Erbrecht bei laufender Scheidung

15. Januar 2014 Thema abonnieren
 Von 
Mohrle123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)
Erbrecht bei laufender Scheidung

Guten Tag!
Ich habe eine Frage in eigener Sache:
Seit 08/2008 bin ich getrennt lebend und erziehe unsere beiden gemeinsamen Kinder. Aufgrund der Kindererziehung kann ich nur einem Halbtagsjob nachgehen.
Im Jahr 2011 hat mein Mann die Scheidung eingereicht. Ende 2011 hatten wir einen Termin vor dem Familiengericht um die Scheidung zu vollziehen. Bei diesem Termin haben wir beide der Scheidung zugestimmt, konnten aber nicht geschieden werden, da mein Mann (Selbstständig) die erforderlichen Unterlagen zu Bestimmung des Zugewinns nicht vorgelegt hat. Diese Unterlagen hat er bis heute nicht nachgereicht. Ende 2012 informierte mich mein Mann, dass er sich nicht mehr scheiden lassen wollte. Dies hat er auch telefonisch meinem Anwalt gegenüber mitgeteilt. Daraufhin habe ich nichts weiter (gerichtliche Einklagung auf Unterlagen) unternommen.
Nun ist mein Mann vor zwei Monaten verstorben.
Seine Eltern sind nicht bereit mir irgendwelche Informationen zu geben. Sie hätten alles weitere für die Kinder beim Amts- bzw. Nachlassgericht beantragt.
Die einzige Information die ich bekommen habe, ist die, dass mein Mann veranlasst hätte, dass seine Eltern über das Vermögen der Kinder bis zum 18. Lebensjahr verwalten sollen. Ob diese Verfügung in einem anerkannten Testament gemacht wurde, weiss ich nicht.
Bei der Rentenversicherung habe ich bereits einen Antrag auf Witwenrente beantragt. Diese würde mir auch zustehen. Hier gelte ich als Witwe.
Laut Aussage meiner Schwiegereltern gelte ich aufgrund meiner Zustimmung zur Scheidung vor dem Familiengericht nicht mehr als erbberechtigte Ehefrau. Somit würde mir auch nichts mehr zustehen. Der Zugewinn würde aufgrund des Todes auch nicht mehr fällig werden.

Ist diese Aussage richtig!
Vielen Dank!

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47474 Beiträge, 16805x hilfreich)

quote:
Laut Aussage meiner Schwiegereltern gelte ich aufgrund meiner Zustimmung zur Scheidung vor dem Familiengericht nicht mehr als erbberechtigte Ehefrau.


Es kommt auf das Verhalten des Verstorbenen an. Wenn dieser die Scheidung beantragt hat oder ihr zugestimmt hat, dann verliert der Ehegatte sein Erbrecht. Durch die Rücknahme des Scheidungsantrages lebt das Erbrecht der Ehefrau wieder auf.

quote:
Der Zugewinn würde aufgrund des Todes auch nicht mehr fällig werden.


Der Zugewinn wäre auch und gerade dann fällig, wenn der Du aufgrund des Scheidungsantrages nicht mehr erbberechtigt bist.

quote:
Die einzige Information die ich bekommen habe, ist die, dass mein Mann veranlasst hätte, dass seine Eltern über das Vermögen der Kinder bis zum 18. Lebensjahr verwalten sollen. Ob diese Verfügung in einem anerkannten Testament gemacht wurde, weiss ich nicht.


Das deutet auf ein Testament hin. Solltest Du darin enterbt worden sein, so steht Dir eine Pflichtteilsanspruch in Höhe von 12,5% zzgl. des Zugewinnausgleiches zu.

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Mohrle123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Danke für die Antwort!

Das deutet auf ein Testament hin. Solltest Du darin enterbt worden sein, so steht Dir eine Pflichtteilsanspruch in Höhe von 12,5% zzgl. des Zugewinnausgleiches zu.

Muss der Erblasser dann in seinem Testament meinen Namen vermerkt haben und darauf hingewiesen, dass ich keinen Erbanspruch hab?
Oder genügt es, wenn er unser Kinder jeweils als alleinige Erben eingesetzt hat?

VielenDank!

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47474 Beiträge, 16805x hilfreich)

quote:
Oder genügt es, wenn er unser Kinder jeweils als alleinige Erben eingesetzt hat?


Das genügt.

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
TiA2010
Status:
Praktikant
(982 Beiträge, 514x hilfreich)

Wenn es ein Testament gibt, muss dieses aber abgegeben werden und dann werden die darin genannten Erben vom Gericht benachrichtigt. Als Sorgeberechtigte würdest du es dann auch einsehen können.
Waisenrente für die Kinder eingereicht?

HH: ist die Scheidung nicht auch dann gültig, wenn man innerhalb von 4 Wochen keinen Widerspruch einlegt oder war es eher ein Verhandlungstermin?

Und noch etwas fällt mir ein - wenn du einen Unterhaltsanspruch gegen deinen Mann gehabt hättest, dann würde der doch ggf. an die Erben übergehen, oder?

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Kleine Hexe
Status:
Praktikant
(669 Beiträge, 190x hilfreich)

quote:
ist die Scheidung nicht auch dann gültig, wenn man innerhalb von 4 Wochen keinen Widerspruch einlegt oder war es eher ein Verhandlungstermin?


Dazu muß aber die Scheidung ausgesprochen werden und in diesem Fall wurde doch gar nicht geschieden.

Geklärt sollte viel mehr werden ob der Scheidungsantrag offiziell bei Gericht zurückgezogen wurde oder ob die ganze Sache nur ruht weil niemand die Scheidung weiterbetreibt.

Wurde der Scheidungsantrag offiziell zurückgezogen dann ist die Ehefrau pflichtteilsberechtigt, d.h. 25% des Erbes (Erbe eines Ehegatten ist immer 50%)

Und die Eltern des Verstorbenen können auch nicht für die Enkelkinder agieren, das hat der sorgeberechtigte Elternteil zu tun.
Wurden sie als Vermögensverwalter eingesetzt muß dies auch nachgewiesen werden. Die Aussage "er wollte das so" reicht nun wirklich nicht.

Persönlich würde ich mir ganz schnell einen Fachanwalt für Erbrecht suchen. Ich vermute die Schwiegereltern (was sie immer noch sind) sind nicht sehr kooperativ und einsichtig.

Kleine Hexe

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47474 Beiträge, 16805x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wurde der Scheidungsantrag offiziell zurückgezogen dann ist die Ehefrau pflichtteilsberechtigt, d.h. 25% des Erbes (Erbe eines Ehegatten ist immer 50%) <hr size=1 noshade>


Der gesetzliche Erbteil des Ehegatten bei Zugewinngemeinschaft beträgt zwar 50%, dennoch beträgt der Pflichtteil nur 12,5%. Hinzu kommt aber der Zugewinnausgleich (§ 1371 Abs. 2 BGB ). Im Extremfall kann der Pflichtteil zzgl. Zugewinnausgleich sogar höher sein als der gesetzliche Erbteil.

Im Übrigen stimme ich den Aussagen von Kleine Hexe zu.

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Mohrle123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo!
Sorry, dass ich mich erst jetzt wieder melde, aber mein Rechner ist nach meiner letzten Nachricht abgestürzt.

Mittlerweile habe ich vom Amtsgericht eine Kopie eines sogenannten Testamentes, in dem mein verstorbener Mann verfügt, dass die Kinder je zur Hälfte sein Vermögen erben und seine Eltern bis zum 18 Lebensjahr der Kinder verwalten sollten. Nun weist mich das Gericht darauf hin, dass ich ein eigenes Antragsrecht habe.
Sollte ich dieses wahrnehmen? Oder werde ich damit die ganze Sache einfach nur herauszögern?
Wer entscheidet denn über meinen Pflichtanteil bzw. Zugewinn? Meine Schwiegereltern sind leider immernoch nicht sehr kooperativ. Von ihnen werde ich in naher Zukunft wohl keine Informationen erhalten.
Wenn ich keinen Antrag auf Beteiligung am Verfahren stelle, können meine Schwiegereltern, dann dafür sorgen, dass ich auch meinen Pflichtanteil nicht erhalte?

Vorab schon mal vielen Dank für die bisherigen Antworten!

MfG

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8003 Beiträge, 4497x hilfreich)

Mittlerweile habe ich vom Amtsgericht eine Kopie eines sogenannten Testamentes...
Was heißt hier "sogenanntes" Testament?

Wer entscheidet denn über meinen Pflichtanteil bzw. Zugewinn?
Den Pflichtteilsanspruch musst du gegenüber den Erben (also deinen Kindern) geltend machen.

Nun weist mich das Gericht darauf hin, dass ich ein eigenes Antragsrecht habe.
Antragsrecht bzgl.was?




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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Mohrle123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Was heißt hier "sogenanntes" Testament?

Es muss noch ein anderes gegeben haben! Aber das was jetzt vorliegt wurde vom Gericht anerkannt!

Antragsrecht bzgl.was?

Antragsrecht als Beteiligter des Verfahrens hinzu-
gezogen zu werden.
§§7 Abs. 4 , 345 Abs. 1 FamFG

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