Entziehung der Fahrerlaubnis: Ausnahmen von der Regelwirkung des § 69 II StGB

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Beschuldigter fuhr angetrunken über Disko-Parkplatz

Entziehung der Fahrerlaubnis: Ausnahmen von der Regelwirkung des § 69 II StGB

Das AG Verden hat einen Antrag der Staatsanwaltschaft auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zurückgewiesen, da durchaus Ausnahmen von der Regelwirkung des § 69 II StGB bestehen und eine Entziehung der Fahrerlaubnis möglicherweise in der Hauptverhandlung nicht erfolgen wird.

Im vorliegenden Fall fuhr der Beschuldigte angetrunken einige Meter über den Parkplatz einer Diskothek. Er konnte jedoch glaubhaft geltend machen, dass er das Fahrzeug nur bewegte um darin an einer geeigneten Stelle des Parkplatzes schlafen zu können. Er wollte gerade nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen. Daher befand das Amtsgericht es für wahrscheinlich, dass in der Hauptverhandlung zum Delikt der Trunkenheit im Verkehr von einer Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen wird. Diese erfolgt grundsätzlich bei derartigen Verkehrsdelikten durch die Regelwirkung des § 69 II StGB, wonach davon ausgegangen wird, dass der Beschuldigte nicht mehr geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Der vorliegende Fall mag aber gerade eine Ausnahme dieser Regelwirkung darstellen. Eine vorläufige Entziehung erfolgt demnach nicht.

Vgl. AG Verden vom 04.12.2013

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.