Erbschaftsteuer: Wahlmöglichkeit bei beschränkter Steuerpflicht

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Neues Gesetz verbessert die Rechtslage für Erwerber bei unbeschränkter Steuerpflicht

Ist weder der Erblasser noch der Erwerber ein Inländer und greift nicht die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht, so unterliegt der Erwerb in der Regel der unbeschränkten Steuerpflicht. Obwohl somit nur bestimmtes, inländisches Vermögen zu versteuern ist, führt dies oftmals zu einer effektiv höheren Besteuerung, da der Freibetrag bei beschränkter Steuerpflicht nur EUR 2.000,-- beträgt.

Dieser Mißstand soll nunmehr dadurch gemildert werden, dass der Erwerber ein Wahlrecht erhält: So soll auf Antrag des Erwerbers dieser so behandelt werden, als unterläge er der unbeschränkten Steuerpflicht. Das Gesetz soll grds. zum 1.1.2012 in Kraft treten (EU-Beitreibungsgesetz und ELStAM-Regelungen).

Tipp: Für Erbfälle vor Inkrafttreten sollte sichergestellt werden, dass der Bescheid unter Änderungsvorbehalt ergeht.

Vorsicht: Nicht geregelt ist der Fall, dass der Erblasser seinen Wohnsitz im Nicht - EU Ausland hatte. Das ist bedenklich, da ein sachlicher Grund für die Benachteiligung nicht erkennbar ist.

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