Eltern haften (nicht) für ihre Kinder!!!

Mehr zum Thema: Haftpflicht, Schadensersatz, Haftung, Schaden, Aufsichtspflicht, Sorgerecht, Schadensersatz
4,36 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
28

Wer kennt sie nicht, die Baustellenschilder mit der Warnung: "Eltern haften für ihre Kinder." - Dieser Hinweis trifft jedoch nur bedingt zu.

Denn es ist stets zwischen der Haftung des Kindes, der Haftung der Eltern bei Verletzung ihrer Aufsichtspflicht sowie der Haftung Dritter zu unterscheiden.

Zur Haftung eines Kindes …

ist in § 828 Abs. 1 BGB regelt, dass Kinder unter 7 Jahren nicht haften. Nach § 828 Abs. 2 BGB haftet ein Kind bis zum Alter von 10 Jahren für Schäden, die es bei Unfällen mit Kraftfahrzeugen, Schienen- oder Schwebebahnen verursacht nicht, insoweit keine vorsätzliche Verletzung vorliegt.

Kinder zwischen 7 und 18 Jahren haften immer dann, wenn sie die nötige Einsichtsfähigkeit besitzen.

Zur Ermittlung der Einsichtsfähigkeit eines Kindes ist stets der Einzelfall zu prüfen. Regelmäßig sind dabei das Alter und die individuelle Reife des Kindes zu berücksichtigen.

Eltern haften …

nur bei einer Verletzung ihrer gesetzlichen Aufsichtspflicht für den Schaden, den ihr Kind bei einem Dritten dadurch verursacht hat (§ 832 BGB).

Allgemein wird unter der elterlichen Aufsichtspflicht, die Ausübung der Personensorge zur Abwendung von Schäden verstanden. Dabei richtet sich die Aufsichtspflicht nach der Personensorgeberechtigung. Haben beide Eltern das Sorgerecht, sind sie gleichberechtigt aufsichtspflichtig. In diesem Falle haften sie als Gesamtschuldner für von ihrem Kind verursachte Schäden. Anders verhält es sich bei geschiedenen oder nicht miteinander verheirateten Eltern. Hier obliegt dem Elternteil die Aufsichtspflicht, bei dem sich das Kind aufhält. Dies gilt auch dann, wenn beide das Sorgerecht haben.

Eine konkrete Definition der Aufsichtspflicht hat der Gesetzgeber nicht vorgenommen. Auch hier hängen Art und Umfang der Aufsichtspflicht vom Einzelfall ab.

In der Regel bezieht sich die Aufsichtspflicht allein auf das Verhalten des eigenen Kindes des Aufsichtspflichtigen (so auch das OLG Karlsruhe Az. 14 U 8/06). Die Rechtsprechung beurteilt Art und Umfang der gebotenen Aufsicht nach objektiven Kriterien. Danach ist entscheidend, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen im konkreten Fall tun muss, um eine Schädigung Dritter durch das Verhalten ihres Kindes abzuwenden (so auch das OLG Karlsruhe Az. 12 U 298/05).

Eltern müssen ihrer Aufsichtspflicht soweit genügen, wie es die konkrete Gefahrensituation, das Alter und der Charakter des Kindes erfordern.

Erfüllen Eltern diese Pflicht und kommt es dennoch zu einem Schaden, so können Ansprüche auf Schadensersatz vom Geschädigten aufgrund einer Aufsichtspflichtverletzung nicht durchgesetzt werden (so auch das AG Bonn Az. 104 C 444/10).

Dritte haften, .. .

wenn die Aufsichtspflicht der Eltern zeitweise auf sie übertragen wurde. Dies trifft zu, wenn das Kind in die Obhut z.B. einer Schule oder der Kita übergeben wird.

Auch haften Eltern, insofern sie ihrer Aufsichtspflicht im erforderlichen Maße nachgekommen sind, nicht für Schäden Dritter, wenn diese ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht hinreichend nachgekommen sind.  Ein solcher Fall liegt z.B. vor, wenn ein Baustellenbetreiber seine Baustelle nicht im erforderlichen Maße absichert und somit für Kinder frei zugänglich macht. Allein das Hinweisschild „Eltern haften für ihre Kinder." spricht ihn von seiner Haftung nicht frei.

Im Ergebnis ist die Haftung aber immer anhand der individuellen Umstände des Einzelfalles zu beurteilen.

Haben Sie Fragen zur Haftung?

Benötigen Sie eine Beratung oder anwaltliche Vertretung?

Dann können Sie sich gerne jederzeit mit mir in Verbindung setzen.