Entgangene Festfreude wegen zu spät geliefertem Weihnachtsgeschenk?

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Weil Weihnachten jedes Jahr so plötzlich kommt, passiert es immer wieder, dass Geschenke nicht rechtzeitig unter dem Baum liegen

Weihnachten ist da, aber das Geschenk noch nicht. Doch manchmal ist gar nicht der schusselige Schenker schuld, sondern tatsächlich der Online-Händler, der einfach nicht rechtzeitig liefert. Kann man zu spät gelieferte Pakete ablehnen? Rechtsanwalt Sebastian Belgardt erklärt uns im Interview unsere Rechte bei verspäteten Lieferungen zur Weihnachtszeit.

123recht.de: Herr Belgardt, ich habe ein Geschenk im Internet bestellt und es ist nicht pünktlich zum Weihnachtsfest angekommen. Dabei hat der Händler mit Lieferung pünktlich zum Fest geworben. Was sind jetzt meine Rechte?

Rechtsanwalt Belgardt: Verspricht der Onlinehändler eine pünktliche Lieferung zum Fest und gibt dabei ein konkretes Lieferdatum an, dürfen Sie sich auf diese Angabe verlassen. Es ist dann nämlich eine Vertragspflicht des Händlers, das versprochene Lieferdatum auch einzuhalten. Kommt das erhoffte Geschenk nicht pünktlich bei Ihnen an, verletzt der Händler seine Vertragspflicht und macht sich unter Umständen sogar schadensersatzpflichtig.

Händler muss Mehrkosten ersetzen

Das kann zum Beispiel bedeuten, dass der Händler Ihnen die Mehrkosten ersetzen muss, wenn Sie das Geschenk in letzter Minute woanders kaufen und hierfür einen höheren Preis bezahlen müssen. Von dem Kaufvertrag mit dem Onlinehändler können Sie dann zurücktreten. Eine Kaufpreisminderung ist aber meistens nicht möglich, weil die Ware ja nicht minderwertig ist.

123recht.de: Ich habe sogar einen Aufschlag bezahlt um garantiert pünktlich beliefert zu werden, ändert das etwas?

Rechtsanwalt Belgardt: Mit dem Aufschlag haben Sie dem Händler deutlich gemacht, dass es für Sie ein Hauptziel ist, den Kaufgegenstand zu Weihnachten in Händen zu halten. Im Umkehrschluss ist eine Erfüllung des Vertrages nach Weihnachten im Grunde nicht mehr möglich. Dann gilt das vorher gesagte natürlich umso mehr.

Entgangene Festfreude ist kein Vermögensschaden

123recht.de: Der Abend war gelaufen, meine Freundin stinksauer. Gibt es so etwas wie Schadensersatz wegen entgangener Festfreude?

Rechtsanwalt Belgardt:: Das dürfte schwierig werden. Hat die Weihnachtsstimmung Schaden genommen, ist damit nämlich selten ein Schaden am Vermögen verbunden. Schäden, die nicht Vermögensschäden sind, sind nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch aber nur zu ersetzen, wenn es eine spezielle gesetzliche Vorschrift gibt, die genau diesen Fall berücksichtigt. Mir ist keine Gerichtsentscheidung bekannt, die entgangene Festfreude einer solchen Vorschrift zugeordnet hat.

Verbraucher können vom Widerrufsrecht gebrauch machen

123recht.de: Das Geschenk ist jetzt wertlos, kann ich den späteren Versand ablehnen und das Geld zurückverlangen?

Rechtsanwalt Belgardt: In den meisten Fällen können Sie problemlos sofort vom Vertrag zurücktreten. Als Verbraucherin oder Verbraucher können Sie den Vertrag daneben auch ohne Begründung innerhalb der Widerrufsfrist widerrufen. Beim Widerruf sollten Sie aber schauen, ob Sie die Rücksendekosten tragen müssen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die zurückgeschickte Ware weniger als 40 Euro gekostet hatte. Die meisten Onlinehändler bieten aber ohnehin kostenlose Rücksendung an.

123recht.de: Um auf Nummer Sicher zu gehen, sollten wir uns also früh genug um unsere Geschenke kümmern! Vielen Dank Herr Belgardt.