Hallo zusammen,
meine Mutter ist verstorben.
Lebte mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft (Hartz 4), und mein Bruder lebt auch bei uns, er zahlt allerdings nur ein Drittel der Miete weil er arbeiten geht, und die Arge nur seinen Mietanteil anrechnet. Ich befinde mich in einer Ausbildung und bin Aufstocker, meine Mutter hat aus gesundheitlichen Gründen nicht gearbeitet.
Leider hat meine Mutter uns auch circa 4300,- Euro an Schulden hinterlassen.
Wir, also mein Bruder , meine Schwester ( wohnt nicht bei uns ) und ich überlegen das Erbe auszuschlagen.
Meine Mutter hatte keinen Schmuck , sonstiges Vermögen oder sonstige Wertgegenstände.
Also nur die normale Wohnungseinrichtung Küche ( Kühlgefrierkombi, E- Herd , Spülmaschine, Waschmaschine ) Wohnzimmer ( Wohnlandschaft , Tisch, Wohnwand, 10 Jahre altes TV ) und ihre Kleidung natürlich.
Jetzt meine Frage : Was würde man uns aus der Wohnung räumen ? Beziehungsweise unsere gemeinsamen Gebrauchsgegenständen weg nehmen? Küche und Wohnzimmer wird ja weiterhin gemeinsam genutzt und wir behalten die Wohnung auch weil anstelle meiner Mutter mein leiblicher Vater zu uns in die Wohnung zieht.
-- Editier von Marpipo am 05.08.2017 11:49
Erbe ausschlagen, ja oder nein ?
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
und wir behalten die Wohnung auch weil anstelle meiner Mutter mein leiblicher Vater zu uns in die Wohnung zieht. Wer ist denn Mieter der Wohnung? Wenn das die Mutter allein war, ist mit der Erbausschlagung auch die Wohnung futsch...
Der alleinige Mieter, als die Person die im Mietvertrag steht ist meine Mutter.
Habe allerdings schon mit dem Vermieter geredet der die Wohnung an uns weiter vermeiden würde, nur der Mietvertrag würde umgeschrieben auf mich, meinen Vater und meinen Bruder.
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Nach § 563 Abs. 2 BGB
treten im Haushalt lebende Kinder in den Mietvertrag ein. Das gilt auch dann, wenn die Kinder das Erbe ausgeschlagen haben. Ein neuer Mietvertrag ist daher nicht erforderlich. Eine Verschlechterung der Konditionen sollten die Kinder daher nicht akzeptieren.
Auf die Hausratsgegenstände können Gläubiger im Prinzip zugreifen. Ob das tatsächlich passiert halte ich für fraglich, da die Verwertung ggf. mehr Kosten verursacht als sie einbringt. Ein behördliche Räumung muss nicht befürchtet werden.
Es spricht daher aus meiner Sicht nichts gegen eine Ausschlagung.
Nach § 563 Abs. 2 BGB
treten im Haushalt lebende Kinder in den Mietvertrag ein. Das gilt auch dann, wenn die Kinder das Erbe ausgeschlagen haben. Vielen Dank für die Korrektur - das war mir neu.
Ein neuer Mietvertrag ist daher nicht erforderlich. Eine Verschlechterung der Konditionen sollten die Kinder daher nicht akzeptieren. Ganz meiner Meinung - vermutlich ist es die beste Lösung, den alten Vertrag zu behalten.
Wird denn ein neuer Mietvertrag mit meinem Vornamen ( Nachname ist ja der gleiche) erstellt, oder wird ein neuer Mietvertrag mit meinem Vornamen erstellt.
Die Wohnung lief ja alleine auf meine Mutter.
Im Mietvertrag steht das nur der Ehemann im Falle eines Todes der Ehefrau in den Mietvertrag eintritt.
Zitat:Wird denn ein neuer Mietvertrag mit meinem Vornamen ( Nachname ist ja der gleiche) erstellt, oder wird ein neuer Mietvertrag mit meinem Vornamen erstellt.
Die Erstellung eines neuen Mietvertrages ist nicht erforderlich. Der alte Mietvertrag gilt weiter, auch wenn darin der falsche Name steht. Man kann aber gerne eine Zusatzvereinbarung abschließen, woraus hervorgeht, wer genau an die Stelle der Mutter in den Mietvertrag eingetreten ist.
Zitat:Im Mietvertrag steht das nur der Ehemann im Falle eines Todes der Ehefrau in den Mietvertrag eintritt.
Die Klausel ist nach § 563 Abs. 5 BGB unwirksam, da nach § 563 Abs. 2 BGB auch im Haushalt lebende Kinder ein Eintrittsrecht haben.
Und das gleiche gilt auch für Preisgebundenen Wohnraum ? Sprich für unsere Wohnung wird ein WBS benötigt.
Leiblicher Vater ja, aber er war nie mit meiner Mutter verheiratet, und lebte auch nicht bei uns weil meine Mutter und mein Vater seit langen Jahren kein Paar mehr waren.
Meine Aussagen gelten auch für preisgebundenen Wohnraum.
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