Guten Tag,
mir ist einiges unklar in Sachen Hausverwalterentlohnung sowie Technikerentlohnung in einer WEG.
Ist es richtig, dass der Hausverwalter (selbst ein Eigentümer und nimmt die Tätigkeit als Privater auf sich), die Entlohnung versteuern muss? (liegt bei 350€ im Monat)
Die WEG hat zeitgleich einen Eigentümer verantwortlich gemacht, sich um ein paar technische Dinge zu kümmern (Lampen tauschen usw...), dafür bekommt er 140€ im Monat. Muss dieser als Minijobber angemeldet werden?
Oder was ist der richtige Weg?
Vielen Dank
Entlohnung Techniker und Hausverwalter in einer WEG
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Warum nicht beide als Minijobber?
Entweder machen die das selbstständig und sind für Steuerkram in eigener Sache zuständig oder angestellt.
Der Verwalter für eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist ein Dienstleister, der auf eigene Rechnung arbeitet. Der Verwalter nach WEG wird von der Wohnungseigentümergemeinschaft auf 5 Jahre gewählt. Jedenfalls ist er nicht der Angestellte der Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Regel hat dann der Verwalter jemanden an der Hand, der z.b. die Hausmeistertätigkeiten ausübt. Wenn du also den Verwalter machst, solltest du dich über die gesetzlichen und praktischen Hintergründe gut informieren. Literatur gibt es im Fachhandel.
Ach ja: zu versteuern ist am Ende jegliches Einkommen.
-- Editiert von blaubär+ am 24.10.2017 14:18
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Ich gebe als Hausverwalter meine selbständige Tätigkeit beim Finanzamt an. Somit versteure ich meine Entlohnung selbst.
Das ist doch als Techniker genauso möglich oder nicht? Warum muss ich ihn als Minijobber anmelden?
Der richtige Weg ist, dass du als Verwalter die Gesamtzuständigkeit für das Objekt hast und du den Hausmeister beschäftigst + beauftragst.
Und da ist die / eine Lösung, dass du ihn als Minijobber einstellst. Nicht richtig ist, dass die WEG den Hausmeister/-techniker beschäftigt.
Es wurde aber beschlossen, dass der Techniker durch die WEG als Minijobber angemeldet wird.
D.h. die WEG müsste eine Betriebsnummer beantragen, damit diese den Techniker als Minijobber anmelden kann.
ZitatEs wurde aber beschlossen, dass der Techniker durch die WEG als Minijobber angemeldet wird. :
D.h. die WEG müsste eine Betriebsnummer beantragen, damit diese den Techniker als Minijobber anmelden kann.
Das ist korrekt. Lediglich eine Abrechnung über den sogenannten Haushaltsscheck geht bei einer WEG nicht, vgl. Urteil des Bundessozialgerichts, Aktenzeichen: B 12 R 4/10 R . Näheres dazu teilt die Knappschaft mit.
/// Es wurde aber beschlossen, dass der Techniker durch die WEG ....
Das ist ein Problem; da muss ein neuer, sachgerechter Beschluss her. Eine WEG-Gemeinschaft kann schwerlich als AG auftreten. Im Ergebnis bleibe ich bei meiner Antwort #4. Schon aus deinem ureigenen Interesse als Verwalter kann dir der Zustand nicht recht sein - stell' dir Mal vor, der Hausmeister macht, was ihm beliebt - und du bist nicht einmal weisungsbefugt, sondern musst wegen jedem .... eine Eigentümerversammlung einberufen.
Dazu
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=12971
... lohnt sich, das Urteil mindestens 'diagonal' durchzulesen.
Du solltest ein wenig investieren in dein Fachwissen, z.B:
Handbuch für die Verwalterpraxis Von der Eigentümerversammlung bis zum Verwaltervertrag (Haufe Fachbuch)
Alles in allem sollte aber nun klar sein, dass du hier im Forum Arbeitsrecht nicht gut aufgehoben bist.
Es gibt ein eigenes Forum WEG, habe ich gerade nachgeshen.
-- Editiert von blaubär+ am 24.10.2017 17:31
ZitatIst es richtig, dass der Hausverwalter (selbst ein Eigentümer und nimmt die Tätigkeit als Privater auf sich), die Entlohnung versteuern muss? (liegt bei 350€ im Monat) :
Ja und im Gegensatz zum Techniker ist die Verwaltertätigkeit nur als selbständige Tätigkeit auszuführen. Das hat u.a. haftungsrechtliche Gründe.
ZitatEine WEG-Gemeinschaft kann schwerlich als AG auftreten. :
Doch natürlich kann sie das und das kommt sogar ziemlich häufig vor. Das von Dir (@blaubär+) selbst zitierte Urteil zeigt so ein Beispiel.
ZitatUnd da ist die / eine Lösung, dass du ihn als Minijobber einstellst. :
Das würde ich als Verwalter strikt ablehnen und ich kenne auch keine gewerbliche Hausverwaltung, die im Namen einer WEG einen Hausmeister einstellen würde.
ZitatAlles in allem sollte aber nun klar sein, dass du hier im Forum Arbeitsrecht nicht gut aufgehoben bist. :
Die Fragestellung ist eine Mischung aus Arbeits-, WEG-Recht und außerdem noch ein bisschen Steuerrecht.
Zu der gesamten Thematik sollte man eigentlich so ein Seminar besuchen:
http://www.vermieter-ratgeber.de/webinare/die-wohnungseigentuemergemeinschaft-als-arbeitgeber-stolpersteine-vermeiden
-- Editiert von hh am 24.10.2017 18:02
@hh
Mit der Anstellung durch den Verwalter bin ich i.d.T. übers Ziel hinausgeschossen; richtiger wäre zu sagen, dass der Verwalter einen Hausmeister(service) beauftragt.
Dass die WEG-Versammlung als Arbeitgeber fungiert/fungieren kann, lese ich in dem Urteil nicht.
Schöner ist das BAG-Urteil vom 27.09.2012 ( Az.: 2 AZR 838/11 ). Das gibt auch gleich noch zahlreiche Hinweise darauf, was dabei zu beachten ist.
Ja, das BAG-Urteil ist tatsächlich in arbeitsrechtlicher Hinsicht klarer. Das BSG hat sich ausschließlich mit dem sozialversicherungsrechtlichen Teil der Frage beschäftigt und lediglich verneint, dass es sich hier um eine "haushaltsnahe Beschäftigung" nach § 8a SGB IV
handelt (Rz. 16). Die Beurteilung als geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV
bleibt davon unberührt.
-- Editiert von so475670-44 am 24.10.2017 20:54
Prima. Und Dank für den Link. Dann wäre das geklärt.
Dann bleibt als praktische Konsequenz für @icrazy, sich sinnvollerweise die Weisungsbefugnis für den Hausmeister attestieren zu lassen von seiner WEG-Gemeinschaft.
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