Erbpacht und Zwangsversteigerung

8. Januar 2006 Thema abonnieren
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)
Erbpacht und Zwangsversteigerung

Fakten: Mehrfamilienhaus auf Erbbaugrundstück, Wohnung ging in die Zwangsversteigerung, Erbbauzins ist in der Teilungserklärung ohne Erhöhung eingetragen und daher "rutscht" die jetzige Höhe (geregelt durch den Erbbaurechtsvertrag mit Steigerung) auf diesen ursprünglich - und sehr niedrigen - Betrag auf "Dauer" zurück. D.h., der jetztige Eigentümer wird in den nächsten Jahren nie eine Erhöhung zahlen müssen.
Hier die Frage: Wenn der Grundstücksbesitzer diese Wohnung ersteigert, kann er dann beim normalen Verkauf der Wohnung (als Eigentümer, nicht als Grundstücksbesitzer) den Erbbaurechtsvertrag wieder mit verkaufen und so tun, als wenn es nie eine Zwangsversteigerung gegeben hat und dadurch wieder in die Erhöhungen für den Erbbauzins für die Zukunft gelangen?

Verbaut?

Verbaut?

Ein erfahrener Anwalt im Baurecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Baurecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Keiner unser "Profis" eine Idee? Ich weiß, diese Frage kommt sicher so selten vor, wie die Nadel im Heuhaufen. Was ist mit Vermutungen?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest123-2128
Status:
Bachelor
(3817 Beiträge, 1593x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Hallo Volker7,
aber glaubst du, ein "neuer" Eigentümer weiß, dass er aufgrund dieser Zwangsversteigerung den "kleinen" Betrag hätte? Die Verwaltung weiß ja Bescheid, dass in der Restlaufzeit für diese Wohnung keine Erhöhungen mehr gelten.
Der Grundstückseigentümer hat ja die Wohnung deswegen ersteigert, um sie zu verkaufen und die Wohnung dann wieder mit Erbbauzins + Erhöhungen zu verkaufen.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.801 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen