Entziehung der Fahrerlaubnis und Kündigung

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drohende Arbeitsplatzkündigung kann den Entzug des Führerscheins verhindern!

 

Das AG Gemünden hat am 01.08.2011 entschieden, dass trotz des Vorliegens eines Regelfalls nach § 69 Abs.  2 Nr. 1 StGB von einem Entzug der Fahrerlaubnis abgesehen werden kann.

Hier fuhr der Betroffene im Straßenverkehr unter grober Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Eine Verletzung anderer Personen durch sein Fahrverhalten, u.a. der überhöhten Geschwindigkeit und eines unzureichenden Abstandes, war nur vom Zufall abhängig. Es erfolgte eine Verurteilung der groß verkehrswidrigen Gefährdung des Straßenverkehrs nach §§ 315 c Abs. 1 Nr. 2 d, Abs. 3 Nr. 1, 44 StGB. Dies stellt einen Regelfall im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB dar und es kommt regelmäßig zu einem Entzug der Fahrerlaubnis.

Der Betroffene konnte jedoch, durch seine Anstellung im Außendienst, glaubhaft machen, dass ihm bei Entzug der Fahrerlaubnis die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses droht. Dies war für das Gericht ausreichend, um von der Entziehung der Fahrerlaubnis, trotz der erwiesenen Ungeeignetheit des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen und des Vorliegens eines Regelfalls, abzusehen. Die Strafe wurde auf eine erhöhte Geldbuße und ein Fahrverbot von 3 Monaten herabgesetzt. (vgl. AG Gemünden – 1 Cs 952 Js 6185/11)

Es kann sich also durchaus lohnen, bei Bestehen eines Regelfalls, eine drohende und der Entziehung der Fahrerlaubnis entsprechende Lage vorzutragen.

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.  

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