus. Was meint ihr dazu?

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Gepachteter Schrebergarten (tiefste Stelle?)
dann Hang ansteigend(?)
dann Hausgrundstück.

So ok?

Wem gehört der Hang, ist er dem Schrebergarten zuzurechnen?

Berry

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#2
 Von 
Draganiv
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 3x hilfreich)

Gepachteter Schrebergarten (höchste Stelle)
dann Hang absteigend
dann Hausgrundstück

Der Hang wird laut Gemeinde dem Schrebergartenpächter zugeordnet.

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#3
 Von 
cobold64
Status:
Lehrling
(1051 Beiträge, 833x hilfreich)

Für die Absicherung muss derjenige sorgen, der den natürlichen Geländeverlauf ändert (z.B. durch Anschütten oder Abgraben).

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#4
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Draganiv):
Der Hang wird laut Gemeinde dem Schrebergartenpächter zugeordnet.


Und dieser Hang rutscht, auch wenn weder abgegraben oder aufgeschüttet wird, immer dann ab, wenn die Wildbepflanzung entfernt wird? Oder welche Erde soll der Schrebergartennutzer entfernen?
Es wäre sinnvoll, den Sachverhalt so darzustellen, dass sich auch Nichtbeteiligte ein Bild machen können.

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Draganiv
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von cobold64):
Für die Absicherung muss derjenige sorgen, der den natürlichen Geländeverlauf ändert (z.B. durch Anschütten oder Abgraben).

Das ist hier leider weder noch der Fall.

Zitat (von Sir Berry):
Und dieser Hang rutscht, auch wenn weder abgegraben oder aufgeschüttet wird, immer dann ab, wenn die Wildbepflanzung entfernt wird?

Der Hang rutscht wenn die Wildbeplanzung nicht entfernt schneller, den Rest macht die******rung.

Zitat (von Sir Berry):
Oder welche Erde soll der Schrebergartennutzer entfernen?

Jene Erde, welche im Garten des Grundstückbesitzers langsam ankommt.

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#6
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4210x hilfreich)

Zitat (von Draganiv):
Das ist hier leider weder noch der Fall.


Natürliches Gefälle?
Die beschriebene Beschaffenheit des Hanges, lässt da eher andere Schlüsse zu.

Zitat (von Draganiv):
Jene Erde, welche im Garten des Grundstückbesitzers langsam ankommt.


Langsam wird ein Bild draus....

Also der Kleingärtner soll die abrutschende Erde des Hangs entfernen, welcher den Kleingarten vom Hausgrundstück trennt.
Aus Sicht des Grundstücksbesitzers durchaus verständlich, denn die Hangabsicherung ist offensichtlich nicht ausreichend.
Hier kommt es dann aber wieder darauf an, weshalb das eine Grundstück niedriger als das Andere ist.
Also hat jemand den Hang aufgeschüttet, oder hat jemand abgegraben.

Dem Kleingärtner sollte hier klar sein, dass er (wenn er die Erde entfernen will/muss), ohne weiterführende Maßnahmen, maximal die Erde aus dem Garten des Hausgrundstücks entfernen sollte.
Ansonsten kann es gut passsieren, dass das höher gelegene Kleingartengrundstück destabilisiert wird, wenn er den Hang abgräbt.

Was sagt eigentlich der Verpächter zu der ganzen Geschichte?

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#7
 Von 
Draganiv
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Natürliches Gefälle?
Die beschriebene Beschaffenheit des Hanges, lässt da eher andere Schlüsse zu.

=> Exakt natürliches Gefälle.

Hier kommt es dann aber wieder darauf an, weshalb das eine Grundstück niedriger als das Andere ist.
Also hat jemand den Hang aufgeschüttet, oder hat jemand abgegraben.
=> Weder, noch, der Hang wurde nicht aufgeschüttet, nicht vergessen es sind 15 bis 20 Meter und gefühlt eher mehr.
=> Dieser Hang war in dieser Form vor dem Hausbau unberührt.

Zitat (von spatenklopper):
Dem Kleingärtner sollte hier klar sein, dass er (wenn er die Erde entfernen will/muss), ohne weiterführende Maßnahmen, maximal die Erde aus dem Garten des Hausgrundstücks entfernen sollte.

Welcher Partei, kann ich die Definition Kleingärtner zuordnen?
Bisher gab es nur den Begriff Kollege und Grundstückbesitzer.


Was denkt ihr, wer die Erde nun wegschaffen soll?

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#8
 Von 
Rosenfreund
Status:
Schüler
(208 Beiträge, 132x hilfreich)

Zitat (von Draganiv):
Welcher Partei, kann ich die Definition Kleingärtner zuordnen?
Bisher gab es nur den Begriff Kollege und Grundstückbesitzer.


:devilangel:

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
cobold64
Status:
Lehrling
(1051 Beiträge, 833x hilfreich)

Also verstehe ich das so, dass der Hang ein natürlicher Hang ist und die abrutschende Erde auf die normale Erosion der Erdoberfläche zurückzuführen ist. (Wobei ich eines nicht so ganz verstehe: weshalb die Pflanzen entfernt werden. Im allgemeinen verhindert Bewuchs die Erosion. Aus diesem Grund werden Hänge bepflanzt, damit die Wurzeln den Boden an Ort und Stelle halten.)
Wenn also alles naturbelassen ist und es trotzdem zum Abrutschen der Erde kommt und dies den hangabwärts liegenden Eigentümer stört, muss er eben auf seinem eigenen Grund Vorkehrungen treffen.

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#10
 Von 
joebeuel
Status:
Lehrling
(1981 Beiträge, 1538x hilfreich)

Zuständig für die Absicherung ist normalerweise der Grundstückseigentümer. Hat der Pächter des Schrebergartens den Hang mitgepachtet, oder nur den Garten?

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#11
 Von 
aspergius
Status:
Praktikant
(925 Beiträge, 226x hilfreich)

Ich frage mich, ob überhaupt der Pächter verantwortlich ist. Ich meine eher ist der Eigentümer des verpachteten Gartens verantwortlich, wenn überhaupt.
Wenn der Pächter den Hang mäht, spielt das auch keine Rolle, solange die Erde nicht "nackt" gemacht wird.
Zu welchem Grundstück gehört überhaupt die Mauer?
Generell ist der Verursacher verantwortlich...also der Wind.

Signatur:

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#12
 Von 
Draganiv
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von cobold64):
(Wobei ich eines nicht so ganz verstehe: weshalb die Pflanzen entfernt werden. Im allgemeinen verhindert Bewuchs die Erosion. Aus diesem Grund werden Hänge bepflanzt, damit die Wurzeln den Boden an Ort und Stelle halten.)

=> Sowie ich verstanden habe sind irgendwelche Streucher die wohl schneller wachsen und durch den Wind gehen lockern die wohl den Hang. Bin da aber auch nur Leihe.

Zitat (von joebeuel):
Zuständig für die Absicherung ist normalerweise der Grundstückseigentümer. Hat der Pächter des Schrebergartens den Hang mitgepachtet, oder nur den Garten?

=> Der Hang gehört dazu

Zitat (von spatenklopper):
Was sagt eigentlich der Verpächter zu der ganzen Geschichte?

=> Nach erneuter Rückfrage hab ich festgestellt, dass das obere Grundstück auf dem Hang dem Kollegen gehört, ich war versehentlich der Annahme, dass es gepachtet wurde.

Gibt es eine generelle Regelung dazu, ein Gesetz oder irgendwelche Verordnungen?
Oder jemand eine Idee wo ich dass nachlesen könnte?

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#13
 Von 
joebeuel
Status:
Lehrling
(1981 Beiträge, 1538x hilfreich)

Wenn der Hang nicht durch eine Aktion des Nachbarn entstanden ist, dann ist der Eigentümer des Hanges für die Absicherung gegen das Abrutschen zuständig.
Am einfachsten wäre wohl die Bepflanzung mit geeigneten Pflanzen. Das gelingt praktisch bei jedem Straßenneubau, warum sollte das bei deinem Kollegen nicht auch gelingen? Ich würde einfach mal einen Gärtner fragen, welche Pflanzen sich am besten eignen!

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Draganiv
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von joebeuel):
Wenn der Hang nicht durch eine Aktion des Nachbarn entstanden ist, dann ist der Eigentümer des Hanges für die Absicherung gegen das Abrutschen zuständig.

Mich würde interessieren wo diese Tatsache steht. Dafür müsste ein Gesetz, eine Regelung oder eventuell auch bereits Gerichtsurteile geben.

Kann jemand eventuell auch eine Buch empfehlen, wo so etwas steht?

Vielen Dank in Voraus!

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/index.html
§ 909 Abgrabung
für die Vertiefung gilt die analoge Regelung nach Nachbarschaftsgesetz des Bundeslandes bzw. da es auch Bundesländer gibt, die dafür keine Regelung vorgeben > "nach Rechtsprechung"
außerdem nach der Verursacherhaftung (d.h. derjenige, der das natürlich Gelände verändert hat oder bei natürlichem Gelände: der Eigentümer des Grundstücks von dem die Erde abrutscht ist in dem Sinne der Verursacher und muss Massnahmen ergreifen, damit seine Erde nicht auf das Grundstück des Nachbarn abrutscht)

auch
§ 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

z.B. hier für NRW verschiedene Situationen erklärt
https://www.frag-einen-anwalt.de/Zustaendigkeit-fuer-Hangsicherung-nach-Aufschuettungen-von-Nachbarn--f65171.html

Die Nachbarrechtsgesetze der einzelnen Bundesländern sind z.B. dort verlinkt:
https://de.wikipedia.org/wiki/Nachbarrecht

Die Justizministerien der Bundesländer geben außerdem meist noch nette Broschüren in "Normaldeutsch" heraus - z.B. für Hessen:
https://justizministerium.hessen.de/sites/default/files/media/hmdjie/nachbarrecht.pdf
Oft liegen die Nachbarrechtsbroschüren auch direkt bei der Gemeinde aus.

Es schadet nicht, sowas im Haus zu haben (und auch gelesen zu haben) und manchmal hilft es, auch seinem Nachbarn ein Exemplar in die Hand zu drücken ;)

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Draganiv
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 3x hilfreich)

Mann Lolle,

das ist eine bombem Zusammenfassung! Die hilft mir auf jeden Fall weiter.
Ich werde schauen was ich dort finde um das Thema besser bewerten zu können.

Vielen Dank an alle für die hervorragenden Beiträge !!!

0x Hilfreiche Antwort

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