Hallo, mein Vater ist leider verstorben. Er ist in zweiter Ehe verheiratet. Er hat ein Berliner Testament gemacht, demnach ist seine Ehefrau Alleinerbin, danach soll mein Bruder und ich erben. Jetzt haben wir nur einen Pflichtteilsanspruch. Mein Vater hat damals das Haus unserer Großeltern geerbt und stand zum Zeitpunkt seines Todes auch alleine im Grundbuch. In einem anderen Forum hab ich gelesen, dass, wenn man alleine im Grundbuch stand sich der Pflichtteilsanspruch erhöht. Ist das richtig?
Erbrecht/Grundbucheintragung
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
Der prozentuale Anspruch bleibt gleich und berechnet sich aus dem Reinnachlass (Guthaben minus Schulden).
-- Editiert von cruncc1 am 17.07.2017 13:16
Es ist nicht so, dass in einer Ehe beiden Ehegatten die Hälfte des Gesamtvermögens gehört. Auch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt die Vermögenstrennung.
Der Pflichtteil wird als dem gesamten Nachlass Deines Vaters berechnet. Wenn Dein Vater alleine im Grundbuch steht, dann geht das Haus vollständig in die Berechnung ein. Daher ergibt sich ein höherer Pflichtteilsanspruch gegenüber dem Fall, dass beide Ehegatten 50/50 im Grundbuch stehen.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt.
Wenn Ihr Vater alleine im Grundbuch stand und das Haus von Ihren Großeltern einst geerbt hat, so stand das Haus im Alleineigentum Ihres Vaters und fließt somit auch komplett in die Erbmasse Ihres verstorbenen Vaters ein.
Von dieser ausgehend wird der Pflichtteil errechnet.
Dieser ist somit in dem von Ihnen geschilderten Fall doppelt so hoch, als wenn Ihr Vater und seine zweite Frau zu gleichen Teilen im Grundbuch eingetragen wären.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie in dieser Sache Hilfe benötigen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung. Gerne können sich bei Rückfragen in dieser Sache auch telefonisch unter 0511-12356736 erreichen. Meine Kanzlei wird bundesweit für Sie tätig, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
J. Geike
Rechtsanwalt
Vielen Dank für Ihre Antwort, sie hat mir sehr weiter geholfen. Für mich stellt sich allerdings noch die Frage, wie es mit gemeinsamen Schulden gehändelt wird, werden sie auch von dem Pflichtteil komplett abgezogen oder nur zur Hälfte, da die 2. Ehefrau mit unterschrieben hat und ja auch noch lebt und Alleinerbin ist.
Zitat:Für mich stellt sich allerdings noch die Frage, wie es mit gemeinsamen Schulden gehändelt wird, werden sie auch von dem Pflichtteil komplett abgezogen oder nur zur Hälfte, da die 2. Ehefrau mit unterschrieben hat und ja auch noch lebt und Alleinerbin ist.
Wie ich bereits geschrieben habe, wird der Pflichteil aus dem Reinnachlass (Guthaben minus Schulden) berechnet. Schulden, bei denen beide Darlehensnehmer sind, fallen hälftig in den Nachlass.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
9 Antworten
-
9 Antworten
-
5 Antworten
-
1 Antworten
-
4 Antworten
-
2 Antworten