Erbmasse ermitteln !?

9. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
StefanHAM
Status:
Schüler
(482 Beiträge, 133x hilfreich)
Erbmasse ermitteln !?

Hallo liebe User, hallo liebe Erbrecht-Experten ...

Stellen wir uns mal folgenden Fall vor: ein "Kind" hat seit 20 Jahren keinen Kontakt mehr zur Familie.
Nun erfährt es von dem Tod seines Vaters. Daraufhin nimmt das "Kind" Kontakt mit seinem Bruder auf, mit dem ebenfalls seit 20 Jahren kein Kontakt mehr besteht. Sinn der Kontaktaufnahme ist einzig und allein die Abwicklung der Erbangelegenheit.

Nun stellen sich mir in dem hier dargestellten Fall einige Fragen:

Der Vater hat eine Ehegattin und zwei Kinder. Laut Erbschein bekommt Person X, die ich eingangs "Kind" genannt habe ein Viertel der Erbmasse. Die Fragestellung, um die es geht ist einfach: wie lässt sich für Person X ermitteln welche Erbmasse es gibt !?

Der Bruder hat die ganze Erbangelegenheit abgewickelt. Er hat auch eine Aufstellung der Erbmasse dem Gericht mitgeteilt.

Doch wenn seit 20 Jahren kein Kontakt mehr besteht, wie kann Person X dann sicher sein, dass hier nicht einfach ein Teil der Erbmasse verschwiegen wird?

Was wenn beispielsweise angeblich kein Auto existiert ... vielleicht weil dieses kurz vorher an die Frau bzw. das andere Kind "verschenkt" wurde? Lassen sich überhaupt kurz vor dem Tod mobile oder immobile Werte hin und her schieben oder verschenken um dem Kind 2, wo seit 20 Jahren kein Kontakt mehr besteht, aus dem Erbe rauszuhalten bzw. den Erbteil zu verringern?

Und noch eine Frage zum Thema Erbmasse ... Was ist wenn die Eltern des nun verstorbenen Vaters ebenfalls kurz vorher verstorben sind und hieraus ein Erbteil enstanden ist ... muss dieser mit in die Erbmasse einfließen? Im Prinzip ist das ja Vermögen, was geerbt wurde und nun weiter vererbt wird, oder nicht !?

Einige Fragen ... wer kann was dazu sagen?
Bzw. im oben genannten, ausgedachten Fall ... wie wäre das beste Vorgehen wenn seit 20 Jahren kein Kontakt mehr besteht und man nun nicht "über den Tisch gezogen" werden möchte !?

Schönen Gruß aus Hamburg
Stefan

Testament oder Erbe?

Testament oder Erbe?

Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



31 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
StefanHAM
Status:
Schüler
(482 Beiträge, 133x hilfreich)

Keiner kann was zum Thema sagen?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)

Das liegt daran, dass es weniger eine rechtliche Frage ist, als eine praktische.

Zitat:
Doch wenn seit 20 Jahren kein Kontakt mehr besteht, wie kann Person X dann sicher sein, dass hier nicht einfach ein Teil der Erbmasse verschwiegen wird?

Das muss X selber recherchieren, sich also selbst durch Kontounterlagen wühlen usw.
X ist selbst Erbe geworden (zu 25%), also muss sich X selbst kümmern oder darauf vertrauen, dass der Bruder schon alles richtig macht. Dass das Vertrauen evtl. nicht da ist, das ist das Problem von X - das muss X selbst lösen.

Zitat:
Lassen sich überhaupt kurz vor dem Tod mobile oder immobile Werte hin und her schieben oder verschenken um dem Kind 2, wo seit 20 Jahren kein Kontakt mehr besteht, aus dem Erbe rauszuhalten bzw. den Erbteil zu verringern?

Prinzipiell ja. So lange der spätere Erblasser noch lebt, kann er mit seinem Eigentum machen was er will, auch verschenken / übertragen (oder im Bordell auf den Kopf hauen). Eventuell kommen für X Pflichtteilergänzungsansprüche in Betracht, wenn durch die Vermögensverschiebung X weniger bekommt, als wenn er nur den Pflichtteil bekommen hätte. Dafür müsste X aber etwas in der Hand haben, dass überhaupt Vermögensverschiebungen gezielt zu seinem Nachteil stattgefunden haben. Wenn der spätere Erblasser sein Vermögen allgemein "nur" verprasst hat, kann man nichts machen - es gibt keine Verpflichtung mit dem eigenen Vermögen so umzugehen, dass möglichst viel Erbmasse übrig bleibt.

Zitat:
Und noch eine Frage zum Thema Erbmasse ... Was ist wenn die Eltern des nun verstorbenen Vaters ebenfalls kurz vorher verstorben sind und hieraus ein Erbteil enstanden ist ... muss dieser mit in die Erbmasse einfließen? Im Prinzip ist das ja Vermögen, was geerbt wurde und nun weiter vererbt wird, oder nicht !?

Ja, aber es kommt auch auf das Testament der Eltern an. Vielleicht haben die irgendwas bestimmt, was mit dem Erbe im Fall des Todes des Sohns passieren soll.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
StefanHAM
Status:
Schüler
(482 Beiträge, 133x hilfreich)

Ich würde gerne noch eine andere Frage anhängen ... angenommen ein Kind stirbt vor den Eltern ... es gäbe beide Elternteile und eine Schwester. Wer erbt dann was (vorausgesetzt es wurde kein Testament gemacht)?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8056 Beiträge, 4512x hilfreich)

Ist das Kind verheiratet? Hat es Kinder?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
StefanHAM
Status:
Schüler
(482 Beiträge, 133x hilfreich)

Gehen wir mal von beiden Fällen aus ....

Kind ist verheiratet und ein Kind.

Und anderer Fall .... Kind und Single.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47657 Beiträge, 16843x hilfreich)

Wenn das Kind nicht verheiratet ist und keine Kinder hat, dann erben beide Elternteile je 50%. Wenn beide Elternteile noch leben, dann erbt die Schwester nichts.

Wenn das Kind verheiratet ist im gesetzlichen Güterstand des Zugewinngemeinschaft und keine eigenen Kinder hat, dann erbt der Ehegatte 75% und die beiden Elternteile je 12,5%. Auch hier gilt, dass die Schwester nichts erbt, wenn beide Elternteile noch leben.

Wenn das Kind nicht verheiratet ist ein Kind hat, dann erbt das Kind alleine. Eltern und Schwester erben nichts.

Wenn das Kind verheiratet im gesetzlichen Güterstand des Zugewinngemeinschaft und ist ein Kind hat, dann erbt der Ehegatte 50% und das Kind ebenfalls 50%. Eltern und Schwester erben nichts.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
StefanHAM
Status:
Schüler
(482 Beiträge, 133x hilfreich)

OK, danke für die Antwort ... angenommen ein Kind verstirbt und es gibt nur noch ein Elternteil und einen Bruder ... dann bekommt das eine Elternteil alles?

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47657 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
OK, danke für die Antwort ... angenommen ein Kind verstirbt und es gibt nur noch ein Elternteil und einen Bruder ... dann bekommt das eine Elternteil alles?


Nein, der Erbteil des vorverstorbenen Elternteils geht an den Bruder. Der noch lebende Elternteil und der Bruder erben daher je 50%.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
StefanHAM
Status:
Schüler
(482 Beiträge, 133x hilfreich)

Klingt kompliziert, aber hab's verstanden. Danke für die Info!

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
StefanHAM
Status:
Schüler
(482 Beiträge, 133x hilfreich)

Mir ist dazu doch noch was eingefallen ... wir gehen mal davon aus ein Kind stirbt, hat selbst keine Frau und keine Kinder gehabt ... ein Elternteil ebenfalls verstorben. Und es gibt einen Bruder.

1) Demnach erben Mutter und Bruder je 50 % wurde hier gesagt. Warum? Weil eigentlich Vater Mutter je 50 % erben würden und durch den verstorbenen einen Elternteil der zweite 50 % Elternanteil auf den Bruder übergeht?

2) Wäre im dem Fall bei zwei Geschwistern die Aufteilung logischerweise noch lebendes Elternteil 50 % und jedes der beiden Geschwister 25 %?

3) Das ist ja die gesetzliche Regelung. Kann man in dieser oben genannten Konstellation Geschwister oder Elternteile auch komplett ausschließen oder gibt es hier ebenfalls einen Pflichtanteil?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47657 Beiträge, 16843x hilfreich)

zu 1) richtig
zu 2) richtig
zu 3) Eltern haben einen Pflichtteilsanspruch, Geschwister dagegen nicht. Der Pflichtteilsanspruch beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
StefanHAM
Status:
Schüler
(482 Beiträge, 133x hilfreich)

Zitat (von hh):

zu 3) Eltern haben einen Pflichtteilsanspruch, Geschwister dagegen nicht. Der Pflichtteilsanspruch beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.


Wenn die gesetzliche Regelung greift und Geschwister keinen Pflichtteilanspruch haben, wieso bekommt ein Bruder dann 50 % und nicht das verbliebene Elternteil 100 %?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
go480037-45
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 6x hilfreich)

Huhu!

hh ging davon aus, dass die Begrifflichkeiten eindeutig sind. Pflichtteil bedeutet, dass die Person explizit per Testament ausgeschlossen/enterbt wurde. Es ist nicht die "Pflicht", die sich aus dem Gesetz ergibt, wenn kein Testament gemacht wurde und damit automatisch die gesetzliche Erbfolge eintritt. Ohne Testament gibt es den Pflichtteil von dem hh und du sprechen, nicht.

Liebe Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
StefanHAM
Status:
Schüler
(482 Beiträge, 133x hilfreich)

Mal angenommen der letzte Fall tritt ein ... Kind (selbst ohne Ehefrau und Kinder) verstirbt, ein Elternteil bereits verstorben, es gibt noch die Mutter und eine Schwester. Wie müsste es festgehalten werden, damit das gesamte Erbe des verstorbenen Kindes an die Mutter geht und die Schwester nichts oder nur Minimum erhält?

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)

Testament machen und die Mutter als Alleinerbin einsetzen. Die Schwester bekommt dann nichts.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
StefanHAM
Status:
Schüler
(482 Beiträge, 133x hilfreich)

Hallo zusammen. Ich habe noch mal eine Frage zu dem ursprünglichen Öffnungsbeitrag… Die Aufstellung der gesamten Erbmasse geht doch ans Nachlassgericht oder nicht? D.h., bekommen alle Erben von der gesamten Erbmasse eine Aufstellung beziehungsweise Übersicht? Beziehungsweise wenn ich es richtig verstanden habe richten sich die Kosten des Erbscheines nach Höhe der Erbmasse oder? Lässt sich so also sagen, wie hoch die Erbmasse ist?

Andere Sache… Mal angenommen es gibt in einem Nachlass einer minus Seite und eine Sollseite. Zum Beispiel ein Darlehen, im Gegenzug dazu aber einen hauswert. Ist es in so einem Fall üblich, dass das Darlehen auf die Erben umgeschrieben wird und das Darlehenskonto über die Erben weitergeführt wird?

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8056 Beiträge, 4512x hilfreich)

Zitat:
Die Aufstellung der gesamten Erbmasse geht doch ans Nachlassgericht oder nicht? D.h., bekommen alle Erben von der gesamten Erbmasse eine Aufstellung beziehungsweise Übersicht?

Nein, die Aufstellung dienst lediglich der Kostenberechnung der Kosten des Nachlassgerichts.
Zitat:
Beziehungsweise wenn ich es richtig verstanden habe richten sich die Kosten des Erbscheines nach Höhe der Erbmasse oder? Lässt sich so also sagen, wie hoch die Erbmasse ist?

Nein, zur Kostenberechnung genügen Ca-Angaben.
Zitat:
Ist es in so einem Fall üblich, dass das Darlehen auf die Erben umgeschrieben wird und das Darlehenskonto über die Erben weitergeführt wird?

Ja.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8056 Beiträge, 4512x hilfreich)

Zitat:
Die Aufstellung der gesamten Erbmasse geht doch ans Nachlassgericht oder nicht? D.h., bekommen alle Erben von der gesamten Erbmasse eine Aufstellung beziehungsweise Übersicht?

Nein, die Aufstellung dienst lediglich der Kostenberechnung der Kosten des Nachlassgerichts.
Zitat:
Beziehungsweise wenn ich es richtig verstanden habe richten sich die Kosten des Erbscheines nach Höhe der Erbmasse oder?

Ja.
Zitat:
Lässt sich so also sagen, wie hoch die Erbmasse ist?

Nein, zur Kostenberechnung genügen Ca-Angaben. Der tatsächliche Nachlasswert kann ggf. höher sein.
Zitat:
Ist es in so einem Fall üblich, dass das Darlehen auf die Erben umgeschrieben wird und das Darlehenskonto über die Erben weitergeführt wird?

Ja.

-- Editiert von cruncc1 am 06.01.2018 20:02

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
StefanHAM
Status:
Schüler
(482 Beiträge, 133x hilfreich)

Noch mal zur Höhe des Nachlasswertes... Über das Gericht lässt sich die tatsächliche Höhe also nicht ausfindig machen? Derjenige der Erben, der die Aufstellung beim Gericht einreicht kann also bedenkenlos irgendwelche Zahlen vertuschen oder ändern?

Und noch mal zur Umschreibung des Darlehens... Wie sieht das rein praktisch aus? Ändert die Bank die Darlehens Inhaber automatisch auf die Erben um oder müssen die Erben tatsächlich für das neue Konto unterschreiben oder ähnliches? Hieraus ergibt sich die nächste Frage, was wäre wenn einer der Erben nicht unterschreibt... Könnte es dann zur Zwangsversteigerung kommen damit die Bank ihr Geld zurück bekommt?

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8056 Beiträge, 4512x hilfreich)

Zitat:
Noch mal zur Höhe des Nachlasswertes... Über das Gericht lässt sich die tatsächliche Höhe also nicht ausfindig machen?

Klar könnte man sich an die Angaben die im Nachlassverzeichnis für das Nachlassgericht gemacht wurden halten.
Zitat:
Derjenige der Erben, der die Aufstellung beim Gericht einreicht kann also bedenkenlos irgendwelche Zahlen vertuschen oder ändern?

Wie ich schon geschrieben habe, genügen zur Kostenberechnung ungefähre Angaben. Der Erbe ist nicht verpflichtet, die Angaben zu belegen. Sollte sich später herausstellen, dass ein wesentlich höherer Nachlass vorhanden ist, können die Gebühren nachgefordert werden. Mehr passiert nicht. Daher sind die gemachten Angaben lediglich ein Anhaltspunkt.
Zitat:
Ändert die Bank die Darlehens Inhaber automatisch auf die Erben um oder müssen die Erben tatsächlich für das neue Konto unterschreiben oder ähnliches?

Die Erbauseinandersetzung und damit auch die Umschreibung der Konten bedarf der Mitwirkung aller Erben.
Zitat:
Hieraus ergibt sich die nächste Frage, was wäre wenn einer der Erben nicht unterschreibt... Könnte es dann zur Zwangsversteigerung kommen damit die Bank ihr Geld zurück bekommt?

Jeder Erbe haftet gesamtschuldnerisch, d.h. die Bank kann die gesamte Summe bei jedem Erben einfordern. Wenn also einer nicht mitwirkt, wird sich die Bank an den weiteren Erben halten. Die Bank könnte bei einer Immobilie auch die Versteigerung veranlassen.

-- Editiert von cruncc1 am 07.01.2018 13:53

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
StefanHAM
Status:
Schüler
(482 Beiträge, 133x hilfreich)

Danke für die detailierten Infos. Wie sähe das rein praktisch aus ... angenommen es gibt drei Erben, alle werden von der Bank gebeten gemeinsam das Darlehen weiterzuführen. Einer der Erben geht nicht drauf ein. Wie könnte dann das weitere Vorgehen aussehen? Kann die Bank rechtlich irgendwie an den Erben herantreten, oder gar das Gericht?

Wenn es neben dem Restdarlehen auch ein Haus gibt, was mehr wert ist als das Darlehen, wäre es dann nicht sogar schlau für den möglichen Erben sich zu weigern das Darlehen mit zu übernehmen und somit möglicherweise eine Zwangsversteigerung zu erzwingen? Oder erlischt durch dieses Verhalten vielleicht sogar der Anspruch an dem zu vererbenden Haus?

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
StefanHAM
Status:
Schüler
(482 Beiträge, 133x hilfreich)

Ich glaube ich habe meine Frage sehr unklar formuliert... Mich würde interessieren ob die Bank einen der Erben rechtlich angehen kann, wenn er oder sie nicht unterschreibt. Gibt es diesbezüglich irgendeine Handhabe seitens der Bank? Oder irgend eine rechtliche Handhabe wie mit der positiv Seite (Guthaben, haus etc.) dann umgegangen wird, wenn die negativ Seite (Schulden, darlehen .
..) nicht akzeptiert wird?

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8056 Beiträge, 4512x hilfreich)

Zitat:
Danke für die detailierten Infos. Wie sähe das rein praktisch aus ... angenommen es gibt drei Erben, alle werden von der Bank gebeten gemeinsam das Darlehen weiterzuführen.

Darum muss die Bank nicht bitten, die Erben treten "automatisch" als Rechtsnachfolger des Erblassers in das Darlehensverhältnis ein.




0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
StefanHAM
Status:
Schüler
(482 Beiträge, 133x hilfreich)

Das ein Erbe sowohl Vermögen als auch Schulden erbt ist natürlich naheliegend.

Mal angenommen einer von drei Erben würde sich komplett gar nicht um die Erbsache kümmern... Würde die Bank dann das Darlehen über die anderen Erben abwickeln? Anders gefragt, mal angenommen es gibt Vermögen und Schulden, und drei Erben. Einer der Erben macht komplett gar nichts... Wie würde die Sache weiter gehen? Mal angenommen die anderen Erben melden sich nicht, würde sich irgendwann die Bank oder das Nachlassgericht melden?

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
StefanHAM
Status:
Schüler
(482 Beiträge, 133x hilfreich)

Das ein Erbe sowohl Vermögen als auch Schulden erbt ist natürlich naheliegend.

Mal angenommen einer von drei Erben würde sich komplett gar nicht um die Erbsache kümmern... Würde die Bank dann das Darlehen über die anderen Erben abwickeln? Anders gefragt, mal angenommen es gibt Vermögen und Schulden, und drei Erben. Einer der Erben macht komplett gar nichts... Wie würde die Sache weiter gehen? Mal angenommen die anderen Erben melden sich nicht, würde sich irgendwann die Bank oder das Nachlassgericht melden?

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47657 Beiträge, 16843x hilfreich)

Die Erben haften gesamtschuldnerisch, d.h. die Bank kann sich einen Erben herauspicken und von dem die Erfüllung der Pflichten aus dem Darlehensvertrag fordern. Das kann sie im Zweifel auch mit Hilfe eines gerichtlichen Mahnbescheides oder einer Zahlungsklage durchsetzen. Der betroffene Erbe muss dann sehen, wie er das Geld von den Miterben zurückerhält.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
StefanHAM
Status:
Schüler
(482 Beiträge, 133x hilfreich)

Verstehe. Wäre es nicht das naheliegendste und einfachste für die Bank, wenn sie einfach an das Haus geht? Weil da weiß die Bank ja das ist das Haus gibt... Und bei den Erben weiß die Bank nicht ob und wenn ja wie viel Geld zu holen ist.

Und noch mal eine zweite Frage... Zur Erstellung des Erbscheins benötigt das Nachlassgericht ja eine Aufstellung bzw eine Übersicht von Schulden und Vermögen oder? Wenn diese Übersicht dem Nachlassgericht vorliegt, ist diese dann für alle Erben einsehbar?

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
StefanHAM
Status:
Schüler
(482 Beiträge, 133x hilfreich)

Verstehe. Wäre es nicht das naheliegendste und einfachste für die Bank, wenn sie einfach an das Haus geht? Weil da weiß die Bank ja das ist das Haus gibt... Und bei den Erben weiß die Bank nicht ob und wenn ja wie viel Geld zu holen ist.

Und noch mal eine zweite Frage... Zur Erstellung des Erbscheins benötigt das Nachlassgericht ja eine Aufstellung bzw eine Übersicht von Schulden und Vermögen oder? Wenn diese Übersicht dem Nachlassgericht vorliegt, ist diese dann für alle Erben einsehbar?

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
StefanHAM
Status:
Schüler
(482 Beiträge, 133x hilfreich)

Ich hätte nochmal eine Frage zum Thema Erbschein, der hier vielfach genannt wurde ...
Wenn ich das richtig verstanden habe schickt das Nachlassgericht doch eine Rechnung nachdem Sie den Erbschein erstellt hat, richtig !?

Die Kosten für die Erstellung des Erbscheins richten sich nach der Erbmasse, richtig !?

Wie ist nun die genaue Abfolge ... die Erben (oder einer der Erben) schicken dem Gericht eine Aufstellung aller Verbindlichkeiten und Vermögen. Hieraus ergibt sich eine Differenz. Diese bildet dann die Grundlage für die Kostenberechnung des Erbscheins?
Falls ja, wäre das demnach nicht die Erbmasse, die an die Erben zu verteilen ist? Oder gibt es Bestandteile (ganz gleich ob nun Guthaben oder Schulden ...), die in diese Berechnung nicht eingehen?

Möchte nur sicher sein, dass ich das soweit richtig verstanden habe ...

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
StefanHAM
Status:
Schüler
(482 Beiträge, 133x hilfreich)

Schade, dass auf meine letzten Fragen keine Antwort kam ...!

Eine andere Frage, vielleicht möchte hierzu jemand was schreiben ... angenommen in einer zerstrittenen Erbgemeinschaft spielt sich folgendes Szenario ab: Erbe 1 lässt das Haus, was in die Erbmasse einging schätzen. Demnach ist das Haus nur 100.000 wert. So geht es auch in die Erbmasse ein. Dieser Wert kommt dem Erben aber zu gering vor. Dennoch, es geht so in die Berechnung der Erbmasse ein.

Nachdem das Erbe abgewickelt wurde wird das Haus von Erbe 1 zum Preis von 200.000 verkauft.

Demnach naheliegend, dass der Wert des Hauses als deutlich zu gering in die Erbmasse einging.
Vermutlich absichtlich, um Erbe 2 mit geringem Erbanteil "abzuspeisen":

Kann Erbe 2 nach dem Verkauf des Hauses noch Ansprüche geltend machen?

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.355 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.460 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen
12