Erbanspruch Auto nach 17 Jahren

7. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
Fragerin99
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 2x hilfreich)
Erbanspruch Auto nach 17 Jahren

Folgender Sachverhalt:

Eltern, beide Rentner haben zwei Kinder.

Vater erkrankt schwer und kann kein Auto mehr fahren, Mutter hat keinen Führerschein. Noch zu seinen Lebzeiten überlässt Vater Kind A das Auto zur Nutzung mit der Auflage Fahrer für die Eltern zu sein. Kind A besitzt keinen eigenen PKW. Kind A ist nun Fahrer der Eltern, fährt Vater zum Arzt, Krankenhaus usw. und macht mit der Mutter notwendige Wege. Dann verstirbt der Vater. Mutter beansprucht das Auto als Voraus, da ihr Leben ohne Auto schwer zu bewältigen wäre.
Sie hat keinen Führerschein, aber einen Fahrer, Kind A.
Kind B erhebt dagegen keinen Einwand. Mutter lässt den Fahrzeugbrief auf sich umschreiben.

Nach einiger Zeit gibt es Streit, Kind B und Mutter haben keinen Kontakt mehr.
Nach etwa 3 Jahren schenkt die Mutter Kind A das Auto. Sie möchte, das es keinen Ärger gibt, falls sie stirbt. Außerdem ist es eine Zuwendung, da Kind A der Mutter hilft, ihr Leben zu bewältigen.

17 Jahre nach dem Tod des Vaters stellt Kind B Erbansprüche an das Auto gegenüber der Mutter. Kind B hat den damaligen Wert des Autos mit Zinsen hochgerechnet und erhebt seinen Erbteil daran.
Kind A wird der Erbunterschlagung beschuldigt und soll Schadensersatz leisten, da es den Wagen genutzt hat.
Der Wagen ist vor 1 Jahr für 1000 Euro verkauft worden, da er mittlerweile nur noch teure Reparaturen verursacht hat.

Kind B hat einen Rechtsanwalt eingeschaltet und droht mit Klage.
Wie sieht die Rechtslage in diesem Fall aus?
Vielen Dank für die Antwort im voraus.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
joebeuel
Status:
Lehrling
(1980 Beiträge, 1537x hilfreich)

Hat der Vater ein Testament gemacht? Falls ja: was stand drin?

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47500 Beiträge, 16808x hilfreich)

Gab es bereits eine Erbauseinandersetzung, d.h. wurde der Nachlass bereits verteilt?

Zitat:
Wie sieht die Rechtslage in diesem Fall aus?


kompliziert

Ein PKW gehört gegenüber Erben 1. Ordnung dann zum Voraus, wenn er zur Führung eines angemessenen Haushaltes notwendig ist. Ob so eine Notwendigkeit auch dann vorliegt, wenn der PKW nur mit Hilfe eines Dritten genutzt werden kann, ist mir nicht so ganz klar.

Durch das Verschenken des PKW an A dokumentiert die Mutter nach meiner Einschätzung selbst, dass der PKW zur Führung eines angemessenen Haushaltes nicht notwendig war.

Zitat:
Kind B hat den damaligen Wert des Autos mit Zinsen hochgerechnet und erhebt seinen Erbteil daran.


Dieses Ergebnis dürfte nach meiner Auffassung aber selbst dann nicht zutreffen, wenn der PKW nicht zum Voraus gehört. In so einem Fall könnte B nach meiner Auffassung nämlich die Herausgabe des PKW verlangen, ersatzweise die Herausgabe des anteiligen Verkaufserlöses.

Auf den Wert des PKW zum Zeitpunkt des Todes von A kommt es nicht an.

Zitat:
Noch zu seinen Lebzeiten überlässt Vater Kind A das Auto zur Nutzung mit der Auflage Fahrer für die Eltern zu sein.


Dieser Leihvertrag wirkt über den Tod des Vaters hinaus und gilt so lange, bis er von den Erben gekündigt wird. Eine Kündigung des Leihvertrages durch B ist zu keinem Zeitpunkt erfolgt.

-- Editiert von hh am 08.01.2018 09:26

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Fragerin99
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 2x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten.

Ein Testament gab es nicht.

Der Nachlass wurde nicht geteilt, da es nichts zu verteilen gab.
Die Beerdigungskosten waren höher als das Guthaben der Eltern am Todestag.

Kind B hat nach dem Tod des Vaters einen Anwalt in der Erbangelegenheit beauftragt.
Mutter hat damals Auskunft erteilt und den PKW als Voraus beansprucht.
Danach hat sich Kind B diesbezüglich nicht mehr geäußert, keinen Einwand erhoben.
Somit ist die Mutter davon ausgegangen, das Kind B damit einverstanden ist und es auch korrekt ist, da ein Anwalt eingeschaltet war.

Kind A hat auch nach der Schenkung des PKW weiterhin anstehende Fahrten für und mit der Mutter erledigt.
Ohne einen PKW wäre das Leben der Mutter sehr schwierig geworden.

Wie ist das zu bewerten, wenn Kind B mit dem Vorausanspruch der Mutter einverstanden war, es hat ja keinen Einwand erhoben - und nach 17 Jahren wird doch eine Forderung gestellt?




0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47500 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Danach hat sich Kind B diesbezüglich nicht mehr geäußert, keinen Einwand erhoben.


Das ist kein Einverständnis. Dennoch kann jetzt nach 17 Jahren Verwirkung eingetreten sein.

Selbst wenn man einen weiter bestehenden Anspruch annimmt, so geht der nach meiner Auffassung nur auf den Verkaufserlös.

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