Elternunterhalt sittliches Versch. wiederh. Straft

12. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
extraterra
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Elternunterhalt sittliches Versch. wiederh. Straft

kurz vor Weihnachten wurde vom Landratsamt als Träger für Hilfeleistungen ein Schreiben zugestellt, dass ich eigentlich nicht beantworten möchte. Mein Vater verließ `74 die Familie mit einen Berg voll Schulden und wegen seiner Straffälligkeit. Er war selbst Rechtsanwalt und hatte sich der Unterschlagung schuldig gemacht. Ich war zu diese Zeitpunkt 9 1/2 Jahre alt. Es wurde kein Unterhalt gezahlt, mein Vater hat wegen seiner Straftaten neben einer mehrjährigen Haftstrafe auch durch das Ehrengericht der Rechtsanwaltskammer Berufsverbot erhalten. Er hat in der Zeit vor seiner Straffälligkeit auch keine Mittel abgeführt für seine Alterssicherung. In zweiter Ehe hat er bis zur Wiedererlangung seiner Zulassung als RA sich nicht um angemessene Beschäftigung bemüht sondern ausschließlich gewingwertige "Gefälligkeiten" bei ihm bekannten Personen durchgeführt. Durch seinen Lebenswandel wurde nicht nur Schulden aufgebaut, er hat auch das nicht unerhebliche Vermögen belastet und zum Ausgleich seiner Schulden aufgezehrt. Die hinterlassene Schuldsumme überstieg die vorhandenen Vermögenswerte so dass das familiäre Zuhause zur Zwangsversteigerung anstand und wir so unser Zuhause verloren hätten. Die Zwangsversteigerung konnte seinerzeit abgewendet werden.
In der gesamten Zeit waren mehrere Kontaktversuche die allesamt von uns Kindern ausgingen nicht zielführend.
Nach den mein Vater erneut seine Zulassung erhalten hatte eröffnete er eine neue Kanzlei. Diese Chance nutzte er aber auch nicht und wurde erneut straffällig. Diesesmal wurde auch das Vermögen seiner neuen Familie erheblich geschädigt.
Meine Frage stellt sich nun, kann bei einem solchen Lebenswandel auch von einer sittlichen Verfehlung ausgegangen werden die eine Verwirkung begründen kann ? Die geschilderten Sachverhalte sind hierbei nur die Kernaussage, was es für Kinder bedeudet, in einer Kleinstadt aufzuwachsen in dem über Jahre hinaus dieses Thema eine immer wieder begegnete stellt ein Übriges dar. Hier geht es aber in erster Linie um die einmalige und auch die wiederholte Straffälligkeit und das Vermeiden der eigenen Altersicherung.
Bitte um Hilfe.
Danke

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
gudrun1970
Status:
Beginner
(102 Beiträge, 232x hilfreich)

Grundsätzlich sollte die Unterhaltsverwirkung gem. 1611 BGB die erste Verteidigungslinie beim Elternunterhalt sein.

Du hast eine sog. Rechtswahrungsanzeige vom Sozialhilfeträger bekommen. Dieser ist grundsätzlich nachzukommen; mit Spekulation auf eine Unterhaltsverwirkung könnte man aber auch die Auskunftspflicht umgehen oder verzögern.

Ich gehe davon aus, dass du deine Ausführungen - auch ggf. vor einem Gericht - belegen kannst? Zuletzt hat der BGH m.W. entschieden, dass eben dann eine Elternunterhaltsverwirkung vorliegt, wenn der unterhaltsberechtigte Elternteil seinerseits seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem minderjährigen Kind vernachlässigt hat.

Da du zum Zeitpunkt 9,5 Jahre alt warst, kann man da ggf. ansetzen.

Eine Verteidigungsstrategie gem. 1611 BGB ist mit sehr vielen Stolpersteinen behaftet. Ich würde dies nicht ohne anwaltliche Unterstützung machen.

Die Kernfrage lautet natürlich, ob du für Elternunterhalt leistungsfähig bist oder in absehbarer Zeit sein könntest. Google einfach mal ein bisschen zum Thema Elternunterhalt.

Elternunterhalt wird in der familienrechtlichen Rechtssprechung eher stiefmütterlich behandelt; d.h. da stehen oft viel zu viele Andere am Unterhaltstrog als dass die Eltern resp. der Sozialhilfeträger noch was bekommen.

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#2
 Von 
Blaki
Status:
Praktikant
(861 Beiträge, 752x hilfreich)

Guten Abend,

falsch wäre es, auf Fragen der Verwaltungsbehörde nicht zu antworten. Zu diesen Auskünften könnten Sie nach dem SGB verpflichtet sein.

Aufgrund Ihrer Antworten auf Fragen der Verwaltungsbehörde stellt die Verwaltungsbehörde fest, ob sie überhaupt zu Leistungen herangezogen werden.

Es wäre ratsam, zugleich auf die Unterhaltsverwirkung hinzuweisen.

Sie sollten von Anfang an - also bereits mit der Beantwortung des Schreibens - einen Fachanwalt für Familienrecht mit hinzuziehen. So könnten Fehler vermieden und das Verfahren für Sie verkürzt werden.

Der Anwalt kostet Geld. Anderseits liegt Ihr Vater dem Amt auf der Tasche. Das Amt wird alles tun, um seine Belastungen Kraft Gesetzes auf Sie abzuwälzen.

Sie müssen das Beste draus machen.


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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16551 Beiträge, 9319x hilfreich)


Verfehlungen, die der Vater nach dem 18. Geburtstag von extraterra begangen hat, wirken sich aber nicht auf den Unterhalt aus.
Insbesondere ist es auch keine Verfehlung, nicht für den eigenen Lebensabend vorgesorgt zu haben - das ist zwar leichtsinnig, aber nicht verboten. Abgesehen davon können große Kreise der Bevölkerung sich eine zusätzliche Altersvorsorge rein finanziell gar nicht leisten.
Der BGH hat entschieden, dass bei der Unterhaltsverwirkung wegen sittlicher Verfehlungen relativ strenge Maßstäbe anzulegen sind. Letztendlich soll es hauptsächlich darauf ankommen, ob der Vater seinen Unterhaltspflichten nachgekommen ist, als die Kinder noch minderjährig waren. Auf die sonstige "kriminelle Karierre" und den wenig vorbildlichen Lebenswandel kommt es eher weniger an.


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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

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