Erbfall in der patchwork-Familie - wer kriegt was?

2. Januar 2005 Thema abonnieren
 Von 
rivasol
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 1x hilfreich)
Erbfall in der patchwork-Familie - wer kriegt was?

Mir ist immer noch nicht ganz klar, wie bei Patchworkfamilien gerechnet wird, deshalb mal folgendes Beispiel:

Ehepar mit zwei leiblichen Kindern, außerdem hat jeder Ehepartner ein Kind aus seiner ersten Ehe. Ein Ehepartner stirbt.
Gemeinsames Vermögen 1.000.000 Euro.
Wer gekommt was?

Fall A: kein Testament

Fall B: Berliner Testament, Ehepartner als Alleineerbe, leibliche Kinder sollen warten, Kind(er) aus 1. Ehe sollen Pflichtanteil erhalten, wenn ihr Vater/Mutter stirbt.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Ich glaube, die Aufteilung ist so:
Fall A: 50 % der überlebende Ehepartner. Restliche 50 % werden durch 3 geteilt (da jeweils 2 eigene Kinder gemeinsame Ehe und 1 Kind aus 1.ter Ehe.
50 : 3 = 16,67 % von 1.000.000
500.000 für überlebenden Ehepartner und 166.700,- je Kind.

Fall B: Das Berliner Testament soll verhindern, das die Kinder sofort ihr Pflichtteil einfordern, hindern kann man aber keins der 3 betroffenen Kinder daran. Dann macht der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Teils (Fall A) aus, also 83.350,- €. Die anderen 83.350,- fallen dann an den überlebenden Ehepartner.

Eventuell ist zu überlegen, das man einen Erbverzichtsvertrag aufstellt. Bei der Summe von 1.000.000,- € würde ich aber auf jeden Fall einen Anwalt/Notar zu Rate ziehen, damit hinterher nicht das Geschrei groß ist.

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47486 Beiträge, 16806x hilfreich)

Die Angaben von sika0304 sind leider nicht ganz richtig.

Zunächst einmal ist das gemeinsame Vermögen irrelevant. Für die Betrachtung des Erbfalles zählt nur das individuelle vermögen des Verstorbenen. Auch unter Ehepartnern kommt es dabei auf die genauen Eigentumsverhältnisse an.

Diese ergeben sich bei Immobilien aus dem Grundbucheintrag, bei Konten der Kontoinhaber usw.

Gesetzlich (ohne Testament) erben nur der Ehepartner und leibliche Kinder. Das Kind, das der Ehepartner mit in die Ehe eingebracht hat, geht leer aus.

Wenn man der Einfachheit halber davon ausgeht, dass das gesamte Vermögen beiden Ehepartnern zu gleichen Teilen gehört, also jedem 500.000€, dann ergibt sich beim Tod eines Ehepartners folgende gesetzliche Erbfolge:

Der andere Ehepartner erhält 250.000€. Die beiden gemeinsamen Kinder und das Kind, welches der Verstorbene in die Ehe mit eingebracht hat erhalten je 83.333€. das Kind, das der überlebende Ehepartner in die Ehe eingebracht hat erhält nichts.

Beim Tod des anderen Ehepartners, der jetzt ein Vermögen von 750.000€ hat, erhalten die beiden leiblichen Kinder je 250.000€ und das Kind, das dieser mit ein die Ehe eingebracht hat ebenfalls 250.000€.

Am Ende sieht es also so aus, dass die beiden gemeinsamen Kinder je 333.333€ erhalten haben, das Kind des am längsten lebenden 250.000€ und das Kind des zuerst versterbenden Ehepartners 83.333€.

Der Pflichtteil ist immer die Hälfte des gesetzliche Erbteils. Das Erbe ist immer ein Eigentumsanteil am Nachlass, während ein Pflichtteil immer ausgezahlt werden muss.

Testamentarisch bzw. per Erbvertrag kann man natürlich andere Regelungen finden. Ich würde jedoch bei einer so komplexen Sachlage empfehlen, einen Erbvertrag abzuschließen, bzw. das Testament mit notarieller Hilfe aufzusetzen. Die Gefahr, dass ansonsten ungewollte Ergebnisse herauskommen, ist sonst sehr groß.

In einem Erbvertrag oder Testament sollte auch unbedingt geregelt werden, welche Vollmachten der überlebende Ehepartner bezüglich des Erbes hat, da bei einem Erbverzicht der Kinder immer die Gefahr besteht, dass der überlebende Ehepartner z.B. duch Schenkungen eines oder mehrere Kinder benachteiligt.

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#3
 Von 
rivasol
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank an Sika0304 und besonders hh für die ausführliche Antwort.
Ist es nicht so, dass in einem Erbfall, wie geschildert, bei Zugewinngemeinschaft der Zugewinn erst einmal abgezogen wird? Ich habe da etwas von 1/4 gehört, das berücksichtigt werden kann. Warum nicht die Hälfte, wie auch von hh geschrieben?
Gruß, rivasol

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47486 Beiträge, 16806x hilfreich)

Bei einer Zugewinngemeinschaft erbt der Ehepartner 1/4 als pauschalen Zugewinnausgleich und ein weiteres 1/4 als Erbe.

Insgesamt bekommt die Ehefrau also die Hälfte des Vermögens, das der Ehemann hinterlassen hat.

Der Vermögensanteil, der schon auf den Namen der Frau steht, wird ja gar nicht vom Mann vererbt. Für die Beurteilung kommt es also darauf an, wer im Grundbuch steht, bzw. wer Kontoinhaber ist.
Zur Vereinfachung war ich davon ausgegangen, dass das komplette Vermögen der Ehepartner jeweils auf beide Namen läuft.

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