Entfernung eines Lehrers aus dem Beamtendienst bei Besitz von Kinderpornografie rechtmäßig

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Der folgende Artikel befasst sich mit einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in Mannheim über die Entfernung eines Lehrers aus dem Dienst.

Die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst ist rechtmäßig, wenn er wegen Besitzes von Kinderpornografie rechtskräftig verurteilt worden ist. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim mit Urteil vom 20.06.2012 (Az. : DL 13 S 155/12) entschieden. Das Urteil ist rechtskräftig. Zuvor hatte das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 28. November 2011 (Az: DL 10 K 949/10) die Entfernung des Beamten aus dem Dienst bestätigt.

Zum Sachverhalt:

Der Beamte war Lehrer an einem Gymnasium. Durch das Amtsgericht wurde er wegen Besitzes von Kinderpornografie (§ 184b StGB) zu Geldstrafen in Höhe von 2.000 € und 1.000 € verurteilt. Gegen diese Verurteilungen war er nicht vorgegangen und hatte die in den verhängten Strafbefehlen festgestellten Sachverhalte eingeräumt. Insgesamt hatte er mit seinem PC 72 Bilder mit kinderpornografischem Inhalt gezielt im Internet aufgerufen, betrachtet, diese kurzfristig gespeichert und anschließend wieder gelöscht.

Er hatte wiederholt über Stunden im Internet gesurft und dabei gezielt nach kinderpornografischen Seiten gesucht und sich auf diesen Seiten aufgehalten. Ferner wurde bei ihm eine CD-ROM mit sieben kinderpornografischen Bilddateien aufgefunden, als er mit seinem Pkw in die Schweiz einreisen wollte und am Grenzübergang kontrolliert worden war. Das Gericht nahm zu seinen Gunsten an, dass diese Dateien versehentlich von einem anderen Datenträger kopiert worden waren, auf dem er sie zuvor bewusst gespeichert hatte.

Die zuständige Behörde ordnete daraufhin die Entfernung des Lehrers aus dem Lehrerdienst an.

Rechtliche Würdigung des Gerichts:

Der VGH Mannheim vertritt (wie auch schon zuvor das VG Freiburg) die Auffassung, dass der Beamte mit dem Besitz von Kinderpornografie schuldhaft gegen seine Pflichten verstoßen, das Recht zu achten und sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten, verstoßen habe.

Dies sei zwar außerdienstlich Geschehen, weil das pflichtwidrige Verhalten des Beamten nicht in sein Amt und in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war.

Dieses außerdienstliche Verhalten sei hier aber als ein Dienstvergehen zu betrachten. Das Verhalten eines Beamten außerhalb des Dienstes sei ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet sei, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Dies sei vorliegend der Fall.

In der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung sei allgemein anerkannt, dass ein Lehrer mit dem nach § 184b Abs. 4 StGB strafbewehrten Besitz kinderpornographischen Materials seinem Lehr- und Erziehungsauftrag, nach dem er insbesondere die geistige und sittliche Entwicklung der ihm anvertrauten Schüler zu fördern und zu schützen sowie in seiner Vorbildfunktion die verfassungsrechtlich geschützte Wertordnung glaubhaft zu vermitteln hat, in fundamentaler Weise zuwider handelt. Wer kinderpornographisches Material besitzt, trage durch seine Nachfrage nach solchen Darstellungen zum sexuellen Missbrauch von Kindern und damit zum Verstoß gegen ihre Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit bei. Ein solches Verhalten sei im besonderen Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt des Lehrers bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

Das Dienstvergehen des Sichverschaffens und des Besitzes kinderpornographischer Schriften wiege hier so schwer, dass der Beamte das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe, nachdem auch keine gemessen an der Tat durchgreifenden entlastenden Umstände oder Milderungsgründe vorlägen.

Darauf, ob bei dem Beamten tatsächlich pädophile Neigungen vorlägen und ob durch ihn eine ernst zu nehmende Gefährdung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts der von ihm unterrichteten Kinder zu besorgen wäre  oder in Zukunft zu besorgen sei, komm es nicht an.

Das Vertrauen in die pflichtgemäße Amtsführung sei unwiederbringlich zerstört. Der Beamte sei für den Dienstherrn folglich untragbar geworden.

Hinweis: Die Behörde (der Dienstherr) und auch das Verwaltungsgericht knüpfen an die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts an. Hier kann durch geschickte Verteidigung unter Umständen vermieden werden, dass solche Feststellungen in des Strafurteil gelangen, die disziplinarrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Die dienstrechtlichen Konsequenzen sind nämlich, wie der vorliegende Fall aufzeigt, oftmals viel gravierender als die strafrechtlichen.

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