Ende des fliegenden Gerichtsstands?

Mehr zum Thema: Internetrecht, Computerrecht, Urheberrechtsverletzung, Gerichtsstand
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Das Oberlandesgericht München hat mit Beschluss vom 07.05.2009 (Az. 31 AR 232/09) entschieden, dass bei Urheberrechtsverletzungen Ort der Verletzungshandlung nicht der Ort, an dem die Lizenz einzuholen gewesen wäre, sondern der Ort, an dem die nur entgeltlich gestattete Handlung vorgenommen wird, ist.

Damit hat das OLG München die Auslegung des § 32 ZPO eingeschränkt. Denn diese Bestimmung wird bislang insbesondere bei Urheber- oder Wettbewerbsverletzungen von der Verletztenseite zitiert, um so ein „beliebiges" - für den Kläger als günstig empfundenes - Gericht anzurufen.

Das OLG München folgt dabei der „neueren" Rechtsprechung, in der „eine Tendenz zu beobachten ist, den „fliegenden Gerichtsstand der bestimmungsgemäßen Verbreitung", der als zu ausufernd empfunden wird, einzuschränken und zusätzlich einen gewissen Ortsbezug bzw. die bestimmungsgemäße Auswirkung des Verstoßes im betreffenden Gerichtsbezirk zu fordern".