Erbvertrag ungültig wegen vorherigem Hausverkauf?

24. September 2014 Thema abonnieren
 Von 
JackLucas
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 41x hilfreich)
Erbvertrag ungültig wegen vorherigem Hausverkauf?

Guten Tag,

im Jahr 2007 wurde von meiner Tante per notariellen Erbvertrag verfügt, dass ihr Haus nach Ihrem Tod an mich vererbt werden sollte. Es wurde weiterhin ein Nießbrauchsrecht über dieses Haus für eine Freundin vereinbart, die in diesem Haus mit ihr lebt (auch per selbigem Erbvertrag), und ich wäre dann nach deren Tod Schlusserbe und könnte über das Haus dann frei verfügen.
Nun wurde das Haus aber 2012 verkauft, aber danach gab es dann noch ein entsprechendes Vermögen.

Nun meine Frage: Gilt der Erbvertrag nur so lange das Haus im Familienbesitz war und wurde mit Veräußerung des Hause ungültig? Oder gilt der Erbvertrag automatisch für das vorhandene Barvermögen weiter?

Bis zum heutigen Tage habe ich keine Information seitens des Notars erhalten (also seit 2012), dass der Erbvertrag seine Gültigkeit verloren hat durch den Verkauf.

Meine Tante ist leider kürzlich verstorben. Müsste ich nicht auch nun vom Notar eine Einladung zu einer Nachlasseröffnung bekommen?

Ob es ein anderweitiges Testament gibt ist mir nicht bekannt.

Danke für eine kurze Info.

Gruss
Jack


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9 Antworten
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#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8054 Beiträge, 4512x hilfreich)

quote:
Oder gilt der Erbvertrag automatisch für das vorhandene Barvermögen weiter?

Der Erbvertrag ist "gültig".
quote:
Bis zum heutigen Tage habe ich keine Information seitens des Notars erhalten (also seit 2012), dass der Erbvertrag seine Gültigkeit verloren hat durch den Verkauf.

Eine solche Information wird man auch nicht vom Notar erhalten.
quote:
Müsste ich nicht auch nun vom Notar eine Einladung zu einer Nachlasseröffnung bekommen?

Nein, die Eröffnung einer letztwilligen Verfügung findet nicht so statt, wie im Fernsehen gezeigt wird.

Im übrigen hat der Notar mit der Eröffnung nichts zu tun. Er erhält eine Mitteilung des Standesamts, dass die Person verstorben ist und schickt dann das Original des Erbvertrages an das zuständige Nachlassgericht zur Eröffnung. Die Beteiligten erhalten dann eine Abschrift des Erbvertrages.

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11x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
JackLucas
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 41x hilfreich)

hallo cruncc1,

vielen Dank für die Information.

Sorry wenn ich jetzt nochmal genauer nachhake:

Also ist es de Facto so, dass auch wenn das Haus vor Eintritt des Erbfalles verkauft wurde und jetzt "nur" noch das finanzielle Vermögen vorhanden ist, der damals abgeschlossene Erbvertrag weiterhin seine rechtmäßige Gültigkeit behalten hat, auch wenn der eigentliche Grund des Erbvertrages (das Haus), nicht mehr im (Familien-)Besitz ist?

Im Erbvertrag steht ein Passus, der aber nur die Gültigkeit des Erbvertrages erwähnt, wenn das Haus NACH dem Eintritt des Erbfalles verkauft wird, d.h. dass dann der Erbvertrag auch für das durch den Verkauf des Hause vorhandene Vermögen gilt (einschließlich der Niessbrauchsregelung, die einvernehmlich getroffen wurde).

Und dann ist es also so, dass sich das Nachlassgericht bei mir melden wird, wenn das Nachlassverfahren eröffnet wird? Dann werden also alle im Erbvertrag genannten Personen zum Nachlassgericht geladen?

Danke vorab für eine erneute Info.

Gruss
Jack

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16x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
JackLucas
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 41x hilfreich)

sorry, meinte nicht geladen zum Nachlassgericht, sondern vom Nachlassgericht schriftlich informiert über den eingetretenen Erbfall.

Gruss
Jack

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3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8054 Beiträge, 4512x hilfreich)

quote:
Also ist es de Facto so...

Ja, so ist es.

Das Nachlassgericht benachrichtigt die Beteiligten; damit ist die Tätigkeit des Nachlassgerichts beendet.

Die Auseinandersetzung des Nachlasses ist Sache der Erben.

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4x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
JackLucas
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 41x hilfreich)

vielen lieben Dank für die Info.

Viele Grüße
Jack

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2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
JackLucas
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 41x hilfreich)

Ich habe doch nochmal eine Frage:

Wie schon geschrieben, bin ich im Erbvertrag als Schlusserbe benannt worden. Das Vermögen meiner verstorbenen Tante geht nun also rechtlich in den Besitz der Freundin, der "Niessbraucherin", über.
So weit, so gut.

Wenn ich aber nun demnächst vom Nachlassgericht über die Eröffnung des Erbverfahrens informiert werde, habe ich ja theoretisch die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen. Dafür muss ich jedoch wissen, was überhaupt derzeit zu vererben ist bzw. was nach momentanen Stand der Dinge an die "Niessbraucherin" vererbt wird.

Da nach dem Verkauf des Hauses über die monetären Dinge relatives Stillschweigen bewahrt wurde, wäre es natürlich nicht unwichtig für mich, in Erfahrung zu bringen, was derzeit an Vermögen vorhanden ist (auch wenn ich dieses erst als Schlusserbe erben würde). Es könnte, rein theoretisch, auch eine Schuldensituation vorhanden sein, bei der man das Erbe ausschlagen würde.

Kann ich über das Nachlassgericht in Erfahrung bringen, was aktuell nach Eröffnung des jetzigen Nachlassverfahrens zur Vererbung ansteht?

Danke nochmals für hilfreiche Antworten.

Gruss
Jack



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4x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8054 Beiträge, 4512x hilfreich)

quote:
Wie schon geschrieben, bin ich im Erbvertrag als Schlusserbe benannt worden. Das Vermögen meiner verstorbenen Tante geht nun also rechtlich in den Besitz der Freundin, der "Niessbraucherin", über.

Man müsste den genauen Wortlaut des Erbvertrages kennen. Aus dem Beitrag ergibt sich die Erbfolge nicht eindeutig.
quote:
Wenn ich aber nun demnächst vom Nachlassgericht über die Eröffnung des Erbverfahrens informiert werde, habe ich ja theoretisch die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen.

Wenn Du Schlusserbe bist, dann erbst du erst nach dem Tod der Erbin. Da Du derzeit noch kein Erbe bist/wirst, gibt es auch nichts auszuschlagen.
quote:
Dafür muss ich jedoch wissen, was überhaupt derzeit zu vererben ist bzw. was nach momentanen Stand der Dinge an die "Niessbraucherin" vererbt wird.

Du hast keinen Anspruch auf Auskunft aus was der Nachlass besteht.
quote:
Kann ich über das Nachlassgericht in Erfahrung bringen, was aktuell nach Eröffnung des jetzigen Nachlassverfahrens zur Vererbung ansteht?

Nein. Woher soll das NG das denn wissen? Das muss der Erbe selbst in Erfahrung bringen.

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3x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
JackLucas
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 41x hilfreich)

Wie schon gesagt, war der Erbvertrag im Inhalt sehr auf den Grundbesitz und den Besitz des Hauses ausgelegt. Nur ein Passus besagte, dass wenn das Haus nach (!) dem Erbfall veräußert wird, das durch den Verkauf erhaltene Vermögen aber ich den Besitz der "Niessbraucherin" überging. deshalb auch meine frage, was passiert, wenn die veräußerung des hauses vor (!) dem erbfall erfolgt.

wie ich deinen zeilen entnehmen konnte, hat der verkauf des hauses grundsätzlich keinen einfluss auf den damaligen erbvertrag und setzt ihn auch nicht nachträglich ausser kraft.

dass ich schlusserbe bin und jetzt noch nichts erbe, sondern erst nach dem tod der erbin, ist mir bewußt.
dafür wurde auch explizit nach absprache mit den beteiligten vom niesbrauch gebrauch gemacht.

also bekomme ich nur irgendwann mal eine benachrichtigung des nachlassgerichts, dass der erbfall (im ersten schritt also dann an die erbin/niessbraucherin) eingetreten ist, der nur rein informativen charakter für mich hat. richtig?
dann habe ich zu diesem zeitpunkt auch keine erfordernis, irgendetwas rechtlich zu bestätigen oder abzulehnen?



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8x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
JackLucas
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 41x hilfreich)

vielleicht drücke ich mich auch etwas ungeschickt aus.

mir ging es nur darum weiterhin in erfahrung zu bringen, ob das nachlassgericht mir demnächst eine benachrichtigung über den todesfall, also über die eröffnung des nachlassverfahrens übersenden wird, weil ich ja im erbvertrag, wenn auch als schlusserbe, benannt bin. also dass ich vom NG eine offizielle info bekommen, auch wenn ich jetzt natürlich noch nicht erben werde...was ja auch okay ist.

da leider um die vermögensverhältnisse nach dem hausverkauf ein ziemliches geheimnis gemacht wurde und die annahme besteht, dass nicht unerhebliche teile des geldes anderweitig vergeben wurden, bin ich natürlich verunsichert, in wie weit der erbvertrag überhaupt noch gültig ist und für die zukunft zählt.

da hätte natürlich geholfen, wenn man zum jetzigen zeitpunkt aufgrund des erbfalles über eine offizielle stelle erfahren hätte, wie es um das vermögen überhaupt noch bestellt ist.

danke vorab für eine kurze info.



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