Elternzeit - auch für Väter

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Väterzeit ist die berufliche Auszeit für Männer, die sich um ihr Kind kümmern wollen. Was ist möglich?

Elternzeit für Väter? Viele Väter wissen nicht, dass sie Vaterschaftsurlaub nehmen können. Andere nehmen bewusst keine Elternzeit. Ihnen passt sie nicht recht ins Rollenempfinden. Manche würden gerne, trauen sich aber nicht, weil sie Angst vor Kommentaren der Kollegen haben oder die Konfrontation mit dem Vorgesetzten scheuen.

Nur ein geringer Teil aller Anträge auf Elterngeld geht auf Männer zurück - nicht einmal 20%. Die Gründe sind vielfältig. Bei den einen ist es Unwissenheit, andere haben nicht genug verdient, sind neu im Job und bekämen nicht genug Unterstützung vom Staat. Oder die finanziellen Verpflichtungen der Familie sind so groß, dass man sich keinen noch so kleinen Ausfall leisten kann oder möchte. Sicher spielen alle Faktoren zusammen, warum viele Väter bewusst keine Elternzeit nehmen. Es bleibt ihnen selbst überlassen, doch bestimmt verpassen sie auch eine wunderschöne Zeit.

Wer hat Anspruch auf Elternzeit? Was ist eigentlich Väterzeit?

Einen Anspruch auf Elternzeit haben alle Eltern, somit auch alle Väter, die in einem festen Arbeitsverhältnis sind. Anspruch besteht auch bei Teilzeit- und befristeten Arbeitsverträgen, geringfügigen Beschäftigungen oder in der Ausbildung.

Bei fehlender Sorgerechtsteilung, etwa, wenn die Eltern nicht verheiratet oder getrennt sind, bedarf die Inanspruchnahme der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils. Das Kind muss im eigenen Haushalt wohnen. Die Betreuung muss somit überwiegend in den Händen des Elternteils liegen, der in Elternzeit ist. Während der Elternzeit darf der Vater nicht mehr als dreißig Stunden pro Woche arbeiten und muss darüber auch einen Nachweis erbringen.

Ein Vater kann für sich Elternzeit beanspruchen – unabhängig davon, in welchem Umfang die Partnerin die Elternzeit nutzt. Jeder Vater kann also drei Jahre Elternzeit nehmen. Den Eltern steht frei, wer von ihnen Elternzeit nimmt und für welche Zeiträume. Falls die Eltern gleichzeitig Elternzeit nehmen, können sie allerdings nicht beide mit einer Unterstützung durch die Sozialhilfe rechnen.

Beispiel:

Der Vater möchte unmittelbar nach der Mutterschutzfrist, die in diesem Fall genau die ersten beiden Lebensmonate umfasst, Elternzeit von zwölf Monaten nehmen. Für diese zwölf Monate erhält er Elterngeld. Die Mutter hat die möglichen zwei Partnermonate durch die bezogenen Mutterschaftsleistungen in den ersten zwei Lebensmonaten bereits verbraucht. Die Mutter möchte ein Jahr Elternzeit erst zu einem späteren Zeitpunkt nehmen, voraussichtlich zur Einschulung des Kindes. In diesem Fall ist die Elternzeit vom Vater sieben Wochen vor Ablauf der Mutterschutzfrist anzumelden und verbindlich festzulegen. Die Mutter muss sich dann rechtzeitig mit der Arbeitgeberseite über die Übertragung der Elternzeit und deren Beginn einigen.

Beginn und Dauer

Elternzeit kann auch für einzelne Monate oder Wochen genommen werden.

Der Beginn der Elternzeit ist frei wählbar. Die Elternzeit des Vaters kann auch schon ab Geburt des Kindes bereits während der Mutterschutzfrist für die Mutter beginnen.

Die Elternzeit darf insgesamt bis zu 36 Monate betragen, die Aufteilung der Monate zwischen Mutter und Vater ist frei wählbar. Die Elternzeit sollte bis zum achten Lebensjahr des Kindes beendet sein. Auf Beantragung hin kann die Frist verlängert werden.

Die Elternzeit darf auch in zwei Abschnitte geteilt werden.

Beispiel:

Die Eltern möchten sich in der Elternzeit abwechseln. Die Mutter möchte während des ersten und dritten Lebensjahres des Kindes, der Vater für das zweite Lebensjahr Elternzeit nehmen. In diesem Fall muss die Mutter die Elternzeit für das erste Jahr sieben Wochen vor Ablauf der Mutterschutzfrist beantragen, sie erhält Elterngeld bis zum Ende des zwölften Lebensmonats des Kindes; die Elternzeit für das dritte Lebensjahr muss sie aber erst sieben Wochen vor Beginn des zweiten Zeitraumes verbindlich festlegen, sie erhält für diesen Zeitraum kein Elterngeld. Der Vater muss seine „erste" Elternzeit auch erst sieben Wochen vor Beginn schriftlich verlangen. Er erhält für die Lebensmonate 13 und 14 Elterngeld (Partnermonate). Unter der Voraussetzung, dass der Arbeitgeber zustimmt haben beide Eltern nachdem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat noch die Möglichkeit, jeweils bis zu zwölf Monate Elternzeit bis zum achten Geburtstag ihres Kindes zu nehmen. Hintergrund ist, dass ab dem 3. Lebensjahr nur noch jeweils 12 Monate von den Eltern genommen werden können.

Schriftliche Anmeldung

Die Anmeldung der Elternzeit muss sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin des Kindes gegenüber dem Arbeitgebers erfolgen. Ausnahmsweise darf die Beantragung kürzer sein, etwa wenn es sich um eine Frühgeburt handelt und der Vater direkt nach der Geburt die Elternzeit nehmen möchte. Verbindlich angemeldet werden sollte die Elternzeit für zwei Jahre, das dritte Jahr kann auch flexibel gestaltet werden. Der Arbeitgeber muss nicht zustimmen, da ein gesetzlicher Anspruch auf Elternzeit besteht. Wird jedoch eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit angestrebt, so bedarf diese der Zustimmung des Arbeitgebers.

Zusammenhang mit dem Elterngeld

Elterngeld wird nur für ein Jahr gezahlt. Beansprucht der Vater die Elternzeit, können maximal 14 Monate Elterngeld bezogen werden. Die übrigen Monate der Elternzeit werden nicht vergütet. Möglich ist jedoch, das Elterngeld der 12 Monate über 24 Monate zu strecken, dann wird aber nur die Hälfte des Elterngeldes bezahlt.

Dipl. jur. Denise Gutzeit

Leserkommentare
von ARTiger am 30.04.2013 13:49:01# 1
Leider ist es nicht ganz so, dass Väter allein entscheiden (können), ob und in welchem Umfang sie Elternzeit nehmen. Es sind nicht allein ihre Rollenbilder, die eigene Elternzeit(en) verunmöglichen oder erschweren. Ohne die Zustimmung der Mütter geht nichts. Ich gehe so weit zu behaupten, dass Mütter mindestens in gleichem Maße (eher in höherem) konservativ geprägt sind und den Hauptanteil der Elternzeit für sich beanspruchen. Auch orientieren sich Frauen bei der Partnerwahl weit überwiegend nach „oben" und es sind die Frauen, die so die Rollen festlegen (neben einem hierauf ausgerichteten FamR; z.B.: 1615l BGB, Abs. 1. und 2.).
Mütter und Väter sind nicht gleichberechtigt, insoweit erübrigen sich Vergleiche und Erklärungsversuche hierzu.

MfG
    
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