Erbengemeinschaft: Notar verweigert Unterlagen

19. Januar 2014 Thema abonnieren
 Von 
idolf
Status:
Beginner
(137 Beiträge, 74x hilfreich)
Erbengemeinschaft: Notar verweigert Unterlagen

Hallo zusammen, habe da mal eine Frage:

Erbengemeinschaft: 3 Geschwister, jedes bekam vor ca. 20 Jahren von den Eltern eine Wohnung geschenkt.

Nun ist der letzte Elternteil gestorben; ein Bruder hat einen Ordner mit Unterlagen, seine Wohnung betreffend, an sich genommen und verweigert die Einsichtnahme.

Es dreht sich um die Frage, ob dieser seine damalige Schenkung ca. 1999 zurück übertragen und diese Wohnung dann erneut ca. 2004 erhalten hat, und ob bei der Rückübertragung Geld geflossen ist.

Die beiden anderen Erben sind an den Notar herangetreten; dieser verweigert den beiden Akteneinsicht.
Diese hätten kein Recht darauf, der Wohnungsdeal beträfe nur Ihren Bruder und Ihre Mutter.

Die Grundfrage ist natürlich: Hätte der Bruder anlässlich der Rückübertragung Geld erhalten, wäre die erneute Schenkung 2004 dem Erbanteil zu zurechnen, oder wie ist hier die Rechtslage?

Danke vorab und Grüße

Idolf

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8019 Beiträge, 4498x hilfreich)

Die beiden anderen Erben sind an den Notar herangetreten; dieser verweigert den beiden Akteneinsicht.
Das ist korrekt.

Die Grundfrage ist natürlich: Hätte der Bruder anlässlich der Rückübertragung Geld erhalten, wäre die erneute Schenkung 2004 dem Erbanteil zu zurechnen, oder wie ist hier die Rechtslage?
Wenn die Schenkung 2004 erneut erfolgt sein sollte, kommt wohl nicht mehr viel dabei raus, da sich der Wert jährlich um 10 % verringert, somit wäre (wenn überhaupt) nur 10 % anzurechnen.

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#2
 Von 
idolf
Status:
Beginner
(137 Beiträge, 74x hilfreich)

Das ging ja schnell!

Ist zwar wenig erfreulich, aber trotzdem schon Mal ein Dankeschön!

Aber wie ist das denn mit Schenkungen bei mehreren Geschwistern?

Wenn die geschenkten Beträge extrem ungleich sein sollten, kann man das später nicht mehr in der Höhe des Erbanteils berücksichtigen lassen?

Grüße

Idolf


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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
idolf
Status:
Beginner
(137 Beiträge, 74x hilfreich)

Okay, der Notar muss keine Akteneinsicht gewähren, aber:

Die Dokumente waren ja in mehrfacher Ausfertigung vorhanden,

eine bekam der Bruder, und eine bekam die Mutter. Da die von der Mutter verloren gegangen sind, haben dann die Erben nicht das Recht, von der "mütterlichen Seite" aus Akteneinsicht zu verlangen?

Grüße

Idolf

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2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
little-beagle
Status:
Student
(2181 Beiträge, 1248x hilfreich)

quote:
Wenn die geschenkten Beträge extrem ungleich sein sollten, kann man das später nicht mehr in der Höhe des Erbanteils berücksichtigen lassen?


Nö. Geschenkt ist geschenkt, wiederholen ist gestohlen... ;-)

Die Eltern können mit Ihrem Vermögen machen, was sie wollen. Alles an ein Kind verschenken, fair aufteilen, es dem Tierschutzbund vermachen. Alles was länger als 10 Jahre her ist, "ist dann halt so".



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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
idolf
Status:
Beginner
(137 Beiträge, 74x hilfreich)

Hallo, und danke für Eure Antworten; soweit ist auch alles klar bis auf eine letzte Frage:

Fall 1: Die Eltern schenken ihren Kindern jeweils eine Wohnung; ein Elternteil lebt noch.

Das eine Geschwister hat kein Recht auf notarielle Akteneinsicht bzgl. der Schenkung an einen anderen Geschwisterteil, weil es nicht betroffen ist.
Soweit, so gut!

Die folgende Frage hab ich weiter oben bereits gestellt, befürchte aber, dass sie vielleicht untergegangen ist:

Fall 2: wie Fall 1, aber beide Eltern sind tot!

Meiner Logik nach müsste die (evt. die Mehrheit der) Erbengemeinschaft als Rechtsnachfolger der Eltern Zugang zu allen Dokumenten haben, so auch zu notariellen Beurkundungen, z.B. über eine Schenkung an ein Geschwister.

Das soll angeblich so auch von anwaltlicher Seite vermittelt worden sein.

Sorry für mein penetrantes Fragen, und ja, ich hab auch kapiert, dass die Schenkungen wohl (evt. bis auf 10%) verjährt sind (sagt man so?), aber es sind halt noch andere Fragen offen...

Danke und Grüße

Idolf

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#6
 Von 
OGraus
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Wenn etwas 2004 passiert ist, so gilt alles nach dem alten Erbrecht. Diese 10 prozentige Abschichtung ist noch nicht gültig. Weiterhin, alle Rechtsnachfolger der Verstorbenen haben grundsätzlich Einsichtsrecht aller Dokumente, die der Verstorbene je unterschrieben hat; ja, sie haben sogar das Recht auf Erhalt von Kopien. Dies weiß ich aus eigener Erfahrung. Ja, Notare tun oft gerne so, als hätte man kein Recht darauf, doch der § 51 des BeurkG sagt eben genau das aus, was ich soeben erklärte. Miterben und Juristen wollen gerne abwimmeln. Dranbleiben ist dann die Devise und den Leuten auf die Hühneraugen treten.

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#7
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8019 Beiträge, 4498x hilfreich)

Der Thread ist über 3 Jahre alt!

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