Endlich schuldenfrei!

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Für den Großteil der privaten Haushalte ist es inzwischen normal, Immobilien und Konsumgüter mit Krediten zu finanzieren.

Dies ist solange kein Problem, wie das laufende Familieneinkommen ausreicht, allen dann fällig werdenden Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.

Durch plötzliche Auslöser wie Arbeitslosigkeit oder Scheidung wird aus der Verschuldung schnell eine Überschuldung - ein Alptraum für viele. Denn oftmals ist damit auch ein Verlust an gesellschaftlicher Teilhabe und wirtschaftlicher Tätigkeit verbunden. Gehaltspfändungen, Besuche durch den Gerichtsvollzieher und ein Eintrag in der SCHUFA lässt viele verzweifeln.

Es gibt jedoch einen Ausweg, der jedem offen steht. In nur 6 Jahren kann das alles vorbei sein.

Das derzeit geltende Verbraucherinsolvenzrecht gibt auch Privathaushalten eine Chance zur Entschuldung.

Hierzu ist professionelle Hilfe durch entsprechend spezialisierte Anwaltsbüros empfehlenswert.

Dem gerichtlichen Verfahren geht bei der Verbraucherinsolvenz immer ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch voraus. Erst wenn dieser Versuch scheitert und dies von einem Rechtsanwalt oder einer amtlich anerkannten Insolvenzberatungsstelle bescheinigt wird, steht der Weg zum gerichtlichen Verfahren offen.

Das gerichtliche Verbraucherinsolvenzverfahren läuft in mehreren Stufen ab.

Sobald der entsprechende Antrag beim Gericht eingeht, wird ein vorläufiger Treuhänder eingesetzt, der die komplette Vermögenssituation prüft und dem Gericht ein Gutachten darüber fertigt. Auf seine Empfehlung wird das Gericht das Verfahren eröffnen. Ist es bis hierher geschafft, wird auch kein Gläubiger mehr vollstrecken können, da während des gesamten Insolvenzverfahrens die Zwangsvollstreckung unzulässig ist.

Der Treuhänder überprüft, welche Teile des Einkommens pfändbar sind und zieht die pfändbaren Beträge ein. Dank der Anhebung der sogenannten Pfändungsfreigrenzen bleibt einer Person ohne Unterhaltspflichten ein Betrag von ca. 930,00 €, einer Person mit einem Kind ein Betrag von ca. 1.280,00 € pfändungsfrei. Auch das darüber hinausgehende Einkommen wird nicht komplett vom Treuhänder eingezogen, sondern hiervon nur bestimmte Anteile.

Sollte bereits eine Konto- oder Gehaltspfändung vorliegen, wird diese auf Antrag direkt bei Eröffnung des Verfahrens eingestellt.

An dieses Verfahren schließt sich die 6-jährige sogenannte Wohlverhaltensperiode an, in welcher der Schuldner bestimmte Verpflichtungen erfüllen muss, wie z.B. jeden Wohnungswechsel dem Treuhänder zu melden.

Nach Abschluss dieser Phase erhält der Schuldner die erstrebte Restschuldbefreiung. Das heißt, er wird von allen Schulden, die er zur Eröffnung des Verfahrens hatte, befreit.

Schuldnern, die die Kosten des Verfahrens nicht aufbringen können, werden diese auf Antrag durch das Gericht gestundet. So steht wirklich jedem die Möglichkeit offen, aus der Schuldenfalle herauszukommen.

Voraussetzung ist jedoch: Den ersten Schritt muss der Schuldner machen.

Dorothea Orthaus