A erwartet im April 2018 ein Kind und ist bislang ledig und in Steuerklasse 1 veranlagt. A wird mind. 1 Jahr Elterngeld beantragen.
B ist bislang ebenfalls in Steuerklasse 1 veranlagt. B verdient mehr Geld als A (B 2/3 und A 1/3).
A und B heiraten im Dezember 2017.
Rein steuerlich wäre ein Wechsel in Steuerklasse 3 für B und Steuerklasse 5 für A wohl am Sinnvollsten. Möglich ist das aber erst zum Januar 2018 und unter dem Strich ist es eigentlich egal, wer welche Steuerklasse hat, da bei der Einkommensteuererklärung ohnehin automatisch berechnet wird, ob 3/5, 5/3, 4/4 am Besten für den Steuerzahler ist. Somit ist hier keine Eile geboten und man könnte es auch erst mal als 4/4 laufen lassen. Richtig?
Aus Elterngeldsicht sollte A am Besten in Steuerklasse 3 veranlagt werden. Allerdings ist fraglich, ob dies zeitlich noch funktioniert. Grundsätzlich ist ein Steuerklassenwechsel spätestens 7 Monate vor Geburt notwendig, um beim Berechnungszeitraum eine Mehrheit der Monate in 3 zu haben. Soweit richtig?
Gibt es aufgrund der Hochzeit nun noch eine rückwirkende Möglichkeit eines Steuerklassenwechsels im Dezember? Oder wäre das maximal bis November möglich gewesen? Oder wäre es selbst hier schon zu spät gewesen?
-- Editiert von Moderator am 13.12.2017 12:27
-- Thema wurde verschoben am 13.12.2017 12:27
Elterngeld und Steuerklasse bei Hochzeit
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
Zitat:Rein steuerlich wäre ein Wechsel in Steuerklasse 3 für B und Steuerklasse 5 für A wohl am Sinnvollsten. Möglich ist das aber erst zum Januar 2018 und unter dem Strich ist es eigentlich egal, wer welche Steuerklasse hat, da bei der Einkommensteuererklärung ohnehin automatisch berechnet wird, ob 3/5, 5/3, 4/4 am Besten für den Steuerzahler ist. Somit ist hier keine Eile geboten und man könnte es auch erst mal als 4/4 laufen lassen. Richtig?
Ja, richtig
Zitat:Aus Elterngeldsicht sollte A am Besten in Steuerklasse 3 veranlagt werden. Allerdings ist fraglich, ob dies zeitlich noch funktioniert. Grundsätzlich ist ein Steuerklassenwechsel spätestens 7 Monate vor Geburt notwendig, um beim Berechnungszeitraum eine Mehrheit der Monate in 3 zu haben. Soweit richtig?
Da die 7 Monate nicht rückwirkend ab Geburt, sondern rückwirkend ab Beginn des Mutterschutzes gerechnet werden, ist ein Steuerklassenwechsel im Hinblick auf das Elterngeld ohnehin viel zu spät.
Zitat:Gibt es aufgrund der Hochzeit nun noch eine rückwirkende Möglichkeit eines Steuerklassenwechsels im Dezember?
Nein
Zitat:Oder wäre das maximal bis November möglich gewesen? Oder wäre es selbst hier schon zu spät gewesen?
Das wäre max. bis November möglich gewesen, allerdings hätte der Steuerklassenwechsel wahrscheinlich schon im August erfolgen müssen, damit er sich auf das Elterngeld auswirkt. Letztlich ist es für den Steuerklassenwechsel quasi schon zu spät, wenn die Frau sicher weiß, dass sie schwanger ist.
Bei der Frage, welche Steuerklassen gewählt werden, sollte aber auch das Mutterschaftsgeld betrachtet werden. Das wird nach dem Nettogehalt der letzten 3 Monate ermittelt, ist also auch von der Wahl der Steuerklassen abhängig. Eine unsinnige Wahl der Steuerklassen (Stkl. 3 für A) muss dabei der AG nicht akzeptieren.
Daher würde ich empfehlen, die Steuerklassen erst mit dem Beginn des Elterngeldbezuges auf 3/5 zu ändern und bis dahin bei 4/4 zu belassen.
Herzlichen Dank, hh, für die Antwort.
Es hilft also nichts mehr, dieses Jahr noch zum Finanzamt zu gehen und 3/5 (A / B) eintragen zu lassen, da es eh erst zum Gehaltsmonat Januar wirkt und dann für Elterngeld von A zu spät ist und für Mutterschaftsgeld auch schon fast.
Gut zu wissen. Allerdings ist auch das schon fast zu spät, wenn ich das richtig lese zählen hierfür nur die letzten vollen 3 Kalendermonate vor dem Beginn des Mutterschutzes. Hier also November + Dezember + Januar (da Geburt wohl Anfang April und Mutterschutz damit ab ca. Mitte Februar).Zitat:Bei der Frage, welche Steuerklassen gewählt werden, sollte aber auch das Mutterschaftsgeld betrachtet werden. Das wird nach dem Nettogehalt der letzten 3 Monate ermittelt, ist also auch von der Wahl der Steuerklassen abhängig. Eine unsinnige Wahl der Steuerklassen (Stkl. 3 für A) muss dabei der AG nicht akzeptieren.
Auf welcher Grundlage könnte der AG das verweigern? Er kennt das Einkommen des B ja gar nicht und weiß daher nicht, ob A nun "gut" oder "schlecht" verdient.
Klingt logisch. Aber gemeint ist dann eher 5/3 in diesem konkreten Beispiel, oder? A hat dann ja nur Einkünfte aus Elterngeld und B ist Alleinverdiener (und auch zuvor ja schon "Mehr"verdiener).Zitat:Daher würde ich empfehlen, die Steuerklassen erst mit dem Beginn des Elterngeldbezuges auf 3/5 zu ändern und bis dahin bei 4/4 zu belassen.
Angenommen, dass auch B Elternzeit nimmt (mit Mindestlänge von 2 Monaten), dann wäre ein schnellstmöglicher Wechsel auf 5/3 (A / B) sinnvoll, damit B sein Nettoeinkommen der letzten 12 Monate zumindest ein wenig noch erhöht. Oder ist hier ein Denkfehler?
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Zitat:Auf welcher Grundlage könnte der AG das verweigern? Er kennt das Einkommen des B ja gar nicht und weiß daher nicht, ob A nun "gut" oder "schlecht" verdient.
Er kennt das absolute Gehalt von A und kann evtl. Rückschlüsse daraus ziehen, ob es überhaupt plausibel ist, dass A mehr als das 1,5-fache von B verdient. Ob der AG von A das überhaupt hinterfragt, weiß ich natürlich nicht.
Zitat:Klingt logisch. Aber gemeint ist dann eher 5/3 in diesem konkreten Beispiel, oder? A hat dann ja nur Einkünfte aus Elterngeld und B ist Alleinverdiener (und auch zuvor ja schon "Mehr"verdiener).
Ja, klar. 5 für A und 3 für B
Zitat:damit B sein Nettoeinkommen der letzten 12 Monate zumindest ein wenig noch erhöht.
Es zählt die Steuerklasse, die am längsten in dem 12-Monatszeitraum vor dem Elterngeldbezug gegolten hat. Diese Steuerklasse wird auf den gesamten Zeitraum angewendet. Sollte B also für einen Zeitraum von 7 Monaten die Steuerklasse 3 gehabt haben, dann wird diese fiktiv auch auf die übrigen 5 Monate angewendet.
Stimmt ja, mein (Denk)Fehler. Damit scheidet das auch aus.Zitat:Es zählt die Steuerklasse, die am längsten in dem 12-Monatszeitraum vor dem Elterngeldbezug gegolten hat. Diese Steuerklasse wird auf den gesamten Zeitraum angewendet. Sollte B also für einen Zeitraum von 7 Monaten die Steuerklasse 3 gehabt haben, dann wird diese fiktiv auch auf die übrigen 5 Monate angewendet.
Somit kann in dieser Fallkonstellation also leider nichts "optimiert" werden und Steuerklassenänderungen sind nicht zielführend. Schade. Danke für die Erhellung.
Zitat:Somit kann in dieser Fallkonstellation also leider nichts "optimiert" werden
Das hängt davon ab, wann B seine 2 Monate Elternzeit nehmen will.
Sicher, dass das individuell vom Elternzeit-Zeitraum von B abhängt? Alle mir bekannten Elterngeld-Rechner stellen sowohl für Mutter und Vater auf einen identischen Zeitraum ab und zwar grob gesagt 12 Monate vor Geburt (sofern nicht Mutterschaftsgeld ins Spiel kommt, was den Zeitraum dann bei der Mutter etwas nach vorne schiebt).
Hängt das davon ab, ab wann konkret Elternzeit genommen wird?
Hier für das Beispiel: Geburt im April 2018, Vater B nimmt Elternzeit im Oktober+November 2018. Trotzdem sagen mir die Rechner, dass auch für B als Berechnungszeitraum April 2017 bis März 2018 gilt. Falsch?
Richtig, es zählen auch für B die 12 Monate vor der Geburt unabhängig davon, wann seine Elternzeit beginnt.
Daher hat ein Steuerklassenwechsel keine Auswirkung mehr auf das Elterngeld.
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