Entschädigung wegen Flugverspätung

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Flug endet erst mit Öffnen der Tür

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte sich im Verfahren C-452 /13 erneut mit der Frage zu beschäftigen, wann Flugpassagieren ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der Fluggastverordnung (Verordnung Nr. 261/2004/EG) zusteht.

Der EuGH bestätigte seine Urteile vom 19. November 2009 (C-402/07 und C-432/07), wonach bei Verspätungen ab drei Stunden Verspätung Ausgleichszahlungen zu leisten sind und stellte klar, dass sich die Berechnung der Verspätung danach richtet, wann die Tür des Flugzeugs geöffnet wird. Maßgeblich ist die Verspätung am Endziel und nicht der Zeitpunkt des Abflugs. Dies gilt sogar dann, wenn infolge der Verspätung des Zubringerfluges ein nicht verspäteter Anschlussflug verpasst wird.

Nicht die Landung, sondern das Türenöffnen ist entscheidend

In dem zu entscheidenden Fall hatte das Flugzeug die Räder zwei Stunden und 58 Minuten nach der geplanten Ankunftszeit auf der Rollbahn aufgesetzt. Die Parkposition wurde erst nach drei Stunden und drei Minuten erreicht und dann die Türen geöffnet. Das Gericht erkannte dem Passagier die Ausgleichszahlung zu. Es begründete seine Entscheidung damit, dass die Passagiere nur eingeschränkt mit der Außenwelt kommunizieren können, solange die Türen geschlossen sind. Erst wenn die Türen geöffnet werden ist das Flugzeug wirklich angekommen.

Die Höhe der Ausgleichszahlung beträgt je nach Flugstrecke 250,00 EUR (bei Flugstrecken bis 1.500 km), 400,00 EUR (für weitere Strecken innerhalb der EU oder bis 3.500 km) bzw. 600,00 EUR (bei Flugstrecken über 3.500 km).

Auch bei technischen Problemen stehen Reisenden meist Ausgleichszahlungen zu

Eine Ausgleichszahlung ist vom Luftfahrtunternehmen aber dann nicht zu leisten, wenn die Verspätung auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen ist (z.B. schlechte Wetterbedingungen, Streik). Dagegen stellen technische Probleme in der Regel keinen außergewöhnlichen Umstand dar, denn sie können ihre Ursache in mangelnder, mangelhafter oder hinausgeschobener Wartung haben und liegen in der besonderen Risikosphäre der Fluggesellschaft. Selbst wenn diese alle Wartungsarbeiten frist- und ordnungsgemäß ausgeführt hat, ist ein technischer Defekt nicht automatisch ein außergewöhnlicher Umstand. Im Übrigen betreffen technische Mängel die Lufttüchtigkeit und nicht die Flugsicherheit. Im Fall von technischen Defekten steht dem Flugreisenden daher in der Regel ein Ausgleichsanspruch zu.

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