Erbe muss von 12-Jähriger nicht an Jobcenter zurückgezahlt werden!

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Jobcenter verlangte Rückzahlung von minderjähriger Erbin

Die minderjährige 12-Jährige war Erbin eines verstorbenen Hartz IV-Empfängers. Das Jobcenter verlangte von dieser ersatzweise die Erstattung von zu viel gezahlten Leistungen in Höhe von fast 20.000,00 Euro.

Das Sozialgericht Heilbronn hat dies mit seiner Entscheidung vom 15.12.2016 unter Aktenzeichen S 3 AS 682/15 abgelehnt.

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Der betroffene ALG II-Empfänger wohnte ab 2010 bei der Mutter seiner 2005 geborenen Tochter und bezog im Zeitraum von Juli 20111 bis Ende 2013 Leistungen nach dem SGB II. Seit Ende 2011 war er durchgehend arbeitsunfähig aufgrund einer bösartigen Krebserkrankung. Ab Mai 2012 erfüllte er die Voraussetzungen für den Grad der Behinderung (GdB) von 80 sowie der Merkzeichen B und aG, gleichfalls der Pflegestufe I.

Das Jobcenter veranlasste erst im April 2013 ein Gutachten zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit. Danach war er nicht mehr dauerhaft erwerbsfähig. Nach Aufforderung seitens des Jobcenters wurde im Juli 2013 ein Rentenantrag gestellt. Daraufhin bezog er anschließend volle Erwerbsminderungsrente. Im Rentenbescheid war festgehalten, dass er bereits seit April 2012 voll erwerbsgemindert war, aber wegen der verspäteten Rentenantragstellung erst ab Juli 2013 Rente bewilligt werden konnte.

Nach Ende des Hartz IV-Bezuges erbte dieser von seiner Tante und vererbte den Großteil davon in Höhe von 35.000,00 Euro im April 2014 mit seinem Tod an seine Tochter.

Im Januar 2015 hatte das Jobcenter die minderjährige Tochter aufgefordert, ca. 20.000,00 Euro zurückzuzahlen. Gegen den Bescheid des Jobcenters klagte die Tochter.

Das Sozialgericht Heilbronn gab der Klage statt.

Das Sozialgericht vertritt die Auffassung, dass ein Ersatzanspruch gegen die Erbin eines Hartz IV-Empfängers voraussetzt, dass der SGB II-Bezug zuvor rechtmäßig erfolgte. Vorliegend mussten sich wegen der regelmäßig bescheinigten Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem Jobcenter Zweifel an der Erwerbsfähigkeit Leistungsempfängers aufdrängen und das Jobcenter hätte daher auf eine zeitigere Rentenantragstellung hinwirken müssen. Jedenfalls scheitert ein etwaiger Anspruch des Jobcenters gegen die 12-jährige Erbin bereits daran, dass die Erbschaft der Tante an deren Vater erst nach Ende seines ALG II-Bezuges erfolgt sei.

Zudem erkennt das Sozialgericht eine besondere Härte nach § 35 SGB II, als Erbin ihres Vaters in Anspruch genommen zu werden. Denn in dieser Norm sei auch ein Anreiz zur Erbringung von Pflegeleistungen zu sehen. Hier konnte die Minderjährige ihren Vater zwar schon altersbedingt nicht bis zum Tod pflegen. Diese war in diesem Zeitpunkt erst sieben Jahre alt. Die Pflegeleistungen wurden aber von ihrer Mutter übernommen und kommen nun der Tochter zugute.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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