Entzug der Fahrerlaubnis nach Fahrerflucht

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Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

Wird jemand wegen einer Verkehrsstraftat verurteilt, kann ihm zusätzlich unter bestimmten Umständen die Fahrerlaubnis entzogen werden. Im Fall einer Fahrerflucht richtet sich dies nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB, wenn zusätzlich ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden ist oder ein bedeutender Fremdsachschaden entstanden ist. Das Gericht kann gemäß § 111a StPO auch bis zur Verkündung des Urteils die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen, wenn dringende Gründe vorhanden sind, die vermuten lassen, dass die Fahrerlaubnis auch nach Urteil entzogen werden wird.

Über den Fall einer vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung hatte im Oktober 2010 das  Landgericht Köln  zu entscheiden (Az. :103 Qs 86/09). Dort hatte der Beschuldigte einen Unfall verursacht, bei dem ein Sachschaden von ca. 3.000 € entstanden war. Der Beschuldigte hatte sich anschließend unerlaubt vom Unfallort entfernt. Normalerweise dürfte in einem solchen Fall die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig sein.

Thomas  Brunow
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Das Gericht berücksichtigte hier aber das besondere Nachtatverhalten des Beschuldigten. Dieser war nämlich 20 Minuten nach dem Unfall zu der Unfallstelle zurückgekehrt, um die Feststellung seiner Personalien zu ermöglichen. Eine solche tätige Reue kann unter Umständen sogar gemäß § 142 Abs. 4 StGB zur Straflosigkeit führen. Allerdings lag hier angesichts der 3.000 € ein bedeutender Sachschaden vor, so dass die Höchstgrenze von 1.300 € überschritten worden war.

Das Gericht wertete das Nachtatverhalten des Beschuldigten dennoch als positiv und führte aus, dass der generell schwere Verstoß nunmehr in einem weniger gefährlichen Licht erscheine und die Bewertung über die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen dadurch günstig beeinflusst wurde. Hinzu kam, dass der Beschuldigte weder im Bundeszentralregister noch im Verkehrszentralregister Eintragungen aufwies.

Die gesetzliche Vermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB, wonach ein der Fahrerflucht Verdächtiger ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, war aus Sicht des Gerichts hiermit widerlegt. Insofern wurde kein Fahrerlaubnisentzug ausgesprochen.

Rechtsanwalt für Verkehrsrecht Thomas Brunow, Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner Berlin Mitte

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