Elektrisches Kinderauto mit Funkfernbedienung: hier Benutzung auf öVG

17. Januar 2016 Thema abonnieren
 Von 
joedalton123
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Elektrisches Kinderauto mit Funkfernbedienung: hier Benutzung auf öVG

Hallo liebe Fach-Foristen. Ich lese das Forum schon seit Längerem und wollte nun auch eine Frage stellen, selbstverständlich theoretischer Natur.

Nehmen wir an, ein Vater kauft für seine 3-jährige Tochter folgendes elektrisches Kinderauto:

BMW i8 Conceptcar / champagner 12V mit Zündschlüssel und Funkfernbedienung.

Technische Daten:

· Abmessungen: 1270 x 760 x 520 mm

· Leergewicht: 13 kg

· Maximales Benutzergewicht: 30 kg

· Akku: 12V, 90W

· Ladezeit: 8-12 Stunden

· Fahrzeit: 60-90 Min.

· Geschwindigkeit: 3-6 km/h

· Alter: ab 2 Jahren

Funktionen:

· Umschalten: RC oder selbstfahren

· Mit Funkfernbedienung für die Möglichkeit der Fernlenkung

· Schalensitz mit Gurt

· Startknopf für Start- und Abschaltvorgang

· Licht ein/aus

· Hupe und Sound am Lenkrad

· Leistungsstarker Antriebsmotor

· Leistungsstarker Akku für lange Fahrzeit

· Mit Metallicfarbe lackierte Oberfläche

· Offiziell lizensiert

Fotos siehe z.B. http://www.cars-4-kids.de/BMW-i8-12V-Elektroauto-champagner

(Alternativ gäbe es auch noch ein wesentlich teureres Modell, mit einigem Schnickschnack mehr, dass genauso fernbedienbar wäre, allerdings bis zu 16 km/h fährt. Link zu Bildern z.B. hier: http://www.rakuten.de/produkt/henes-broon-t870-luxus-kinder-elektroauto-orange-allrad-24-volt-1480343090.html)

Das Fahrzeug selbst ist entweder vom Kind steuerbar oder per Fernbedienung vom Vater. Allerdings ist nach Aktivierung der Fernsteuervariante keinerlei Einflussmöglichkeit durch das Kind mehr gegeben, d.h. der Vater hätte die vollständige Kontrolle über Start/Stopp, Gas/Bremse und Lenkung.

Ich habe mir dazu folgende Gedanken gemacht, mit der Bitte um Diskussion, ob diese korrekt sind:

1) Fahrzeugeigenschaft:
Gemäß der Definition aus § 1 II StVG sollte es sich um ein Kraftfahrzeug handeln, da es ein „Landfahrzeug, das durch Maschinenkraft bewegt wird, ohne an Bahngleise gebunden zu sein" ist.

2) FE-Recht: Nachdem der Vater alle betriebswichtigen Einrichtungen selbständig und alleine verrichtet ist er der alleinige Fzg-Führer. Da keine Ausnahme aus § 4 FeV greift, wäre für den Vater die Klasse AM von Nöten. Das Kind benötigt als „Mitfahrer" keinerlei FE. Eine Ungeeignetheit i.S. § 31 I StVZO liegt ebenfalls nicht vor, da das Kind kein Fahrzeugführer ist. Eine „Vorsorge zur Gefährdungsvermeidung" i.S. § 2 I FeV für das Kind als Verkehrsteilnehmer wurde getroffen, da es in den Sitz geschnallt wurde und keinen Einfluss auf die Bewegungsnahme nehmen kann.

3) Zulassung: Hier zulassungsfrei, da mit den angegebenen „3-6 km/h" unter der Zulassungsgrenze im §1 FZV („Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Zulassung von Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h"). Nachdem die FZV gar nicht zur Anwendung kommt, ist auch keine Ausnahme notwendig.

4) Steuer / Pflichtversicherung: Entfällt aus meiner Sicht beides, da nicht unter FZV fallend. Eine (freiwillige) private Haftpflichtversicherung, die Schäden mit Fahrzeugen bis 6 km/h deckt, wäre jedoch vorhanden.

5) StVO-Verstöße: Gem § 2 I StVO haben „Fahrzeuge" prinzipiell „die Fahrbahn zu benutzen". Somit wäre der Gehweg eigentlich tabu.

Allerdings heißt es im § 25 StVO : "Wer zu Fuß geht und Fahrzeuge […] mitführt, muss [nur] die Fahrbahn benutzen, wenn auf dem Gehweg […] andere zu Fuß Gehende erheblich behindert würden."

Dieser Passus betrifft im Hauptanwendungsfall „Fahrrad-/Mofaschieber", diese allerdings auch, wenn z.B. ein Kind in einem Kindersitz auf dem geschobenen Fahrrad/Mofa sitzt. Der oben geschilderte Fall wäre somit eigentlich analog zu sehen, da der Vater ja zu Fuß geht und das Fahrzeug nur mitführt. Also wäre aus meiner Sicht eine Gehwegbenutzung ohne eine konkrete, erhebliche Behinderung von Fußgängern erlaubt.

Bliebe evtl. noch der fehlende Kindersitz gem. § 21 Ia StVO , wenn ich das richtig sehe… ein Gurt ist ja vorhanden. Allerdings könnte man einen entsprechenden Kindersitz ja anbringen.

6) StVZO / Ausrüstung etc.: Gem. § 16 I StVZO sind „zum Verkehr auf öffentlichen Straßen [nur] Fahrzeuge zugelassen, die den Vorschriften dieser Verordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung entsprechen" .

Eine „6km/h-Ausnahme" aus II wäre noch möglich, wenn ein bloßer „Hilfsantrieb" als maximal Erlaubtes einschlägig wäre. Geht der Elektromotor mit „3-6 km/h" als Hilfsantrieb durch? Bei den Pedelecs z.B. gilt ja eine mögliche selbstständige Fahrt ohne Treten bis max. 6 km/h auch noch als „Hilfsantrieb". Dann würde das Fahrzeug ganz aus der StVZO fallen. Ob das allerdings bei diesem Spielzeugauto analog zu sehen ist, darüber habe ich auch im Kommentar nichts gefunden.

Falls nicht, greift wohl der § 17 I StVZO: „Erweist sich ein Fahrzeug, das nicht in den Anwendungsbereich der Fahrzeug-Zulassungsverordnung fällt, als nicht vorschriftsmäßig, so kann die Verwaltungsbehörde dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel setzen und nötigenfalls den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken; der Betroffene hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten."

Begeht der Vater auch ohne eine solche Einschränkungsanordnung, die ja erst nach einer beanstandeten Kontrolle erfolgen könnte, schon eine VOwi?

Mögliche StVZO-Verstöße (unter der Prämisse, dass kein „Hilfsantrieb" einschlägig):

- Eine Betriebserlaubnis wäre nicht notwendig, da das Fahrzeug nicht in den Geltungsbereich der FZV fällt. Daher kein Verstoß ersichtlich.

- §30 StVZO sehe ich auch nicht als erfüllt an, da der verkehrsübliche Betrieb niemanden schädigt und das Kind als Insasse ausreichend geschützt ist.

- Ein Verstoß § 31 II StVZO kann durch den Vater eigentlich nicht begangen werden, da er ja das Fahrzeug selber führt und nicht „anordnet bzw. zulässt".

- Gewichte, Maße und Sichtfeld stellen kein Problem dar.

- Heizung und Lüftung wären erst ab 25 km/h notwendig.

- Erste-Hilfe-Material etc. nicht notwendig, da nicht mehr als 6 km/h.

- Bereifung sollte mit Hartgummi und Profil eigentlich auch passen, da Fahrzeug nicht mehr als 16 km/h fährt. Die Begrenzungsrippe mit 1cm Stärke fehlt aber.

- Kotflügel, Abdeckungen etc. nicht notwendig, da nicht mehr als 25 km/h.

---> Die nicht vorhandenenen „2 unabhängigen Bremsanlagen" und nicht komplett vorhandenen „lichttechnischen Einrichtungen" könnten demnach StVZO-technisch die einzigen Probleme darstellen.

Somit die VOwi gem. § 69a StvZO für den Vater? Allerdings dann evtl. mit einem atypischen Bußgeldsatz, da bei einem 3 km/h-Spielzeugauto doch sicher kein Standardfall, den der Bußgeldkatalog für seine Regelsätze vorsieht…

Dürfte eine feststellende Polizeistreife das Fahrzeug sicherstellen und kostenpflichtig abschleppen (da nicht in den Kofferraum des Dienstfahrzeug passend) und auf Kosten des Vaters ein straßenverkehrsrechtliches Gutachten bei TÜV / Dekra erstellen lassen?

Gibt es evtl. noch eine Ausnahme (respektive eine Rechtsprechung diesbezüglich), die unter Umständen analog zu einem motorbetriebenen Fernsteuerauto zu sehen ist, die ja auch nicht als Kfz im Sinne der Verkehrsvorschriften gelten. Ich konnte diesbezüglich allerdings nichts finden.

Bin ich diesbezüglich mit meinen Überlegungen in der korrekten Annahme? Oder welche Verstöße seht ihr (falls vorhanden) als gegeben an?

Vielen Dank für die Antworten!!

-- Editier von joedalton123 am 17.01.2016 11:09

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