End of Watch - Abmahnung von Schutt, Waetke Rechtsanwälte

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Karlsruher Anwälte mahnen Film von Tobis Film ab

Die Kanzlei Schutt, Waetke Rechtsanwälte mahnt derzeit wegen Urheberrechtsverletzungen für die Tobis Film GmbH & Co. KG ab und fordern eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sowie € 732,50 Schadensersatz.

In dem illegal getauschten Film „End of Watch" präsentiert Regisseur David Ayer ein schonungsloses Porträt vom Schmelztiegel Los Angeles. Hauptdarsteller Jake Gyllenhall und Michael Peña kämpfen als knallharte Cops gegen die allgegenwärtige Gewalt. Erstmals im September 2012 in den Kinos, erfreut sich „End of Watch" mittlerweile auch in Filesharing-Börsen wie z. B eMule wachsender Beliebtheit. 

Handelt es sich bei der „End of Watch"-Abmahnung um Abzocke?

Nein. Der Ermittlungsbericht eines von Schutt, Waetke Rechtsanwälte eingeschalteten IT-Unternehmens belegt, dass ein Upload vom Anschluss des Abgemahnten durchgeführt wurde. Der geforderte Schadensersatz für die Tobis Film GmbH & Co. KG, der sich aus § 97 Abs.2 UrhG ergibt, sowie das rechtmäßige Abwälzen der Ermittlungs- und Rechtsanwaltskosten auf den Abgemahnten, sind mit einer Höhe von € 732,50 angeben und auf Rechtmäßigkeit zu prüfen.

Kann ich die Unterlassungserklärung irgendwie abwenden?

Das kommt darauf an, wer für den Upload von „End of Watch" verantwortlich ist. Sobald im Haushalt des Anschlussinhabers mehrere Personen als Filesharer in Betracht kommen, ist die vermutete Täterhaftung entkräftet.  Abgemahnte müssen dringend den Tattag rekonstruieren. Nutzen Untermieter Ihren Anschluss? Haben Ihre Kinder am Laptop gespielt? Wer selbst zum Tatzeitpunkt nicht einmal im Haus war, sein PC aus war und folglich nicht Täter sein kann, kann als Störer in Anspruch genommen werden. Hat er seine Überwachungspflichten durch ein Verbot jeglicher Uploads erfüllt, kann auch die Störerhaftung entfallen. Erst, wenn geklärt ist, ob der Anschlussinhaber als Täter oder Störer haftet, ist zu überlegen, welche modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben ist oder gar keine.

Ist es sinnvoll, schon mal eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben?

Auf keinen Fall. „Hausanwälte", die mit der komplexen Materie des Urheberrechts kaum je in Berührung kommen, raten oft pauschal zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, egal, wer haftet. Wenn der Anschlussinhaber überhaupt nicht als Täter oder Störer haftet, ist der Rat nicht nur falsch, sondern obendrein hochriskant. Denn jede Unterlassungserklärung beinhaltet ein Vertragsstrafeversprechen, das den Unterzeichner ein Leben lang bindet. Bei wiederholten Verstößen drohen Strafen ab € 5.000,00. 

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Mehr Informationen zu Abmahnungen im Internet unter Schutt Waetke Abmahnungen wegen End of Watch

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