Entziehung der Fahrerlaubnis bei notorischen Falschparkern

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Bei mehreren Knöllchen ist der Führerschein weg!

Die Fahrerlaubnis ist nicht nur bei vielen Punkten in Flensburg gefährdet, sondern auch bei häufigem Falschparken.

Das Verwaltungsgericht Berlin (AZ.: 4 L271.12) hat einem Autofahrer die Fahrerlaubnis entzogen, da er in knapp 18 Monaten 127 x wegen Falschparkens und 17 x wegen überhöhter Geschwindigkeit einen Bußgeld zahlen musste. Insgesamt hatte der Autofahrer allerdings nur 4 Punkte in Flensburg. Das Gericht war jedoch der Ansicht, dass sich der Fahrer trotz niedrigen Punktestandes als ungeeignet zur Teilnahme am Straßenverkehr erwiesen hat. Denn er hat die Rechtsordnung über den ruhenden Verkehr über mehrere Monate hinweg nicht anerkannt und war offensichtlich auch nicht willens zukünftig die Ordnungsvorschriften einzuhalten. Die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ergebe sich gerade aus der Vielzahl und der dichten Abfolge der begangenen Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften.

Wichtig für Autofahrer

Grundsätzlich bleiben Verkehrsordnungswidrigkeiten, die als Bagatelle (zum Beispiel Parkverstöße) geahndet werden zwar für den Entzug der Fahrerlaubnis außer Betracht, doch eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht dann, wenn der Autofahrer die Einhaltung der Verkehrsordnung hartnäckig missachtet und eine gewisse Gleichgültig gegenüber Verkehrsvorschriften zeigt.

Was sollten Autofahrer beachten?

Die einzelnen Verstöße im ruhenden Verkehr rechtfertigen für sich gesehen zwar keine Entziehung der Fahrerlaubnis. Aber wenn die Verkehrsverstöße häufig und über einen längeren Zeitraum den Eindruck entstehen lassen, dass dem Autofahrer die Verkehrsvorschriften gleichgültig sind und die Verstöße hiergegen seinen persönlichen Interessen entspricht, dann wird er als Ungeeignet zum Führen eines Fahrzeugs eingestuft. Dies hat dann zur Folge, dass ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden kann.

Fazit

Die Ungeeignetheit ist – im Sinne einer Faustformel – jedenfalls dann anzunehmen, wenn auf ein Jahr gesehen nahezu wöchentlich ein geringfügiger Verstoß anfällt.