Erbfall mit 2 sich Testamenten

1. Februar 2012 Thema abonnieren
 Von 
Hermann9
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbfall mit 2 sich Testamenten

Sehr geehrte Forenmitglieder,

Ich habe eine grundsätzliche Frage bezüglich eines Erbfalls mit 2 vorliegenden Testamenten.

Das erste Testament von 2004 ist ein gemeinschaftliches Testament zwischen Eheleuten, die sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Als Alleinerbe nach dem Tod beider wurde ein Freund der Familie im Testament bestimmt. Als letzter Passus im Testament steht, dass der Längerlebende jederzeit einen neuen Schlusserben benennen kann.
Das Testament wurde von beiden Eheleuten unterschrieben, ist handschriftlich verfasst u. War bei einem Gericht hinterlegt.

In 2005 hatte der Ehemann eigenmächtig ein weiteres handschriftliches Testament verfasst, in dem er einen anderen Schlusserben als Alleinerben einsetzt und somit zu Lebzeiten der Ehefrau (verstorben 2006)den gemeinsamen Willen ohne deren
Wissen abändert. Dieses Testament war nicht notariell beurkundet u. Wurde nach Tod des Ehemanns in dessen Wohnung gefunden.

Allgemein gilt wohl laut diversen Quellen im Internet, dass gemeinsame erstellte Testamente von Eheleuten nicht einfach durch einen Ehepartner ohne Wissen des Anderen abgeändert oder durch neues Testament aufgehoben werden dürfen, da so die gemeinsame Willenserklärung einseitig hintergangen wird. Eine Änderung wäre nur möglich durch notarielle Beurkundung der Änderung und schriftliche Info durch den Notar an die Ehegattin.

Dies ist in diesem Fall nicht passiert.

Deshalb die grundsätzliche Frage:

Ist das Testament von 2005 dann überhaupt gültig, da der gemeinsame Wille aus dem Testament von 2004 damit ohne Wissen der Ehegattin zu deren Lebzeiten geändert wurde?

Zunächst könnte man sagen...nein, da kein Notar aktiv wurde.

Jedoch steht im Testament von 2004, dass der Längerlebende den Schlusserben jederzeit ändern kann.
1. Kann durch einen solchen oder ähnlichen Passus grundsätzlich die Verpflichtung aufgehoben werden, dass das neue Testament von 2005 durch eine Notar beglaubigt und die Ehegattin durch Notarschreiben informiert werden muss.

2. Oder hat ein solcher Passus ohnehin keine Gültigkeit, da es heißt "der Längerlebende". In 2005 haben ja beide noch gelebt, als der Ehemann das weitere Testament schrieb? Somit gab es zu diesem Zeitpunkt noch keinen "Längerlebenden".

Danke vorab ihre Meinungen und Antworten.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
xxsirodxx
Status:
Student
(2281 Beiträge, 1340x hilfreich)

Ein Testament muß nicht von einem Notar beurkundet werden.
Und, der Ehemann hat seine Frau überlebt und konnte somit
einen anderen Schlußerben bestimmen.

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#2
 Von 
Andarta
Status:
Schüler
(171 Beiträge, 70x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Und, der Ehemann hat seine Frau überlebt und konnte somit
einen anderen Schlußerben bestimmen. <hr size=1 noshade>


Das ist falsch. Die Ehefrau war zu diesem Zeitpunkt noch am Leben, also hätte der Ehemann nur durch notarielle Beurkundung von der gemeinschaftlichen Verfügung zurücktreten können, siehe §§ 2271 Abs. 1 , 2296 BGB .

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Hermann9
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

@andarta:

Vielen dank. Das ist grundsätzlich auch mein Ansatz. Aber könnte durch den Passus im gemeinsamen Testament "Der Längerlebende kann den Schlusserben jederzeit ändern" die Notwendigkeit der notariellen Beurkundung für das Testament des Ehemanns außer kraft gesetzt werden? Meiner Einschätzung nach in diesem Fall nicht, da beide ja noch am Leben waren, als der Ehemann auf eigene Faust sein Testament erstellt hat und es deshalb zu diesem Zeitpunkt noch keinen Längerlebenden gab. Deshalb sollte in jedem Fall die Notarielle Beurkundung nötig sein, wie von Ihnen beschrieben,oder?

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47654 Beiträge, 16842x hilfreich)

Ich mag nicht vorhersagen, wie ein Gericht in diesem Fall entscheiden würde. Es gibt gute Gründe für und gegen die Wirksamkeit des zweiten Testamentes.

Da ein Testament gleichen Inhalts unstrittig gültig gewesen wäre, wenn es nach dem Tod der Ehefrau verfasst worden wäre. Da das testament offensichtlich dem Letzten Willen des Ehemanns entspricht und dieser Wille nach dem Tod der Ehefrau maßgebend ist, tendiere ich eher dazu, dass das Testament wirksam ist.

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