Entschädigung bei Ablehnung einer Flugumbuchung?

1. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
honis56
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 6x hilfreich)
Entschädigung bei Ablehnung einer Flugumbuchung?

Hallo,

kommt man wegen einer durch die Fluggesellschaft durchgeführten Flugumbuchung tatsächlich später an als geplant, so greift ein Entschädigungsgesetz (Fluggastverordnung EC261/200).

Wie aber ist es, wenn man eine angekündigte (wahrscheinlich entschädigungspflichtige) Flugumbuchung nicht akzeptiert? Welche Entschädigung bekommt man über die Erstattung des Flugpreises hinaus?

Der Fall:
152 Tage vor Abflug bei Airberlin im Internet gebucht:
von Gran Canaria direkt nach Stuttgart.

Aber 8 Tage 20 Std vor Abflug von Airberlin per E-Mail geändert auf:
von Gran Canaria nach München und weiter per Rail&Fly Pickup nach Stuttgart.

Wären wir mitgeflogen, wären wir in München in den Zug gestiegen und laut DB-Auskunft planmäßig frühestens 4:57 Stunden später gegenüber der ursprünglich gebuchten Ankunftszeit am Flughafen Stuttgart angekommen. Wahrscheinlich hätten wir einen Anspruch auf 400 € Entschädigung pro Person (ca. 3400 km) gehabt.

Wegen gesundheitlicher Einschränkungen (nicht schwerbehindert) haben wir es aber vorgezogen, mit einer anderen Gesellschaft direkt zu fliegen. Trotz größter Kommunikationsschwierigkeiten mit Airberlin konnten wir vom Flug rechtzeitig zurücktreten und erhielten den ursprünglichen Flugpreis erstattet.

Kommt es für den Erhalt der Entschädigung auf die Benutzung des geänderten Fluges und das tatsächliche Erleiden der Verspätung an? Oder bekommt man die auch schon wegen der mit der Umbucherei verbundenen Umstände?

Wie gesagt, der Flug wurde nicht von Airberlin annulliert, sondern die Flugumbuchung wurde von uns abgelehnt.

Danke für jeden Hinweis.







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9 Antworten
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#1
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Hallo,

hier greift die EU-Fluggast-VO 261/2004, da es sich um eine in der EU registrierte Fluggesellschaft handelt und es sich bei dem Flug um einen Flug innerhalb der Gemeinschaft handelt.

Es handelt sich um eine klassische Annullierung. Aufgrund der Ausgangsbasis ist Artikel 5, c, ii der VO wohl zutreffend. Aufgrund Ihrer Angaben haetten Sie dann wohl einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung (Artikel 7 der VO) je Ticket von 400,00 Euro.

Welchen Grund hat die Fluggesellschaft eigentlich angefuehrt, dass Ihr urspruenglich gebuchter Flug nach Stuttgart annulliert wurde?

Zitat:
.....so greift ein Entschädigungsgesetz (Fluggastverordnung EC261/200)......

Was ist das EC261/200??? Kenn ich nicht!!


Viele Gruesse
bernardoselva



-- Editiert von bernardoselva am 01.07.2017 12:59

Signatur:

Touristiker. Hinweise sind meine persoenliche Meinung und keinesfalls Rechtsberatung!

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#2
 Von 
honis56
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 6x hilfreich)

Hallo bernardoselva,

danke für die schnelle Antwort!

Zitat (von bernardoselva):

Es handelt sich um eine klassische Annullierung.
Danke für diesen wichtigen Hinweis! Als Nicht-Jurist hatte ich mir unter dem Begriff "Annullierung" lediglich die Streichung ohne Ersatzangebot vorgestellt. Dass der Begriff den Fall mit Ersatzangebot einschließt, ist mir neu.
Zitat (von bernardoselva):
Welchen Grund hat die Fluggesellschaft eigentlich angefuehrt, dass Ihr urspruenglich gebuchter Flug nach Stuttgart annulliert wurde?
Zitat aus dem der E-Mail angehängten Schreiben von Airberlin: "aus bislang nicht vorhersehbaren Gründen war es leider erforderlich, die Durchführung des Fluges teilweise zu ändern"
Zitat (von bernardoselva):
Was ist das EC261/200??? Kenn ich nicht!!
Entschuldigung! Bei cut&paste ist leider die letzte Ziffer verloren gegangen: Korrekt soll es heißen: EC 261/2004.

Danke für die Hinweise!

Viele Grüße
honis56

-- Editiert von honis56 am 01.07.2017 20:03

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#3
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Zitat (von honis56):
.......aus bislang nicht vorhersehbaren Gründen war es leider erforderlich, die Durchführung des Fluges teilweise zu ändern......

Den tatsaechlichen Grund sollten Sie eruieren. Liegt der naemlich nicht im Einflussbereich der Fluggesellschaft dann entfaellt die Ausgleichszahlung (Art. 5, 3 der VO).


Viele Gruesse
bernardoselva

Signatur:

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
honis56
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von bernardoselva):

Den tatsaechlichen Grund sollten Sie eruieren. Liegt der naemlich nicht im Einflussbereich der Fluggesellschaft dann entfaellt die Ausgleichszahlung (Art. 5, 3 der VO).


Das wird schwierig, da Air Berlin weder auf E-Mail, Website, Telefon oder Einschreiben bisher geantwortet hat.

Danke für den Hinweis!

Viele Grüße
honis56

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#5
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Bei einer Annullierung ist es völlig egal, mit welcher Ankunftsverspätung eine Ersatzverbindung am Zielort ankommt, solange der Fluggast die Ersatzverbindung ablehnt.

Zitat:
Das wird schwierig, da Air Berlin weder auf E-Mail, Website, Telefon oder Einschreiben bisher geantwortet hat.


Na, Air Berlin wird eh nicht freiwillig zahlen. Hauptsache der Fluggast kann den Zugang der Aufforderung an die Fluggesellschaft nachweisen.

Zitat:
Aber 8 Tage 20 Std vor Abflug von Airberlin per E-Mail geändert auf:


Bei einem so langen Vorlauf ist ein außergewöhnlicher Umstand, der die Annullierung ausgelöst hat, faktisch ausgeschlossen.
Terror, Wetter -> so etwas weiß man nicht mehr als 8 Tage vorher.



-- Editiert von vundaal76 am 02.07.2017 21:41

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#6
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
......Bei einer Annullierung ist es völlig egal, mit welcher Ankunftsverspätung eine Ersatzverbindung am Zielort ankommt, solange der Fluggast die Ersatzverbindung ablehnt......

Fordert der Reisende eine Ausgleichszahlung ist die Ankunft der Ersatzverbindung sehr wohl relevant!! Das sollten Ihnen eigentlich bekannt sein.

Zitat (von vundaal76):
......Bei einem so langen Vorlauf ist ein außergewöhnlicher Umstand, der die Annullierung ausgelöst hat, faktisch ausgeschlossen......

Ach ja, das wusste ich noch nicht. Da haben Sie sich etwas Neues einfallen lassen.


Viele Gruesse
bernardoselva

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#7
 Von 
honis56
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 6x hilfreich)

Womit wir wieder bei meiner Ausgangsfrage sind:

Kommt es für den Erhalt der Ausgleichspauschale nur auf das Erleiden einer tatsächlichen Verspätung an? Oder bekommt man sie auch schon für den mit der Flugänderung verbundenen Ärger und Zeitaufwand (der in diesem Fall wegen der Nicht-Erreichbarkeit von Air Berlin besonders krass war)?

Es könnte zum Beispiel sein, dass durch die Flugänderung der gesamte Flug obsolet wird und man dadurch Schaden hat, obwohl man keine Verspätung tatsächlich erlitten hat.

Insgesamt ist die Fluggastverordnung EC261/2004, was die Ausgleichspauschale bei Ablehnung eines Ersatzfluges angeht, für mich als Laien wenig verständlich.

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#8
 Von 
honis56
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 6x hilfreich)

Soeben im Internet entdeckt:
https://www.evz.de/de/verbraucherthemen/reisen/flugzeug/eu-fluggastrechte/flugannullierung/

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#9
 Von 
jurungi
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 13x hilfreich)

Eine Z***erbindung München Flughafen - Stuttgart Flughafen ist aber keine anderweitige Beförderung nach Artikel 7. Insofern, ist die mögliche Ankunftszeit der Bahn am Stuttgarter Flughafen irrelevant.

Falls die Z***erbindung tatsächlich eine anderweitige Beförderung nach Artikel 7, so würde die Z***erbindung auch nach Artikel 8 eine anderweitige Beförderung darstellen. Bei Aufgabe einer Strecke wären die Fluggäste demnach berechnet, ersatzweise mit der Bahn zu fahren und das Ticket der Fluggesellschaft in Rechnung zu stellen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass Air Berlin so dumm wäre, das zuzulassen.

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