Erbschaftssteuer

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Zum 01.01.2009 ist das Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz in Kraft getreten. Die wichtigsten Änderungen fasst Rechtsanwältin Anemone Freifrau von Kap-herr in folgendem Beitrag kurz zusammen:

1. Persönliche und sachliche Freibeträge:

Die persönlichen Freibeträge werden für alle Steuerklassen angehoben. Bisher lag der Freibetrag für Kinder bei 205.000 €. Jetzt liegt der Freibetrag bei 400.000 €. Ein Kind musste folglich bisher sein Erbe, wenn es den Wert von 300.000 € hatte, in Höhe von 95.000 € versteuern. Nach neuem Recht wäre das Erbe steuerfrei. Insgesamt ergibt sich folgende Darstellung der neuen Freibeträge:

Freibetrag bisher

Freibetrag neu

Ehegatten

307.000 €

500.000 €

Eingetragene Lebenspartner

5.200 €

500.000 €

Kinder, Kinder verstorbener Kinder

205.000 €

400.000 €

Enkel

51.200 €

200.000 €

Sonst. Personen d. Stkl. II

(z. B. Eltern)

51.200 €

100.000 €

Erwerber Stkl. II

(z. B. Geschwister, Neffen)

10.300 €

20.000 €

Erwerber Stkl. III

(Lebensgefährten)

5.200 €

20.000 €

Beschränkt Steuerpflichtige

1.100 €

2.000 €

2. Steuersätze:

Das Gesetz sieht ferner Änderungen beim Steuertarif vor. Während bei der Steuerklasse I nur Anpassungen an die EUR-Beträge vorgenommen wurden, erfahren Personen der Steuerklasse II und III eine deutliche Verschlechterung. So musste der Lebensgefährte (Steuerklasse III) einen steuerpflichtigen Erwerb bis zu einem Wert von 52.000 € nach altem Recht mit einem Steuersatz von 17 % versteuern. Nach neuem Recht beträgt der Steuersatz satte 30 %. Wie die Steuersätze nach neuem Recht aussehen, wenn der Freibetrag überschritten wird, sehen Sie anhand der folgenden Tabelle:

Wert des steuerpflichtigen
Erwerbs bis einschließlich

Steuerklasse

I

II

III

                           75.000 €

7%

30%

30%

                         300.000 €

11%

30%

30%

                         600.000 €

15%

30%

30%

                       6.000.000 €

19%

30%

30%

                     13.000.000 €

23%

50%

50%

                     26.000.000 €

27%

50%

50%

 darüber

30%

50%

50%

3. Steuerbefreiungen:

Das selbst bewohnte Haus bleibt auch im Erbfall unabhängig vom Wert steuerfrei, wenn es an den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner geht und der Nachfolger anschließend noch mindestens zehn Jahre darin wohnt. Das Gleiche gilt für Kinder, hier allerdings beschränkt auf eine Fläche von 200 Quadratmetern. Größere Wohnflächen werden mit dem übersteigenden Teil versteuert.