Erbrecht - Alleinerbe - Erblasser geht ins Kloster

9. Mai 2016 Thema abonnieren
 Von 
Nayla012333
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)
Erbrecht - Alleinerbe - Erblasser geht ins Kloster

Hallo,

ich habe folgendes Problem. Meine Eltern hatten ein Berliner-Testament. Ich bin Alleinerbe des Längstlebenden. Der Längstlebende geht nun jedoch ins Kloster und wird, davon gehe ich zumindest aus, alles der Kirche vermachen. Kann ich was dagegen tun? Und wenn ja was? Leider befinde ich mich aktuell nicht in der Lage einen Rechtsanwalt einschalten zu können. Beste Grüße Nayla

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32894 Beiträge, 17273x hilfreich)

Kann ich was dagegen tun? Natürlich nicht - er kann über sein Geld verfügen, wie er will. Allerdings haben Sie Anspruch auf den Pflichtteil. Verschenkt er sein Geld jetzt an die Kirche und stirbt binnen 10 Jahren, haben Sie einen Restanspruch (sog. Pflichtteilsergänzung). Beispiel: Die Schenkung fand im 5. Jahr vor dem Tod des Erblassers statt. Ihr Pflichtteil betrüge 50 %, wird aber durch die verstrichene Zeit auf 60 % der 50 %, also 30 %, abgeschmolzen. Und so geht das immer weiter, bis dann im 11. Jahr der Anteil bei 0 % liegt. Siehe hier: https://de.wikipedia.org/wiki/Pflichtteil_%28Deutschland%29#Pflichtteilserg.C3.A4nzung

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32894 Beiträge, 17273x hilfreich)

Nachtrag: Sollte er sein Geld nicht verschenken, sondern tatsächlich der Kirche nur testamentarisch vermachen, bleibt Ihnen der komplette Pflichtteil - 50 %. Die Voraussetzung ist natürlich, das da keine anderen Pflichtteilsberechtigten sind - also daß Sie schlicht ein Einzelkind sind.

-- Editiert von muemmel am 10.05.2016 14:40

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17007 Beiträge, 5896x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Natürlich nicht - er kann über sein Geld verfügen, wie er will

Das ist nicht ganz richtig.
Der Fragesteller hat gefragt, ob der Vater der Kirche alles vermachen kann, nicht, dass er das Geld jetzt verschenken möchte. Es gibt ein Testament nach Berliner Art, dadurch ist der überlebende Elternteil in seiner Testierfreiheit eingeschränkt. Der Vater kann also nicht einfach ein neues Testament aufsetzen durch welches er das Kind enterbt. Das erste Testament nach Berliner Art hat weiterhin Gültigkeit. Das Kind wird erben wenn es so im ersten Testament bestimmt wurde. Es müsste nämlich ausdrücklich vermerkt werden, dass der überlebende Partner das Testament abändern dürfte. Das ist in aller Regel aber nicht der Fall.

Zitat (von muemmel):
Nachtrag: Sollte er sein Geld nicht verschenken, sondern tatsächlich der Kirche nur testamentarisch vermachen, bleibt Ihnen der komplette Pflichtteil - 50 %.

Das ist nicht richtig. Dieses erneute Testament wäre unwirksam wenn nicht bereits im ursprünglichen Testament vermerkt worden wäre, dass das überlebende Elternteil das Testament abändern darf.
@Nayla, was steht denn dazu im ursprünglichen Testament? Darf der Überlebende das Testament ändern? Wenn dazu nichts vermerkt wurde, dann darf er das nicht.

-- Editiert von micbu am 10.05.2016 15:00

2x Hilfreiche Antwort


#5
 Von 
Nayla012333
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)

Zum Abändern des Testaments steht zum Glück nichts drin.
Als einzige Anmerkung steht da, dass wenn ich nach dem Erstversterbenden meinen Pflichtteil verlange, von dem Überlebenden auch nur den Pflichtteil erhalte. Der Überlebende darf über das dadurch frei werdende Vermögen frei verfügen.
Bin dadurch schon mal sehr beruhigt.

Ich spreche mal mit meinem Vater, nicht dass der noch mehr Flausen im Kopf hat, als ins Kloster zu gehen (wovon ich ihn auch nicht abhalte, ist ja seine Entscheidung), und das Kloster mit dem Haus beschenkt.

2x Hilfreiche Antwort

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