Meine Frau(Einzelkind) ihr Vater hat im Juli 1990 neu geheiratet (er ist jetzt 77 Jahre). In dieser Ehe brachte er ein Haus mit Grundstück mit. Dieses Haus wurde wärend der ersten Ehe angeschaft. Beide haben Gütertrennung da seine 2. Frau 2 Kinder hat (alle sind schon erwachsen gewesen.). Wie verhält sich es da mit dem Erbe.
Für eine hilfreiche Antwort wäre ich dankbar.
Schmuse
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" Schmuse"
Erbschaft durch Kind aus erster Ehe
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
Eine Ehefrau hat einen gesetzlichen Erbanspruch von 1/4 des Vermögens des Ehemannes. Leben beide im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, dann erhöht sich dieser nochmal um 1/4.
Sollte also tatsächlich eine Gütertrennung vereinbart sein, bleibt es also bei nur 1/4.
3/4 würde dann deiner Frau zustehen.
Dies kann natürlich per Testament abgeändert werden. Dann würden der Ehefrau bzw. der Tochter (je nachdem) nur der Pflichtteil zustehen. Dieser beträgt 1/2 des gesetzlichen Erbanspruches.
Wie es mit dem Wohnrecht in dem Haus aussieht weiß ich nicht (falls die neue Frau mit dort wohnt). Vielleicht kann hier jemand anderes Auskunft geben.
Da fehlt was:
Wenn tatsächlich Gütertrennung vereinbart ist betreffen die Angaben von preon30 nur das normale Vermögen, welches in der Ehezeit gemeinsam gebildet wurde.
Das Haus ist hiervon unberührt, das es bereits vor der Ehe angeschafft wurde, hat die Frau ohne anderslautendes Testament darauf gar keinen Anspruch. Auch keinen Pflichtteil !
Dies gilt im übrigen für sämtliche Vermögenswerte.
Darüber hinaus gilt die Gütertrennung auch für Anschaffungen während der Ehe. Alles was nicht gemeinsam angeschafft wurde (Also auf den Namen nur auf einer der Eheleute) ist in dessem Alleinigem Besitz.
Das ist es ja der Sinn einer Gütertrennung.
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Ups...
Ich könnte da etwas übersehen haben:
Das was ich oben aufgezählz habe, gilt für die Lebenszeit.
Wie es sich im Erfall verhält weis ich nicht im Kopf.
Sorry (ich schau aber mal nach)
Die Antwort von peron30 war absolut korrekt. Silo51 hat es ja schon selbst gemerkt.
Wenn die Frau Erbin (zu 1/4) wird und bereits im Haus wohnt, dann kann sie auch darin wohnen bleiben. Änderungen diesbezüglich bedürfen der Einstimmigkeit innerhalb der Erbengemeinschaft.
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