Endpurt Eigenheimzulage!

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Von Rechtsanwalt Thomas Kranz

Egal, wer nach dem 18. September 2005 das Regierungszepter in der Hand hält:Die staatliche Eigenheimzulage wird voraussichtlich zum 01.01.2006 wegfallen.

Dies bietet allen Bau- und Kaufwilligen bis zum 31.12.2005 die letztmalige Chance, mit Hilfe stattlicher Förderung ein eigenes Zuhause zu bauen oder zu erwerben.

Gezahlt wird bei Bau- oder Anschaffungskosten von bis zu 100.000 EUR 8 Jahre lang maximal 1.250 EUR (10.000 EUR). Pro Kind gibt es noch eine jährliche Zulage von 800 EUR ( 6.400 EUR) dazu. Dabei darf die Summe der positiven Einkünfte bei einem Single nicht mehr als 70.000 EUR, bei Ehepaaren nicht mehr als 140.000 EUR im Vorjahr und Erstjahr der Förderung betragen. Der Einkunftsgrenze steigt um 30.000 EUR für jedes Kind.

Hier noch ein paar Tips für alle, bei denen die Finanzierung zu knapp scheint oder die gerne noch ein zweites Mal die Eigenheimzulage in Anspruch nehmen möchten.

Um die Finanzierungskosten gering zu halten, ist es ein guter Weg, auf die Anschaffung von Grund und Boden zu verzichten. Verstehen sich z.B. Eltern und erwachsene Kinder so gut, dass sie auch zukünftig unter einem Dach leben möchten, spricht einiges dafür, auf dem elterlichen Grundstück das Dachgeschoß als Wohnung aufzustocken oder anzubauen. Wichtig ist hier, dass im Vorfeld, d.h. vor Baubeginn vertraglich das Nutzungsrecht und eine Entschädigungszahlung geregelt werden. Zu finanzieren wären dann lediglich die Baukosten. Diese Baukosten könnten dann gefördert werden.

Auch wer sich gut mit seinen Angehörigen, also Eltern, Kindern, Tanten, Onkeln, Neffen, Nichten versteht, kann eine Immobilie anschaffen und diese kostenlos überlassen und hierfür die Eigenheimzulage kassieren. Dabei ist es unschädlich, wenn der Nutzende die verbrauchsabhängigen und umlagefähigen Betriebskosten übernimmt.

Eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung liegt auch vor, wenn das Haus an den Angehörigen verkauft wird und der ehemalige Inhaber aufgrund eines obligatorischen Zuwendungs- oder Vermächtniswohnrechts in der Wohnung bleibt.

Eine eigene Nutzung liegt selbst vor, wenn die Wohnung in der Form des betreuten Wohnens genutzt wird.

Ein Trost für alle, die bisher über den Einkommensgrenzen lagen, ist folgende Information:

Maßgebend ist die Summe der positiven Einkünfte in dem Förderzeitraum, in dem der Antragsberechtigte die Einkunftsgrenze erstmals nicht überschreitet. Das Erstjahr muss daher nicht unbedingt das Jahr des Bezugs der Wohnung sein. Entscheidend ist der Zeitpunkt, ab dem der Antragsteller in dem Förderzeitraum die Einkunftsgrenze erstmalig unterschreitet. Unterschreitet beispielsweise ein Ehepaar wegen Inanspruchnahme des Kinderzuschlags für ein nachgeborenes Kind erstmalig die Einkunftsgrenzen nach dem 5. Jahr der Anschaffung, so kann innerhalb des restlichen Förderzeitraums noch die Eigenheimzulage beantragt werden. Dies gilt auch für den Fall der Arbeitslosigkeit. Letztmöglicher Zweijahreszeitraum (Erstjahr und Vorjahr) ist das siebte und achte Jahr des Förderzeitraums.


Wie Sie sehen gibt es eine Reihe von Gestaltungsmöglichkeiten, worüber das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 21.12.2004 (A.z. IV C 3 –EZ 1010-43/04) zu Zweifelsfragen der Eigenheimzulage Auskunft gibt. Nutzen Sie die letztmalige Förderchance und lassen Sie Ihre Kauf- oder Bauabsicht von einem fachkundigen Rechtsanwalt oder Steuerberater überprüfen.